Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX und XXXX , vertreten durch Dr. Nikola TRÖTHAN, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit ERV-Antrag vom 26.11.2024 an das Bezirksgericht XXXX zu TZ XXXX wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ XXXX der KG XXXX , je zur Hälfte für die Beschwerdeführer beantragt. Die Einverleibung des Eigentums je zur Hälfte für die Beschwerdeführer erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.12.2024. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hat die Rechtserwerbe im Weg der Selbstberechung der Eintragungsgebühr auf Finanzonline zu Vorgangsnummer XXXX und XXXX in Höhe von jeweils Euro 1.705,00 zwar erfasst aber die Anzeige/Anmeldungen an Finanzamt Österreich nicht durchgeführt. Die Bezahlung der Eintragungsgebühren erfolgte nicht. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 15.5.2025 wurden daher die offenen Eintragungsgebühren gem. TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von je EUR 1.705,00 den Beschwerdeführern zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diese Mandatsbescheide haben die Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellungen durch ihre Rechtsvertreterin erhoben, worin sie vorbringen, die Vertragserrichterin habe den Kaufvertrag fristgerecht zur Selbstberechung in Finanzonline angezeigt und seien Eintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer fristgerecht an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abgeführt worden. Dazu wurde der Ausdruck von Finanzonline „Auskunft Geschäftsfall Grunderwerb“ vom 11.12.2024 hinsichtlich des gegenständlichen Eigentumserwerbs der Beschwerdeführer vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Eintragungsgebühr je Beschwerdeführer mit EUR 1.705,-- ausgewiesen ist. Weiter ergibt sich daraus, dass der Rechtserwerb zwar in Finanzonline angelegt wurde, dass die Anzeige auch abgeschlossen wurde, ergibt sich daraus aber nicht, ist doch bei den einzelnen Rechtvorgängen angemerkt „Selbstberechung – in Bearbeitung“ und nicht „abgeschlossen“.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer schuldig sind binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts XXXX entstanden Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von jeweils Euro 1.705,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von Euro 8,00 auf ein mit IBAN näher bezeichnetes Konto des Bezirksgerichtes zu näher genannten Zahlungszweck einzuzahlen.
Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass die Anmeldungen der Selbstberechung der Rechtserwerbe über Finanzonline nicht erfolgt sei und die Eintragungsgebühren nicht bezahlt worden seien. Daher seien die Eintragungsgebühren unter Verweis auf § 10b GGV nach GEG mit Bescheid vorzuschreiben.
Gegen den genannten Bescheid vom 16.06.2025 haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im ERV-Weg am 15.07.2025 eingebracht. In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführer im wesentlichen ihren Rechtsstandpunkt, wie bereits in der Vorstellung vorgetragen. Die Beschwerdeführer beantragen, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX , als belangte Behörde, legte mit Beschwerdevorlage vom 24.07.2025 die Beschwerde samt Gebührenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwere vor.
Der erkennende Richter richtete am 18.08.2025 zu den gegenständlichen Vorgangsnummern eine schriftliche Anfrage an das Finanzamt Österreich.
Diese Anfrage wurde vom Finanzamt Österreich am 26.08.2025 folgendermaßen beantwortet: „Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich Ihres Auskunftsersuchens vom 22.08.2025 kann ich wie folgt mitteilen:
unter den von Ihnen angeführten Vorgangsnummern (Erfassungsnummern): XXXX und XXXX wurden von der Rechtsvertretung zwar die Rechtserwerbe erfasst, aber nie beim Finanzamt Österreich angezeigt. Somit wurde auch keine Anmeldung über Gerichtsgebühr, noch über Grunderwerbsteuer, vorgenommen und diese auch nicht einbezahlt….“
2. Feststellungen:
Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt wird – ausgenommen des Parteienvorbringens – festgestellt.
Festgestellt wird, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die gegenständlichen Eigentumserwerbe der Beschwerdeführer zwar über Finanzonline zu Vorgangsnummern/Erfassungsnummern erfasst hat, die Selbstberechung der Eintragungsgebühren über Finanzonline aber nicht abgeschlossen und sohin auch nicht beim Finanzamt angemeldet hat. Die Eintragungsgebühren wurden nicht einbezahlt.
3. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich ohne Widerspruch aus dem Behörden- und Gerichtsakt.
Dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die gegenständlichen Eigentumserwerbe der Beschwerdeführer zwar über Finanzonline zu Vorgangsnummern/Erfassungsnummern erfasst hat, die Selbstberechung der Eintragungsgebühren über Finanzonline aber nicht abgeschlossen und sohin auch nicht beim Finanzamt angemeldet hat und Eintragungsgebühren nicht einbezahlt wurden, war auf Grundlage der eingeholten Auskunft von Finanzamt Österreich vom 26.08.2025 festzustellen. Wenn die Beschwerdeführer auf den Ausdruck von Finanzonline vom 11.12.2024 verweisen und vorbringen, die Anmeldung sei ordnungsgemäß über Finanzonline erfolgt, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus diesen Ausdrucken eben nicht ergibt, dass die Anmeldung der Selbstberechung abgeschlossen, also erfolgt ist, sondern nur, dass sich die Selbstberechnung in Bearbeitung befindet. Auch aus der vorgelegten Buchungsbestätigung ergibt sich nicht, dass die Selbstberechung über Finanzonline zum gegenständlichen Erwerbsvorgang abgeschlossen wurde, sondern nur, dass auf einem Sammelanderkonto der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am 18.02.2025 eine SEPA-Zahlung im Betrag von EUR -14.260,00 zum Verwendungszweck IBAN (mit konkreter Nummer) „Finanzamt für Gebühren und Verkehrs“ … gebucht wurde.
Die vorgeschrieben Eintragungsgebühren nach TP 9 lit b Z 1 GGG im Betrag von je EUR 1.705,00 sind der Höhne nach unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Tarifpost 9 lit b Z 1 GGG beträgt die Gebühr in Grundbuchsachen für die Eintragung (Einverleibung) zu Erwerb des Eigentums 1,1% vom Wert des Rechtes. Wie oben ausgeführt, ist die Eintragungsgebühr von je Euro 1.705,-- unstrittig.
In § 10b Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) ist bestimmt, wann die Vorschreibung der Gebühren im Fall der Selbstberechnung nach dem GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) zu erfolgen hat. Diese Bestimmung lautet:
„§ 10b (1) In folgenden Fällen ist davon auszugehen, dass eine der Selbstberechnung nach der GrESt-SBV entsprechende Anmeldung und Entrichtung der Eintragungsgebühren nicht erfolgt ist, weshalb die Eintragungsgebühr nach dem GEG vorzuschreiben ist:
1. wenn ein Datenabgleich nach erfolglosem Verbesserungsverfahren ergibt, dass zu der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners keine entsprechende Anmeldung erfolgt ist;
2. wenn ein Datenabgleich ergibt, dass an Stelle einer Anmeldung des selbst berechneten Erwerbsvorgangs zu der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners letztlich eine Abgabenerklärung erfolgt ist;
3. wenn ein Datenabgleich ergibt, dass sich die Anmeldung des selbst berechneten Erwerbsvorgangs auf andere Liegenschaften und/oder Grundstücke bezieht, als der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners zugrunde lagen.
(2) Sobald sich herausstellt, dass die Eintragungsgebühr bei der Selbstberechnung nicht in richtiger Höhe ermittelt wurde (§ 26 Abs. 4a GGG) oder nicht vollständig entrichtet ist, ist der Fehlbetrag von der Vorschreibungsbehörde nach den Bestimmungen des GEG vorzuschreiben und einzubringen.“
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf Grund der Mitteilung von Finanzamt Österreich an das Bundesverwaltungsgericht feststeht, dass die Eintragungsgebühren nicht entrichtet sind und die Rechtserwerbe zwar über Finanzonline erfasst aber nicht angemeldet wurden, hat der Präsident des Landesgerichtes XXXX gemäß § 10b Abs 2 GGV die Eintragungsgebühren zu Recht mit Bescheid zu Zahlung vorgeschrieben.
Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr im angefochtenen Bescheid in Höhe von 8 Euro ergibt sich aus § 6a GEG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.