JudikaturBVwG

W261 2317603-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

Spruch

W261 2317603-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.05.2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.03.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.04.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom selben Tag (vidiert am 22.04.2025) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:

1) Zustand nach Schulteroperation links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades, Position 02.06.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %

2) Zustand nach Schilddrüsenoperation, Position 09.01.01. der Anlage der EVO, GdB 10 %

3) Zustand nach Venenoperation, Position 05.08.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %

4) Zustand nach Entfernung der Gebärmutter, Position 08.03.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %

5) Zustand nach Blasenhebung (Kolporrhaphie und Kolpoperineplastik), Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %

Der Gesamtgrad der Behinderung würde 20 v.H. betragen.

3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 24.04.2025 und räumte dieser die Möglichkeit ein hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

4. Die Beschwerdeführerin legte am 22.05.2025 einen weiteren medizinischen Befund über ein Röntgen der Schulter rechts vom 28.04.2025 vor.

5. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin hierzu eine Stellungnahme abzugeben. In deren Stellungnahme vom 26.05.2025 führte diese zusammenfassend aus, dass die funktionelle Beurteilung das entscheidende Kriterium zur Feststellung des Grades der Behinderung sei. Befunde bildgebender Verfahren seien Hilfsbefunde zur Absicherung, Objektivierung oder Unterlegung der klinisch-physikalischen Untersuchung. Der nachgereichte Befund stehe im Einklang mit dem Ergebnis der Untersuchung am 17.04.2025. Eine Änderung der getroffenen Einschätzung werde daher nicht vorgeschlagen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.03.2025 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. würde die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid das eingeholten medizinischen Gutachten der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin vom 17.04.2025 (vidiert am 22.04.2025) und deren Stellungnahmen vom 26.05.2025 an.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit dem Ergebnis von 20 % Grad der Behinderung nicht einverstanden sei und sie bitte um nochmalige Überprüfung. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde keine neuen Befunde an.

8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.08.2025 vor, wo dieses am 14.08.2025 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2025 eine Abfrage im AJ Web Verfahren durch, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten Dienstverhältnis steht. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister am 14.08.2025 ergab, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis.

Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Anamnese:

2018 Z.n. Vaginaler Uterusexstirpation mit beidseitiger Salpingektomie und Cystenausschälung linkes Ovar, Kolporrhaphia anterior und Colpoperineoplastica bei Descensus uteri I°, Zystocele II° und Rectocele I°, 2020 Z.n. Commotio cerebri, Cont. cubiti dext., Dist. musc. nuchae, Cont. nasi cum Vlc. min., Vlc. labialis superior, Cont. reg. claviculae sin., Cont. gen. sin, 10/2020 Z.n. Radiofrequenzablation Vena saphena magna beidseits + Seitenastexhairese links bei Stammvarikosis Vena saphena magna beidseits + Seitenastvarikosis linker Oberschenkel und Unterschenkel, 08/2021 Z.n. Schulterarthroskopie links mit Naht der SSP sowie Weichteil- SAD bei SSP-Ruptur links und Zyste im Tuberkulum majus linke Schulter (Osteosynthesematerial in situ), 02/2025 Z.n. Totaler Thyreoidektomie bei Struma nodosa

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter, Schmerzen in beiden Beinen, Kreuzschmerzen, brennende Schmerzen im Unterleib, insbesondere beim Heben schwererer Dinge, dann auch verstärkter Harndrang und auch Harnverlust.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Cal D Vita, Dioscomb, Thyrex, Deflamat 50 mg 1x1, Movalis 7,5 mg 2x1, bei Bedarf Tizagelan, Lendenstützmieder.

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 erwachsene Kinder, Beruf: Angestellte bei XXXX

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgenbefund der rechten Schulter vom 28.04.2025 nach: Geringe AC-Gelenksarthrose. Kein Nachweis einer Omarthrose. Der Subacromialraum am vorliegenden Bildmaterial etwas verschmälert. Kein sicherer Nachweis von Verkalkungsstrukturen im Rahmen einer Tendinitis calcarea. Das Tuberculum majus etwas abgeflacht und etwas vermehrt subchondral sklerosiert als Hinweis auf Ansatztendopathie der Supraspinatussehne. Insgesamt besteht der Eindruck einer etwas herabgesetzten Knochenstruktur.

