JudikaturBVwG

I414 2292323-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Spruch

I414 2292323-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den beisitzenden Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL. M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (SMS) vom 16.04.2024, OB: XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2023, eingelangt beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge als Sozialministeriumservice bezeichnet) an 25.10.2023, unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 11.12.2023 brachte dieses dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Grad der Behinderung laut beiliegendem Sachverständigengutachten weiterhin 60 v. H. betrage. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung müsse deshalb abgewiesen werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.12.2023 brachte dieser eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass dem Sozialministeriumservice nicht alle Diagnosen bekannt gegeben worden seien, weshalb mit einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu rechnen sei. Diese würden voraussichtlich nach einem persönlichen Gespräch mit einem Psychiater am 17.01.2023 in einem neuen Befund ersichtlich sein.

Der Beschwerdeführer brachte sodann am 17.01.2024 eine weitere ärztliche Bestätigung ein.

Im Februar 2024 wandte sich die Patientenanwaltschaft mit E-Mail an das Sozialministeriumservice und leitete eine an sie ergangene E-Mail des Beschwerdeführers an das Sozialministeriumservice weiter. In der E-Mail führte die Patientenanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass sie für diesen Fall grundsätzliche keine Zuständigkeit hätten. Aufgrund ihrer umfassenden gesetzlichen Beratungsaufgaben und um eine möglichst konstruktive Lösung zu erreichen, leite die Patientenanwaltschaft die Nachricht dennoch an das Sozialministeriumservice weiter, um die Angelegenheit unbürokratisch regeln zu können, ohne weitere Schritte, wie zB die Einschaltung der Behindertenanwaltschaft/Gleichbehandlungsanwaltschaft setzen zu müssen.

Mit Schreiben vom 27.02.2024 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung am 15.04.2024. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.“

Mit Aktenvermerk vom 04.03.2024 hielt das Sozialministeriumservice fest, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2024 angerufen und sich über das Verhalten von Dr. XXXX beschwert habe. Der Beschwerdeführer sei lediglich eine halbe Stunde zu spät gekommen, der Arzt sei in der Mittagspause gewesen und habe sich geweigert den Beschwerdeführer am Nachmittag zu begutachten. Die Gattin von Dr. XXXX teilte am 23.02.2024 dem Sozialministeriumservice telefonisch mit, dass ihr Mann diesen Patienten nicht mehr begutachten werde.

Mit Schreiben der Volksanwaltschaft vom 04.04.2024 teilte diese dem Sozialministeriumservice mit, dass sich der Beschwerdeführer an sie gewendet habe und habe vorgebracht, dass er kürzlich die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung beantragt habe. Im Rahmen des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens sei ihm ein Termin zur medizinischen Begutachtung in XXXX vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht nachvollziehen zu können, weshalb die Begutachtung nicht in XXXX erfolgen könne, zumal er dort dauerhaft wohnhaft sei. Um ein besseres Bild von der Sachlage gewinnen zu können, ersuche die Volksanwaltschaft um eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen und merke für das Einlangen des Antwortschreibens des Sozialministeriumservice den 06.05.2024 vor.

Mit E-Mail einer Mitarbeiterin des Praxisteams von Dr. XXXX vom 11.04.2024 teilte diese dem Sozialministeriumservice im Wesentlichen mit, dass sich Dr. XXXX aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in deren Ordination für befangen erachte und keine neutrale Beurteilung mehr erstellen könne. Dr. XXXX sei nicht mehr bereit den Beschwerdeführer zu begutachten und lehne einen neuen Termin in deren Ordination ab.

Mit E-Mail des Beschwerdeführers vom 15.04.2024 brachte dieser vor, dass in seinem Fall - aufgrund des laufenden Verfahrens seitens der Volksanwaltschaft – das Schreiben des Sozialministeriumservice vom 27.02.2024 (letztmalige Einladung) vollumfänglich abzulehnen und dessen Inhalt als falsch zurückzuweisen sei. Im laufenden Verfahren der Volksanwaltschaft könne und werde keine Untersuchung stattfinden bzw. eine von seiner Seite aus wahrgenommen.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.04.2024, OB: XXXX , wurde das, aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 24.10.2023 eingeleitete Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß §§ 41 Abs. 3 BBG und 45 Abs. 2 BBG eingestellt.

