G312 2309435-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
I.1. Zum Vorverfahren:
Am XXXX wurde der serbische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) nach Feststellung seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen und über ihn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit (nicht rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2025, GZ: W150 2308039-1/41E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
Der BF erhob am 01.06.2025 durch seine Rechtsvertretung eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 27.03.2025, wobei diese derzeit beim Verwaltungsgerichthof anhängig ist.
I.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Mit fallgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).
Am 13.02.2025 gab der BF gegen den oben genannten Bescheid vom XXXX nach erfolgter Rechtsberatung durch seine damalige Rechtsvertretung (BBU GmbH) im Umfang der Spruchpunkt I. bis VI. einen Rechtsmittelverzicht ab.
Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides erhob der BF am 12.03.2025 durch seine jetzige Rechtsvertretung Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertige. Vom BF gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Am XXXX wurde der BF nach Serbien abgeschoben.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 19.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 08.05.2025 wurde der Rechtsvertretung des BF im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Rechtsmittelverzicht vom 13.02.2025 übermittelt und aufgefordert binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Rechtsvertretung des BF nahm dazu am 12.05.2025 schriftlich Stellung und führte im Wesentlichen dazu aus, dass zunächst auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen sei, in welcher ausgesprochen worden sei, dass die Tätigkeiten der BBU GmbH nicht dem beratenen Fremden zuzurechnen seien. Der BF wäre im Zuge der Rechtsberatung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und es wäre ihm mitgeteilt worden, dass er sofort abgeschoben werde und somit aus der Haft komme, wenn er den Rechtsmittelverzicht unterschreibe. Es habe jedoch nicht ansatzweise eine rechtskonforme Rechtsberatung stattgefunden. Daher erachte der BF den gesamten § 13 Abs. 2 BBU-G als verfassungswidrig und rege an, das Bundesverwaltungsgericht möge diesbezüglich den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Ein Fremder, der sich in Schubhaft sitze müsse von zumindest von einem Rechtsanwaltsanwärter mit großer LU vertreten werden. Dies bereits aufgrund der Bedeutung des Freiheitsentzugs. Wäre der BF richtig beraten worden, hätte er auch keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis VI. ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut in der Eingabe derselben vom 13.02.2025.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098). Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz. 75-76).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben (oder zurückgezogen) werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286/2013; 26.02.2014, U 489/2013).
Im gegenständlichen Fall erklärte der BF am 13.02.2025 nach durchgeführter Rechtsberatung durch seine ehemalige Rechtsvertretung (BBU GmbH) auf ein Rechtsmittel gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides zu verzichten. Am selben Tag stellte der BF zusätzlich einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Der Beschwerdeverzicht erfolgte ausdrücklich und schriftlich im Rahmen der Rückkehrberatung der BBU GmbH. Soweit der BF somit vorbringt, nicht ordnungsgemäß beraten worden zu sein, gehen diese bezügliche Ausführungen ins Leere.
Auch seiner Rechtsansicht, wonach er – als Fremder in Schubhaft – von zumindest einem Rechtsanwaltsanwärter mit großer Legitimationsurkunde oder einem Rechtsanwalt vertreten werden müsse, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach der Umstand, ob die Partei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zurückziehung der Beschwerde (Abgabe des Beschwerdeverzichts) erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 6 AVG keine Rolle spielt (VwGH 29.3.1995, 90/10/0041; 18.11.2018, 2006/11/0150).
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben hätte, wenn er diesbezüglich richtig beraten worden wäre, ist zu festzuhalten, dass hieraus kein Willensmangel hervorgeht, der dem Rechtsmittelverzicht im Zeitpunkt seiner Erklärung angehaftet hat. Vielmehr kann daraus abgeleitet werden, dass es sehr wohl der Wille des BF war, den Rechtsmittelverzicht abzugeben und um die Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Serbien zu erbitten. Insbesondere sei auch hier auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach auf die dem Verzicht zugrunde gelegenen Absichten und Beweggründe nicht einzugehen ist. Vielmehr ist nur die Erklärung des Willens, nicht jedoch der Wille, maßgeblich. Die Prozesshandlung wirkt somit, weil sie gesetzt wurde, nicht, weil sie gewollt war (VwGH, 21.01.1988, GZ. 88/02/0002).
Es sind somit insgesamt keine Hinweise hervorgekommen, die an dem gültigen Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts zweifeln lassen. Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte, dass ein Irrtum durch die Behörde oder den Rechtsberater der BBU GmbH veranlasst worden ist oder dass der BF den Rechtsmittelverzicht aufgrund von Druck, Zwang oder Drohung abgegeben hat. Dementsprechende Vorbringen wurden zudem in der Beschwerde nicht erstattet.
Da somit ein wirksamer Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, welcher auch nicht widerrufen werden kann (vgl. VwGH, 8.11.2016, Ra 2016/09/0098) war die Beschwerde zurückzuweisen.
Sofern der BF in der Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren anregt, indem er die Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 2 BBU-G vorbringt, ist darauf zu verweisen, dass das erkennende Gericht die vom BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung nicht teilt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2023 (G 328/2022) zwar bestimmte Bestimmungen des BBU-G als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht die Qualifikationsanforderungen gemäß § 13 Abs. 2 BBU-G, welche nicht beanstandet wurden und sind daher verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Das erkennende Gericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde daher nicht veranlasst, einen Antrag auf Aufhebung der das Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen:
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Zudem war auf Grund des unbestrittenen Akteninhalts durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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