TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.07.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass der BF in Österreich seit Oktober 2024 gemeldet gewesen sei und im November 2024 sein Sohn in Österreich geboren wurde, der bei seiner Lebensgefährtin lebe. Auch der BF könne in diese Wohnung ziehen, was aber haftbedingt derzeit nicht möglich sei. Zudem werde die Gefährlichkeitsprognose bemängelt. Nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Stattgebung der Beschwerde werde unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Am 10.09.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist deutscher Staatsangehöriger. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.2. Von XXXX .2024 bis XXXX .2025 war der BF mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Derzeit verfügt er über eine Meldeadresse in einer Justizanstalt.
1.3. Am 18.01.2025 wurde der BF wegen eines dringenden Tatverdachts von Beamten der Bundespolizei festgenommen und über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (unbedingt) verurteilt.
1.5. Der BF befindet derzeit in Haft in einer Justizanstalt, das errechnete Strafende ist der 25.01.2029.
1.6. Bis zu seiner Festnahme wohnte der BF in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin (einer ukrainischen Staatsangehörigen) und dem am XXXX .2024 in Österreich geborenen Sohn (ebenfalls ukrainischer Staatsangehöriger).
1.7. Der hat im Jahr 2020 Deutschland verlassen, um sich in Bulgarien selbständig zu machen. Ab dem 01.01.2025 war der BF in Österreich unselbständig erwerbstätig.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SV-Register, Strafregister, etc.
Aus dem ZMR ergibt sich die Wohnsitzmeldung des BF im Inland. Dort ist weiter ersichtlich, dass der BF derzeit nur in einer Justizanstalt gemeldet ist. Nachdem das Mietverhältnis nach der Verhaftung des BF durch den Vermieter beendet wurde, wohnt seine Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Sohn in einer anderen Wohnung im Inland.
Dass der BF in Österreich kurzzeitig unselbständig erwerbstätig war, ergibt sich aus seinen Angaben und einem Sozialversicherungsauszug.
Die Verurteilung des BF zu einer unbedingten 4-jährigen Freiheitsstrafe ergibt sich aus dem Strafgerichtsurteil und dem Strafregister. Der BF hat im November 2024 eine andere Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zur Übergabe von 700 Euro genötigt, im Dezember 2024 hat er eine Person vorsätzlich leicht am Körper verletzt, eine andere Person schwer (ua Rippenbrüche), sein Opfer mit dem Umbringen und Verstümmelung bedroht, unter Verwendung einer Waffe (Gaspistole) die Herausgabe von 1.500 Euro gefordert, wobei er die Waffen an die Schläfe seines Opfers hielt und damit drohte, mit einem mitgebrachten Messer dem Opfer die Hand abzuschneiden. Beim Verlassen des Tatortes nahm der BF das Mobiltelefon und eine Spielkonsole des Opfers an sich. Zuletzt bedrohte der BF sein Opfer neuerlich, um eine Anzeigenerstattung zu unterbinden.
Dass die Lebensgefährtin des BF und der gemeinsame mj Sohn (beide ukrainische Staatsangehörige) in Österreich aufhältig sin, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF. Aus dem Akt ergibt sich, dass die Kindesmutter und der BF gemeinsam die Obsorge haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (Spruchpunkt A.I.).
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bundesrepublik Deutschland) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Der BF wurde wegen erheblicher Straftaten zu einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstreife verurteilt. Es ist unstrittig, dass der BF mit massiver Gewaltanwendung eine Person leicht und eine weitere Person schwer am Körper verletzte, mit Waffengewalt (Schusswaffe und Messer) bedrohte und fremde bewegliche Sachen des Opfers an sich nahm. Diese Taten des BF zeugen von einer immensen Gewaltbereitschaft und lassen den Schluss zu, dass er die Gesetze der Republik Österreich nicht respektiert. Unter Berücksichtigung aller Umstände bestehen daher keine Zweifel an einer aktuellen, tatsächlichen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aus diesem Grund ist die Gefährlichkeitsprognose des BFA nicht zu beanstanden und eine sofortige Ausreise des BF nach der Haftentlassung erforderlich.
Die private und berufliche Integration des BF liegt aufgrund des kurzen Aufenthalts und der sehr kurzen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet im unterschwelligen Bereich, auch wenn der BF schon Zukunftspläne für seinen weiteren Aufenthalt hatte.
Es bestehen familiäre Anknüpfungspunkte im Inland durch den Wohnsitz seiner ukrainischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen mj Sohn. Allerdings muss dieses Familienleben durch die lange Haftdauer des BF schon jetzt massive Einschränkungen gewärtigen.
Es haben daher angesichts der vom BF ausgehenden Gefahr bei einer Abwägung die Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten, zumal der BF auch die haftbedingte Trennung von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind durch die Verbüßung der über ihn mit Strafrechtsurteil verhängten Haftstrafe aufgrund seiner massiven Straffälligkeit selbst zu verantworten hat.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang (im Falle einer allfälligen vorzeitigen Haftentlassung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
In der Gesamtheit war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen (Spruchpunkt A.III.).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
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