IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass XXXX von 01.01.2024 bis 31.12.2024 von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 29.12.2023 stellte XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages. Dem Antrag war ein Kontoauszug vom 09.10.2023 beigelegt.
Mit Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.03.2024 wurde der BF aufgefordert, Unterlagen zum aktuellen Einkommen des BF binnen einer Frist von 2 Wochen nachzureichen. Mit E-Mail vom 20.03.2024 übermittelte der BF einen Lohnzettel von Februar 2024 vor.
Mit Schreiben vom 02.04.2024 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sein Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz überscheite. Daraufhin übermittelte der BF eine Kopie seines Behindertenpasses.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2024 wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass sein Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtwert übersteige.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und begründetet diese unter anderem damit, dass er nicht € 140,-- sondern € 250,-- an Betriebs/Nutzungskosten für seinen Wohnraum bezahle.
Am 21.10.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF lebt alleine an der Adresse „ XXXX “.
Die Wohnung steht im Eigentum der Mutter des BF, welcher er monatlich € 250,-- in bar zur Miete übergibt.
1.2. Der BF weist einen Behinderungsgrad von 70% auf und verfügt über einen unbefristeten Behindertenpass. Im Einkommenssteuerbescheid 2024 wurde ein Pauschbetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von € 2.280,-- in Abzug gebracht.
Der BF bezieht Pflegegeld und geht einer Erwerbstätigkeit nach, für welche er im Jahr 2024 € 1.612,20 netto monatlich und seit dem Jahr 2025 € 1.872,40 netto monatlich bezieht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt insbesondere den folgenden Dokumenten: Befreiungsantrag vom 29.12.2023, Kontoauszug vom 09.10.2023, Lohnzettel von Februar 2024, Behindertenpass (ausgestellt am 18.09.2018), Beschwerde samt Bestätigung der Angaben durch die Mutter des BF, ZMR-Auszug, Jahreslohnzettel für das Jahr 2024, Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024, Lohnzettel von Jänner bis Juli 2025, Mitteilung der PVA über den Bezug von Pflegegeld vom Jänner 2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen
3.1.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3 Beitragspflicht im privaten Bereich
(1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
[…]
§ 4a Befreiung von der Beitragspflicht
Vom ORF Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. […]
§ 14a Verfahren über Befreiungsanträge
Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
3.1.2. Fernmeldegebührenordnung (FGO)
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 47 (1) Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
[…]
§ 48 (1) Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 49 Eine Befreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.
§ 50 (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
[…]
(4) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51 (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
[…]
3.2. Zu den Anspruchsvoraussetzungen der beantragten Befreiungen:
3.2.1. Allgemeines:
Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag jene Beitragsschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, FGO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 FGO) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Gebührenbefreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein, sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 FGO).
Die für eine Befreiung maßgebliche Grenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 FGO aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt, erhöht um 12 %. Der fallgegenständlich relevante Richtsatz für einen Ein-Personenhaushalt beträgt € 1.364,12 für 2024 und € 1.426,87 für das Jahr 2025.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FGO die Summe sämtlicher Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche Nettoeinkommen heranzuziehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausgleichszulagen-Richtsatz ergibt sich, dass der Gesetzgeber das monatliche tatsächliche Einkommen vor Augen hat (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Sonderzahlungen sind gegebenenfalls für die Ermittlung, ob der Richtsatz überschritten wird, dem monatlichen Einkommen zuzuschlagen (VwGH 15.12.2011, 2008/18/0629).
Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO ein nachgewiesener Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv 140,- € abzuziehen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 FGO genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.
3.2.2. Berechtigung des BF
Der BF ist volljährig, hat den Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse und hat fallgegenständlich soziale Transferleistungen als Anspruchsgrundlagen gemäß § 47 FGO - den Bezug von Pflegegeld - nachgewiesen. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Daher liegen die Voraussetzungen des § 49 FGO vor.
Als Haushaltseinkommen ist das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des BF, nicht jedoch das Pflegegeld zu berücksichtigen.
Ein Abzug von Wohnkosten ist ausschließlich in jenen Fällen möglich, in denen ein Mietverhältnis im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze vorliegt. Entgegen der Annahme der belangten Behörde können Mietverträge mündlich abgeschlossen werden und wies der BF einen solchen durch die Bestätigung seiner Angaben durch die Mutter auf der Beschwerdeschrift nach. Daher konnte ein monatlicher Betrag in Höhe von € 250,-- gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als Abzug berücksichtigt werden.
Zudem machte der BF Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen im Sinne des §§ 34 und 35 EStG in Höhe von gesamt € 2.280,-- (monatlich € 190,--) geltend und legte hierfür als Nachweis seinen Einkommenssteuerbescheid 2024 vor. Darüberhinausgehend geltend gemachte Aufwendungen konnten nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/17/0275).
Da die Befreiungen im Dezember 2023 beantragt wurden, ist der nächstmögliche Gebührenbefreiungszeitraum ab Jänner 2024. Folgende Berechnungen konnten anhand der festgestellten Einkünfte erstellt werden:
2024:

2025:

Wie den Berechnungstabellen zu entnehmen ist, ergibt sich für das Jahr 2024 eine Richtsatzunterschreitung und für das Jahr 2025 eine Richtsatzüberschreitung.
Der BF ist daher für das Jahr 2024 berechtigt, von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages befreit zu werden. Für das Jahr 2025 liegen die Voraussetzungen für die Befreiung hingegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt (der nachgewiesene Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand sowie die Höhe des nachgewiesenen Haushalts-Nettoeinkommens und der abzugsfähigen Ausgaben) ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Auch hat der BF keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gestellt.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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