Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 02.07.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin gehört seit dem 01.09.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) an. Diesem Verfahren lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.08.2022 (vidiert am 29.08.2022), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag zugrunde. Demnach stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die folgenden Leiden und Funktionseinschränkungen fest:
1. Klarzeilig papilläres Renalzellkarzinom rechts mit Zustand nach offener Nierenteilresketion, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung 50 %
2. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), COPD II bei Nikotinabusus, Position 06.06.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. Es sei eine Nachuntersuchung für März 2025 vorzusehen, da zu diesem Zeitpunkt die fünfjährige Heilungsbewährung ablaufen werde.
2. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2025 darüber, dass beabsichtigt sei, den Grad der Behinderung von Amts wegen zu überprüfen. Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, innerhalb einer bestimmten Frist aktuelle medizinische Befunde vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 24.04.2025 nach.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 erstatteten Gutachten vom 31.05.2025 (vidiert am 02.06.2025) stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen:
1. Degenerativen Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, beinhaltet Z.n. Deckenplattenimpression LKW1, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Klarzeilig papilläres Renalzellkarzinom rechts, Position 08.01.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Diabetes mellitus II, Position 09.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4. Hypertonie, Position 05.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
5. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), COPD II bei Nikotinabusus, Position 06.06.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H. Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 bis 5 nicht weiter erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen würde.
Das führende Leiden 1 werde nach Ablauf der Heilungsbewährung unter 08.01.01 geführt und um zwei Stufen reduziert. Das frühere Leiden 2 (COPD) werde nun aufgrund von fehlenden aktuellen Befunden und fehlender Therapie um zwei Stufen reduziert. Die früheren Leiden 3 und 4 würden aus dem Vorgutachten übernommen werden und jeweils wegen Verschlechterung um eine Stufe erhöht. Neu hinzu gekommen sei das Leiden 1.
4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.06.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllen würde. Es werde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde.
Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholten Sachverständigengutachten in Kopie bei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV) fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine kyphosierende Streckfehlhaltung und eine Wirbelfaktur vorliegen würde und der Wirbelkörper um mindestens ein Drittel der ursprünglichen Höhe reduziert sei. Außerdem würde die Beschwerdeführerin an einer monoklonalen Gammopathie mit unklarer Signifikanz leiden und sei diesbezüglich in regelmäßiger, engmaschiger hämatologischer Observanz. Außerdem würde bei der Beschwerdeführerin eine Harn- und Stuhlinkontinenz bestehen.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.08.2025 zur Entscheidung vor, wo dieses am 19.08.2025 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 19.08.2025 einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürge ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 19.08.2025 einen Auszug aus dem AJ Web ein, wonach die Beschwerdeführerin laufend in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Die Beschwerdeführerin ist in einem aufrechten Dienstverhältnis.
Die Beschwerdeführerin gehört seit 01.09.2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Es liegt ein Vorgutachten vom 26.08.2022 vor, eine Behinderung von 50% wurde festgestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Nieren-Karzinom in Observanz, derzeit kein Hinweis auf Rezidiv. Wirbelkörpereinbruch.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Candesartan, Atorvastatin, Nebivolol, Xigduo, Oleovit, Ozempic, Norvasc, Pantoloc, Novalgin, Tramal.
Stützmieder LWS. Laufende Physiotherapie und regelmäßige orthopädische Behandlungen.
Sozialanamnese: Wohnung mit Gatten, Heimhilfe.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 15.07.2025: St.p. Nephrektomie 2020, Hypertonie, Hyperlpidaemie, DM II, COPD II, Adipositas per magna, MGUS IgG Kappa unter regelmäßiger, engmaschiger hämatologischer Observanz, Osteoporose mit WK Einbrüchen, Harn- und Stuhlinkontinenz.
Röntgenbefund Radiologicum XXXX , 22.05.2025: Röntgen HWS, Röntgen BWS und Röntgen LWS.
XXXX Krankenhaus 02/25: Hämoptysen bei massivem Husten PE Ausschluss. Chron. Obstipation Ausschluss von Ileus mittels CT-Abdomen am 19.02.2024. V.a. man. Osteporose -Z.n. Deckplattenimpression LWK1 non rezent. Z.n. Nierenteilresektion rechts bei RCC renix l.dx. cT1a 03/2020. Verplumpung der linken Nebenniere CT 09/2021. Art. Hypertonie. COPD II (KH XXXX ). Emphysem. cAVK I -IMT 1,2mm ACC bds. Z.n. Ausschluss einer pAVK 2021 Dr. Dimopoulos CVI l-ll Inkomplette Insuffizienz der V. saphena magna links Diabetes mellitus Typ II Adipositas N. ikotinabusus 10/Tag, ca. 15 PY Guillain-Barre-Syndrom 2008 AKH. Labors.at 2/25 HbA1c 8,0%.
Gruppenpraxis XXXX : Hepatomegalie mit Zeichen des diffusen Leberparenchymscr.adens. Anamnestisch Statue post Nieren-OP rechts, postoperativ hier sonographisch regulärer Befund.
XXXX 04/24: Cont artic. iliosacralis utriusque Fract corp vertebrae LI non rec.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: adipös.
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut/Farbe: rosig. Caput: Visus: Lesebrille, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig. Cor: rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche. Abdomen: gespannt, Druckschmerz links Oberbauch sowie Schwellung.
Obere Extremität:
Symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität:
Symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzenstand nur für einen sehr kurzen Moment unter Anhalten möglich, Fersenstand unter Anhalten möglich, sowie Einbeinstand möglich, freie Beweglichkeit in allen Gelenken.
