JudikaturBVwG

L523 2294953-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. September 2025

Spruch

L523 2294953-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Norbert BERGMÜLLER, Rechtsanwalt in Schladming, gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 03.05.2024, Zl. XXXX , betreffend die Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühren, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin (klagende Parteien) brachten am 06.12.2023 eine Klage gegen XXXX (beklagte Partei) auf Unterlassung, dass dessen Schafe auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers gelangen, ein.

2. Aufgrund der in der Klage angeführten Bemessungsgrundlage in Höhe von € 10.000,- wurde seitens der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau der Gebühreneinzug in Höhe von € 871,20,- veranlasst.

3. In der am 11.01.2024 stattgefundenen vorbereitenden Tagsatzung wurde der Streitwert des Verfahrens aufgrund der Streitwertbemängelung der beklagten Partei vom Gericht auf € 5.000,- herabgesetzt. In derselben Tagsatzung wurde zwischen den Parteien hinsichtlich der Unterlassung ein bedingter Vergleich abgeschlossen, welcher in weiterer Folge rechtswirksam wurde. Die Entscheidung über die Prozesskosten blieb offen.

4. Am 12.01.2024 stellten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau einen Antrag auf Rücküberweisung eines Teils der Pauschalgebühr in Höhe von € 686,90,-. Begründet wurde dies damit, dass in der Streitverhandlung am 11.01.2024 in der bezeichneten Rechtssache bei einem vom Gericht geminderten Streitwert von € 5.000,- ein Vergleich geschlossen worden wäre. Aufgrund des geminderten Streitwerts habe sich die Pauschalgebühr von € 871,20,- auf € 368,50,- reduziert und reduziere sich diese aufgrund des Vergleichs in der ersten Verhandlung nochmals um die Hälfte, sohin auf € 184,30,-.

5. Mit Eingabe vom 21.03.2024 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin unter Verweis auf ihren Antrag vom 12.01.2024 nochmals um die Rücküberweisung eines Teils der Pauschalgebühr.

6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 09.04.2024 wurde über die nicht vom Vergleich umfassten Prozesskosten abgesprochen und die beklagte Partei für schuldig befunden, den klagenden Parteien die mit € 1.066,86,- bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

7. Mit Zahlungsanweisung vom 09.04.2024 wies die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau die Buchhaltungsagentur des Bundes an, den Betrag von € 502,70,- an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin rückzuüberweisen.

8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 03.05.2024 wies die Kostenbeamtin den Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr für den Vergleich ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren am 11.01.2024 nicht endgültig mit einem Vergleich erledigt worden wäre.

9. Mit (irrtümlicherweise als Rekurs bezeichnetem) Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 06.05.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesgericht Salzburg. Begründend wurde ausgeführt, es ginge nicht darum, dass aufgrund des Abschlusses des Vergleichs in der ersten Verhandlung nur die Hälfte der Gerichtsgebühr zu entrichten sei, sondern darum, dass in dieser Verhandlung der Streitwert von € 10.000,- auf € 5.000,- herabgesetzt worden wäre. Im Urteil vom 09.04.2024 führe das Erstgericht auf Seite 5 selbst aus, dass aufgrund der Herabsetzung des Streitwerts nur eine reduzierte Pauschalgebühr von € 368,50 gegeben sei und der geleistete Mehrbetrag an die klagende Partei rücküberwiesen werden würde, weshalb nur der reduzierte Betrag von € 368,50 zugesprochen worden wäre. Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid vom 03.05.2024 dahingehend abzuändern, dass eben dem Antrag auf Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr von € 368,50,- kostenpflichtig stattgegeben wird.

10. Die Beschwerde samt dem Verfahrensakt wurde am 07.05.2024 dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vorgelegt.

11. Am 04.07.2024 legte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg die Beschwerde samt Verfahrensakt dem erkennenden Gericht vor. Angemerkt wurde, dass seitens des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg offenbar keine Möglichkeit bestehe, den (von der falschen Behörde erlassenen und damit) offenbar nichtigen Bescheid zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin (klagende Parteien) brachten am 06.12.2023 eine Klage gegen XXXX (beklagte Partei) auf Unterlassung, dass dessen Schafe auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers gelangen, ein. Weiters begehrten die klagenden Parteien von der beklagten Partei den Ersatz der Prozesskosten.

Der Streitwert des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) in der Klage mit € 10.000,- bemessen, weshalb vom Gericht ein Gebühreneinzug in Höhe von € 871,20,- veranlasst wurde.

In der ersten Tagsatzung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau am 11.01.2024 wurde der Streitwert des Verfahrens aufgrund einer Streitwertbemängelung der beklagten Partei gerichtlich mit € 5.000,- festgesetzt.

Zwischen dem Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) und der beklagten Partei wurde in der ersten Tagsatzung am 11.01.2024 ein Vergleich hinsichtlich der Unterlassung abgeschlossen, welcher rechtswirksam wurde. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten blieb offen.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau am 12.01.2024 die Rückzahlung eines Teils der Pauschalgebühr.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers (und seiner Ehegattin) auf Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr für den Vergleich abgewiesen wurde, wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau erlassen.

Die Kostenbeamtin wurde vom Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg nicht ermächtigt, zumindest teilweise abweisliche Entscheidungen über Rückzahlungsbegehren zu treffen.

Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin wurde ein Teil der Pauschalgebühr in Höhe von € 502,70,- rücküberwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Sämtliche getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die vom Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) eingebrachte Klage, der abgeschlossene Vergleich, das Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2024, der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau zur Festsetzung des Streitwerts, die Zahlungsanweisung der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau an die Buchhaltungsagentur des Bundes zur Rückzahlung des Betrags von € 502,70,-, die Beschwerde und die Verfügung Jv 4395/13i–26/3 des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 12.11.2013 – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Anhand der vorliegenden Aktenlage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass das erkennende Gericht in der Lage ist, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

Einleitend ist festzuhalten, dass ein von einer unzuständigen (aber bescheidfähigen) Behörde erlassener Bescheid kein „Nichtbescheid“ und daher auch nicht unbeachtlich ist, sondern ein – wenn auch rechtswidriger – Bescheid (vgl. VwGH vom 27.09.1990, 90/12/0215).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach der Rechtsprechung ist die Unzuständigkeit der ersten Instanz vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, unabhängig davon, ob die Unzuständigkeit in der Beschwerde geltend gemacht wurde (vgl. VwGH vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).

Gegenständlich wurde der Streitwert des Verfahrens in der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau eingebrachten Klage mit € 10.000,- bemessen, weshalb vom Gericht ein Gebühreneinzug in Höhe von € 871,20,- veranlasst wurde. In der ersten Tagsatzung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau am 11.01.2024 wurde der Streitwert des Verfahrens aufgrund einer Streitwertbemängelung der beklagten Partei gerichtlich mit € 5.000,- festgesetzt. Zwischen dem Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) und der beklagten Partei wurde in der ersten Tagsatzung am 11.04.2024 ein Vergleich hinsichtlich der Unterlassung abgeschlossen, welcher rechtswirksam wurde. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten blieb offen. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau am 12.01.2024 die Rückzahlung eines Teils der Pauschalgebühr, welcher von der Kostenbeamtin mit Bescheid abgewiesen wurde.

Gemäß § 6c Abs. 1 Z. 1 GEG sind die nach § 1 Abs. 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Abs. 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. Nach Abs. 2 ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich ein Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.

§ 6 Abs. 1 Z. 1 GEG bestimmt, dass der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für die Entscheidung über Rückzahlungsanträge für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten zuständig ist.

Zuständig für die Entscheidung über den Rückzahlungsantrag vom 12.01.2024 ist nach dieser Bestimmung somit der Präsident des Landesgerichtes Salzburg.

Nach § 6 Abs. 2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

Der Präsident des Landesgerichtes Salzburg machte von dieser Möglichkeit nach Abs. 2 mit der Verfügung Jv 4395/13i–26/3 vom 12.11.2013 zwar Gebrauch, zumindest teilweise abweisliche Entscheidungen über Rückzahlungsbegehren behielt er jedoch sich selbst vor.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 03.05.2024, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung eines Teils der Pauschalgebühr abgewiesen wurde, wurde von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau erlassen.

Der Bescheid wurde somit nicht von der nach § 6 Abs. 1 GEG zuständigen Behörde – dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg – erlassen. Da aus dieser Unzuständigkeit Rechtswidrigkeit folgt und das erkennende Gericht eine Unzuständigkeit von Amts wegen noch vor einer inhaltlichen Überprüfung wahrzunehmen hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Über den Rückzahlungsantrag muss somit neu von der zuständigen Behörde entschieden werden.

Zum von der zuständigen Behörde zu treffenden Entscheidung über den Rückzahlungsantrag wird auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Pauschalgebühren, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm). Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage grundsätzlich für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen hiervon finden sich in § 18 Abs. 2 GGG. So bestimmt § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG (idF BGBl. I Nr. 61/2022), dass der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet, wenn der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind in diesem Fall zurückzuzahlen.

Der Streitwert des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer (und seiner Ehegattin) in der Klage mit € 10.000,- bemessen. In der ersten Tagsatzung am 11.01.2024 wurde der Streitwert nach Streitwertbemängelung der beklagten Partei mit Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau gem. § 7 RATG mit € 5.000,- festgesetzt. Somit ist gegenständlich die Ausnahme gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG anwendbar und stellt der geänderte Streitwert von € 5.000,- folglich die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Pauschalgebühren dar.

Tarifpost 1 Anmerkung 4 lit. b GGG bestimmt, dass sich die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 auf die Hälfte ermäßigen, wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.

Der Beschwerdeführer (und seine Ehegattin) schlossen in der ersten Tagsatzung mit der beklagten Partei zwar einen Vergleich hinsichtlich der Unterlassung ab, welcher auch rechtswirksam wurde, die Entscheidung über die Verfahrenskosten blieb jedoch offen. Es liegt somit kein Vergleich über die (gesamte) Rechtssache in der ersten Tagsatzung vor. Da der Wortlaut des Tarifpost 1 Anmerkung 4 lit. b GGG für die Anwendung der Ermäßigung eindeutig verlangt, dass „die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird“, ist diese Bestimmung gegenständlich nicht anwendbar und die Pauschalgebühr nicht auf die Hälfte zu ermäßigen. Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zwar die Rückzahlung der Hälfte der Pauschalgebühr begehrt, in der Begründung jedoch ausführt, dass es überhaupt nicht darum gehe, dass aufgrund des Abschlusses des Vergleichs in der ersten Verhandlung nur die Hälfte der Gerichtsgebühr zu entrichten ist, sondern darum, dass in der Verhandlung der Streitwert von € 10.000,- auf € 5.000,- herabgesetzt wurde und deshalb nur eine reduzierte Pauschalgebühr von € 368,50,- gegeben sei.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da im gegenständlichen Fall der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Im Übrigen wurde die Durchführung einer Verhandlung gegenständlich auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

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