I425 2317543-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.08.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025 aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.08.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Rückverweise