Wirbelsäule:
Kyphose, BWS und LWS stark klopfdolent, FZA: 50 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen unter Schmerzen beweglich.
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffällig.
Status Psychicus:
Bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage angepasst, gut affizierbar, Affekte angepasst.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerativen Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, beinhaltet Z.n. Deckenplattenimpression LKW1
2. Klarzeilig papilläres Renalzellkarzinom rechts
3. Diabetes mellitus II
4. Hypertonie
5. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), COPD II bei Nikotinabusus
Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht weiter erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 19.08.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, beruht auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2025 (vidiert am 02.06.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die ursprüngliche Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten war in einem Nierenkarzinom, welches bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 diagnostiziert wurde, bedingt. Nachdem nunmehr die fünfjährige Heilungsbewährung verstrichen ist und seither kein Rezidiv aufgetreten ist, war der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde neu zu bewerten.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine kyphosierende Streckfehlhaltung und eine Wirbelfaktur vorliegt und der Wirbelköper um mindestens ein Drittel der ursprünglichen Höhe reduziert ist.
Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige diesen Wirbelkörpereinbruch, der auch in dem von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Röntgenbefund vom 22.05.2025 im Bereich der LWS diagnostiziert wurde, sehr wohl berücksichtigte. Die medizinische Sachverständige hat diese Probleme im Bereich der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin neu im führenden Leiden 1 zusammengefasst und mit einem GdB von 30 % eingestuft.
Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Auflistung einer Diagnose aus einem Röntgenbefund in ihrer Beschwerde auch, dass Befunde bildgebender Verfahren Hilfsbefunde zur Absicherung, Objektivierung oder Unterlegung der klinisch-physikalischen Untersuchung darstellen. Für eine Einschätzung der Leiden der Beschwerdeführerin sind nicht Ergebnisse bildgebender Verfahren von Relevanz, sondern die mit diesen Leiden verbundenen Funktionseinschränkungen.
Die medizinische Sachverständige konnte sich im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen und stellte schlüssig und nachvollziehbar fest, dass mit dem Wirbelsäulenleiden Bewegungseinschränkungen verbunden sind und eine regelmäßige Schmerztherapie erforderlich ist, weswegen dieses Leiden als mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades eingeschätzt wurde. Der Röntgenbefund vom 22.05.2025 steht daher im Einklang mit dem Ergebnis der Untersuchung am 19.05.2025 durch die medizinische Sachverständige.
Als weiteren Beschwerdegrund machte die Beschwerdeführerin geltend, dass diese an einer monoklonalen Gammopathie mit unklarer Signifikanz leide und diesbezüglich in regelmäßiger, engmaschiger hämatologischer Observanz sei. Außerdem würde bei der Beschwerdeführerin eine Harn- und Stuhlinkontinenz bestehen.
Ganz abgesehen davon, dass sie beides erstmals in der Beschwerde vorbrachte und bei der medizinischen Untersuchung mit keinem Wort erwähnte, stützt die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen ganz offensichtlich auf den mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief ihrer behandelnden Hausärztin, worin eine Reihe von Diagnosen aufgelistet ist. Es fehlt in diesem Arztbrief ein klinischer Status/Fachstatus, so dass für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse die behandelnde Ärztin zu diesen Diagnosen gekommen ist.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Daher ist es der Beschwerdeführerin auch durch Vorlage des genannten Arztbriefes nicht gelungen, neue Leidenszustände und Funktionseinschränkungen nachzuweisen, weswegen dieses Argument ins Leere geht.
Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 31.05.2025 (vidiert am 02.06.2025). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
…“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
„Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Das neue Leiden 1 sind degenerative Abnützungen der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates, beinhaltet Z.n. Deckenplattenimpression LKW1, welches die medizinisches Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da Bewegungseinschränkungen und regelmäßige Schmerztherapie bestehen und eine operative Intervention nicht erfolgte.
Das Leiden 2 ist das ursprüngliche Leiden 1, ein klarzeilig papilläres Renalzellkarzinom rechts, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 08.01.01 der Anlage EVO mit einem Grad der Behinderung von 30 % einstufte, da ein Zustand nach offener Nierenteilresektion und nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen vorliegt.
Beim Leiden 3 handelt es sich um einen Diabetes mellitus II, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 09.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da Mehrfachmedikation und ein erhöhter HbA1C vorliegt.
Das Leiden 4 ist eine Hypertonie, welche die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 05.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einschätzte.
Das Leiden 5 ist eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), COPD II bei Nikotinabusus, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da eine geringgradige Ventilationsstörung besteht und keine aktuelle Lungenfunktionsmessung vorliegt und auch keine inhalative Therapie etabliert ist.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.05.2025 (vidiert am 02.06.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.05.2025 zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 nicht weiter erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht mehr gegeben.
Daher hat die belangte Behörde nach § 14 Abs. 2 BEinstG richtigerweise festgestellt, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, worin auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingegangen wird, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin legte keine medizinischen Befunde vor, welche neue Leidenszustände oder eine Verschlechterung der bereits festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen schlüssig und nachvollziehbar bescheinigen würden. Die Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgte im Wesentlichen aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 eine Krebsdiagnose erhalten hatte und mittlerweile die fünfjährige Heilungsbewährung verstrichen ist, ohne dass es bei der Beschwerdeführerin zu einem Rezidiv oder Metastasen gekommen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.