JudikaturBVwG

I414 2315160-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Spruch

I414 2315160-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 23.06.2025, OB: XXXX , betreffend die, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23. Juni 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, im Wesentlichen führte er aus, dass er nicht in der Lage sei öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, er nicht „hochgradig sehbehindert“ sei und keinen Blindenhund benötige. Er sei auch kein „Epileptiker“.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer die Behebung der Mängel aufgetragen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, in wie weit eine Rechtswidrigkeit geltend gemacht werde. Es wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens festgesetzt.

Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme zusammenfassend aus, dass er nicht wisse weshalb das Fehlgutachten nicht richtiggestellt werde, er nicht blind sei und nicht gehörlos sei, er nicht Epileptiker sei und nicht an einen Assistenzhund angewiesen. Er leide an Parkinson, sei inkontinent und benötige eine Begleitperson und daher könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. Er führte aus, dass es zu Missverständnissen gekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23. Juni 2025 zurückgezogen.

Zu Spruchteil A):

Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 30. Juni 2025 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23. Juni 2025 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Durch den mit Schriftsatz vom 18. August 2025 unmissverständlichen formulierten Parteiwillen, die erhobene Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der angefochtenen Bescheide die Grundlage entzogen, weshalb das Verfahren über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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