G315 2318277-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2025 Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 22.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bosnien und Herzowina gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Weiters wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 28.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte verschiedene Registerauszüge an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG in der geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht gemeldet, jedoch führt er den Feststellungen der Behörde zufolge mit seiner Ehefrau und den teilweise noch minderjährigen Kindern hier ein Familienleben. Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass er einen gefälschten Ausweis im Inland verwendet hat, was auch zu polizeilichen Ermittlungen geführt hat. Ferner wird ein Ermittlungsverfahren zu einem Vorfall bei einem Gartenfest geführt, wo es zu einer gegenseitigen Körperverletzung bei einer Auseinandersetzung mit einer anderen Person gekommen sei. Über den Ausgang bzw. den Stand der polizeilichen Ermittlungen zu den Delikten des Beschwerdeführers erliegen keine Informationen im Akt. Die Behörde bezieht sich in ihrer Begründung zu Spruchpunkt VI. nur auf die Dokumentenfälschung sowie auf seine Mittellosigkeit. In Bezug auf die Mittellosigkeit ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Behörde zu dieser (dislozierten) Feststellung gelangte, zumal andererseits festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ehegattin mitversichert ist.
Im vorliegenden Fall kann insgesamt eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 1405/2017, nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann aufgrund des derzeitigen Aktenstandes aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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