JudikaturBVwG

I413 2309405-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. September 2025

Spruch

I413 2309405-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.08.2025 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als vorsitzender Richter, Mag. Christian EGGER als beisitzender Richter und Dr.in Heike MORODER aIs fachkundige Laienrichterin, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 27.01.2025 OB: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 zu Recht beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegebenen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass seit 16.09.2024 befristet bis 01.12.2027 vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.08.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.