Begründend führte das Sozialministeriumservice unter Verweis auf die Ladung zur Untersuchung vom 27.02.2024 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung nicht nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführt, er habe erfahren, dass das Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingestellt worden sei. Er wolle klar feststellen, dass er von dem Sozialministeriumservice kein Schreiben erhalten habe. Der Beschwerdeführer widerspreche der Einstellung des Verfahrens und verweise auf den E-Mailverkehr mit dem vom Sozialministeriumservice bestellten Gutachter im Anhang und sehe er keinen Verstoß gegen § 41 Abs 3 BBG.

Das Sozialministeriumservice legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgericht erfolgte eine Ergänzungsaufforderung an das Sozialministeriumservice.

Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 17.03.2025 teilte dieses mit, dass der Anhang des vom Bundesverwaltungsgericht angefragten E-Mail vom 22.05.2024 nicht mehr vorhanden sei. Dem Sozialministeriumservice habe dem Anhang keinerlei Bedeutung zugemessen, da der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 15.04.2024 mitgeteilt habe, dass er nicht zur Untersuchung erscheinen werde. Dies sei sowohl vom Beschwerdeführer als auch von Dr. XXXX mitgeteilt worden. Als Anlage sendete das Sozialministeriumservice einen Verlauf des Begutachtungsprozesses. Aus diesem gehe der Absagezeitpunkt und die Stellungnahme von der Dr. XXXX hervor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.05.2025 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 am 20.05.2025 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Mit Ladung des Sozialministeriumservice wurde der Beschwerdeführer erstmals zur medizinischen Untersuchung am 20.02.2024 geladen. Der Beschwerdeführer verspätete sich und konnte der Termin zur medizinischen Untersuchung nicht mehr wahrnehmen. Der Beschwerdeführer hat sich ohne triftigen Grund verspätet und konnte deswegen die medizinische Untersuchung nicht mehr stattfinden.

Mit Schreiben vom 27.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.03.2024, erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung am 15.04.2024. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.“ Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis zugestellt.

In der Folge erschien der Beschwerdeführer auch zu diesem Untersuchungstermin nicht und gab gegenüber dem bestellten medizinischen Gutachten laut Aktenvermerk des Sozialministeriumservice an, dass er keine weitere Einstufung mehr benötige. In der Stellungnahme der Volksanwaltschaft vom 04.04.2024 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könne, weshalb die Begutachtung nicht in XXXX erfolgen könne. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer der medizinischen Untersuchung ohne triftigen Grund fernblieb.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Die Feststellungen zu den Ladungen des Beschwerdeführers, insbesondere zur „letztmaligen Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 15.04.2024, welche dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis zugestellt wurde, zum unentschuldigten Fernbleiben bzw. verspätenden Eintreffens des Beschwerdeführers betreffend den Untersuchungstermin am 20.02.2024, zur weiteren Einladung zur Begutachtung und Fernbleiben beruhen auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass er gegenüber dem bestellten medizinischen Gutachter Dr. XXXX angab, er benötige keine weitere Einstufung, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des Sozialministeriumservice. Die Feststellung zu dem Schreiben von der Volksanwaltschaft, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben von dieser am 04.04.2024.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der angeordneten medizinischen Untersuchung am 15.04.2024 ohne triftigen Grund ferngeblieben ist, ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Nachweise oder substantiierten Erklärungen vorgelegt, die sein Nichterscheinen zur Untersuchung am 15.04.2024 rechtfertigen würden. Aus dem Schreiben der Volksanwaltschaft vom 04.04.2024 sowie dem Aktenvermerk des Sozialministeriumservice geht vielmehr hervor, dass kein ernsthaftes Bemühen erkennbar war, den Untersuchungstermin wahrzunehmen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

…“

§ 41 Abs. 3 BBG lautet:

„§ 41..

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.“

……

„§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) ……..“

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Wie oben unter Punkt II eingehend ausgeführt wurde, erfolgte mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 27.02.2024 eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 15.04.2024. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.“ Diese Ladung war somit verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 3 BBG, nämlich der Einstellung des Verfahrens, falls der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge leistet.

Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 15.04.2024 unentschuldigt fern.

Da der Beschwerdeführer als Inhaber eines Behindertenpasses im Sinne des BBG ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 15.04.2024 nicht entsprochen hat und das Sozialministeriumservice in der als „letztmalige Einladung“ bezeichneten Ladung vom 27.02.2024 den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 3 BBG, nämlich die Einstellung des Verfahrens, falls er der Ladung nicht Folge leistet, hingewiesen hat, erfolgte die Einstellung des Verfahrens im angefochtenen Bescheid zu Recht.

Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit jene Gründe darzulegen, warum er sich daran gehindert sah, zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet einen triftigen Hinderungsgrund zu begründen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.