KH XXXX , Chirurgie, Dg.: Struma nodosa mit kaltem Knoten bds. 3,5 cm und 2,5 cm, Z. n. Venenklappen-OP 10/2021, Chron. Otitis media links, Th.: Totale Thyreoidektomie am 03.02.2025

KH XXXX , Unfallchirurgie, 02.09.2020: Dg.: Commotio cerebri, Cont. cubiti dext., Dist. musc. nuchae, Cont. nasi cum Vlc. min., Vlc. labialis superior, Cont. reg. claviculae sin., Cont. gen. sin., Durchgeführte Maßnahmen: Observanz, Schmerztherapie

KH XXXX , Chirurgie, 09.10.2020, Dg.: Stammvarikosis Vena saphena magna beidseits + Seitenastvarikosis linker Oberschenkel und Unterschenkel, Durchgeführte Maßnahmen: Radiofrequenzablation Vena saphena magna beidseits + Seitenastexhairese links am 09.10.2020.

KH XXXX , Gynäkologie, 01.10.2018: Dg.: Descensus uteri I°, Zystocele II°, Rectocele I°, Th.: Vaginale Uterusexstirpation mit beidseitiger Salpingektomie und Cystenausschälung linkes Ovar, Kolporrhaphia anterior und Colpoperineoplastica.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: überernährt.

Größe: 160,00 cm Gewicht: 94,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

54-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Obere und untere Extremitäten:

Das linke Schultergelenk in allen Ebenen gering- bis mäßiggradig bewegungseingeschränkt, Nackengriff links bis zum Ohr, Schürzengriff links bis gluteal möglich, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, Pinzettengriff mit allen Fingern möglich, die übrigen Gelenke der OE und UE altersentsprechend frei beweglich.

Wirbelsäule:

HWS in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Bodenabstand: Mitte Schienbein. Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand beidseits ohne Anhalten kurz möglich, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar.

Status Psychicus:

Bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Allgemeintempo von normaler Schnelligkeit, Gedächtnis und Konzentration unauffällig.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) Zustand nach Schulteroperation links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades

2) Zustand nach Schilddrüsenoperation

3) Zustand nach Venenoperation

4) Zustand nach Entfernung der Gebärmutter

5) Zustand nach Blasenhebung (Kolporrhaphie und Kolpoperineplastik)

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer am 14.08.2025 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.04.2025 (vidiert am 22.04.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag samt ergänzenden Stellungnahmen vom 26.05.2025.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar aus fachlicher Sicht mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Beschwerde mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, legte jedoch keine neuen Befunde vor, welche eine Verschlechterung ihres Leidenszustandes nachweisen würden. Zu dem von ihr am 21.05.2025 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde) vorgelegten Röntgenbefund der rechten Schulter vom 28.04.2025 führte die medizinische Sachverständige in deren Stellungnahme vom 26.05.2025 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass Befunde bildgebender Verfahren Hilfsbefunde zur Absicherung, Objektivierung oder Unterlegung der klinisch-physikalischen Untersuchung sind. Der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Befund ist mit dem Ergebnis der von der medizinischen Sachverständigen durchgeführten Untersuchung vom 17.04.2025 durchaus in Einklang zu bringen, weswegen keine höhere Einschätzung getroffen wird.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens samt ergänzender Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Behinderung

§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

…“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Beim Leiden 1 handelt es sich um einen Zustand nach Schulteroperation links mit Funktionseinschränkung mittleren Grades, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 02.06.03 der Anlage EVO mit einem GdB von 20 % einstufte.

Das Leiden 2 ist der Zustand nach Schilddrüsenoperation, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB 10 % einstufte, da dieses Leiden medikamentös kompensiert ist.

Das Leiden 3 ist der Zustand nach Venenoperation, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 05.08.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine Komplikationen bestehen.

Das Leiden 4 ist der Zustand nach Entfernung der Gebärmutter, welches die medizinische Sachverständige richtig nach dem fixen Rahmensatz der Position 08.03.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte.

Das Leiden 5 ist der Zustand nach Blasenhebung (Kolporrhaphie und Kolpoperineplastik), welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 08.01.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine Hinweise auf eine erhebliche Restharnbildung bestehen.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin samt den ergänzenden Stellungnahmen zu Grunde gelegt.

Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin stellt in ihrem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht wird, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergibt.

Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.