Spruch
L517 2315215-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter am 17.09.2025 über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 03.06.2025, XXXX beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 28.05.2025 wurde von XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei „bP) bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ein Antrag gemäß § 41a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus eingebracht.
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde seitens des AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) am 03.06.2025 bescheidmäßig festgestellt, dass die bP die Voraussetzungen gem. § 20 e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht erfüllt und dadurch die Bestätigung nicht erteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2025 vorgelegt wurde.
Am 15.09.2025 wurde via bB die Zurückziehung der Beschwerde der bP an das BVwG übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage desVerfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047).
Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).
3. Aufgrund der eindeutigen Eingabe der bP vom 15.09.2025 und dem darin angeführten Grund für die Zurückziehung war daher das Beschwerdeverfahren beschlussmäßig einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.