Spruch
I414 2315161-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 23.06.2025, OB: XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen, wurde vom Sozialministeriumservice dem Beschwerdeführer der Behindertenpass im Scheckkartenformat am 23. Juni 2025 – welchen Bescheidcharakter zukommt – übermittelt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70 v.H. beziffert.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, im Wesentlichen führte er aus, dass er nicht in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, er nicht „hochgradig sehbehindert“ sei und keinen Blindenhund benötige. Er sei auch kein „Epileptiker“.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel aufgetragen. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass Beschwerdegegenstand die Ausstellung eines Behindertenpasses und nicht die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, in wie weit eine Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Es wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens festgesetzt.
Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme zusammenfassend aus, dass er nicht wisse weshalb das Fehlgutachten nicht richtiggestellt werde, er nicht blind sei und nicht gehörlos sei, er nicht Epileptiker sei und nicht an einen Assistenzhund angewiesen. Er leide an Parkinson, sei inkontinent und benötige eine Begleitperson und daher könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Er führte aus, dass es zu Missverständnissen gekommen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23. Juni 2025 zurückgezogen.
Zu Spruchteil A):
Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 30. Juni 2025 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23. Juni 2025 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.
Durch den mit Schriftsatz vom 18. August 2025 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die erhobene Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.