W207 2302295-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde XXXX geb. XXXX , vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.08.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 29.04.2024 ein. In diesem Sachverständigengutachten wurde die festgestellte Funktionseinschränkung der Leidensposition
zugordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgesetzt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde dem Beschwerdeführer hingegen als zumutbar erachtet.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführerin brachte am 27.06.2024 eine handschriftliche Stellungnahme ein, in der er sich gegen die Beurteilung, dass ihm Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, wendete. Der bisher dem Verfahren beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin gab dazu seinerseits eine Stellungahme vom 08.07.2024 ab, in der er zusammengefasst ausführte, die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Befunde würden keine geänderte Beurteilung insbesondere hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ergeben.
Am 30.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein unbefristet ausgestellter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 30.08.2024 der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 08.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen diesen Bescheid, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen anwaltlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 04.10.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.10.2024, fristgerecht eine Beschwerde ein.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 12.11.2024 zur Entscheidung vor.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 30.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2025, auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2025 wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…..]
Im Beschwerdevorbringen des BF vom 04.10.2024, Abl. 55-62, wird eingewendet, dass er maximal 70 bis 100 Meter gehen könne und er unter großen Schmerzen leide
Vorgeschichte: Oberschenkelhalsbruch links 2022, Gammanagel
Abnützungserscheinungen der Schultergelenke und Kniegelenke
Zwischenanamnese seit 7/2024:
Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.
Keine Reha
derzeit keine Physiotherapie
Befunde:
Abl. 12-15 Klinikum B. 15.02.2023-08.03.2023
Zustand nach pertrochantärer Femurfraktur sin. cum abrupt. troch. min. nach Sturz am
18.10.22 mit St.p. Gammanagel-Versorgung am 21.10.22
Arterielle Hypertonie
Anamnestisch COPD — Z.n. antibiotischer Therapie mit Augmentin 2/23
Varikosis rechts
Vit D Mangel
Hypercholesterinämie
Ärztliche Enduntersuchung: Bei der Abschlussuntersuchung präsentierte sich der Patient in gutem Allgemeinzustand, Die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter zeigte sich gebessert auf 180 Grad in Abduktion rechte Schulter unverändert frei beweglich. Linkes
Hüftgelenk weiterhin auf 110-0-5 Grad in Flexion-Extension eingeschränkt. Der Patient ist mit 1 Krücke gehfähig ca. 100 Meter, danach benötigt er einen Rollator, Gangbild ist noch unsicher, Socken anziehen gelingt wieder alleine. Treppensteigen ist im Zustellschritt möglich. Im übrigen Status idem. Das Rehabilitationsziel wurde erreicht.
Abl. 16-17 = Abl. 12-15
Abl. 18 Röntgen Hüftvergleich und des linken Hüftgelenks 28.02.2024
Zustand nach pertrochantärer Schenkelhalsfraktur links, diese wurde mittels Gammanagel und distaler Verriegelungsschrauben in akzeptabler Achsenstellung stabilisiert.
Der Frakturspalt noch nicht knöchern konsolidiert.
Geringgradige Coxarthrose rechts.
Bezugnehmend auf die Femurköpfe Beckenschiefstand links nach kaudal um 6 mm.
Abl. 20-23 Röntgen-Bilder
Abl. 24-25 PVA Pflegestufe 1, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn
Abl. 36 = Abl. 18
Abl. 37 Priv.-Dozent Mag. Dr G. Facharzt für Neurologie 26.06.2024
Der Patient leidet seit einer Femurfraktur 2023 unter einer ausgeprägten Gangstörung.
Gehstrecken über 100m sind ihm wegen Erschöpfung nicht möglich.
Eine Physiotherapie wurde begonnen, zeigt bisher aber noch keinen Erfolg
Aus fachärztlich-neurologischer Sicht ist daher die Ausstellung eines Behindertenpasses zielführend, um mehr Parkmöglichkeiten zu erhalten und so die Länge der Fußwege zu verkürzen.
Nachgereichte Befunde: keine
Sozialanamnese: geschieden, lebt alleine in EFH, barrierefrei, es wird nur das Erdgeschoß verwendet. 2 Kinder
Pens. Arzt, Gynäkologe, selbstständig
Medikamente: Exforge, Nomexor, TASS, Arthrotec
Hilfsmittel: Rollator seit 2022 und 1 Unterarmstützkrücke
Laufende Therapie: keine
Derzeitige Beschwerden: „Den Rollator verwende ich praktisch immer außer Haus.
Fahre selber mit dem Auto.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren.
Kann keine Stufen steigen, bin rasch erschöpft. Mit dem Rollator kann ich besser gehen, ohne Rollator kann ich nicht gut gehen.
Schmerzen habe ich beim Hinsetzen, beim Aufstehen, kann nur mit Anhalten aufstehen.
Muss mich in der Wohnung immer anhalten.
Schmerzen habe ich in der rechten Schulter, hatte einen Unfall 2004 mit Ruptur der
Supraspinatussehne.
Gefühlsstörungen habe ich in den Fußsohlen, immer wieder, kommt eventuell vom Herz, minimal Wasser in den Beinen.
Schmerzen in der linken Hüfte, in den Kniegelenken links mehr als rechts.
Nach 70 m habe ich Atemnot. Kann sicher keine 400 m gehen.
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 168 cm, Gewicht 73 kg, 85 a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig.
Thorax: symmetrisch.
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Schulter rechts endlagig Bewegungsschmerzen sonst unauffällig , Hände unauffällig
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts F und S 0/160, links 0/180, R (FO) rechts 70/0/0 links 70 /0 /20, geringgradig eingeschränkt , links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig
Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschrankt, links uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, Geringgradig Ödem beidseits, keine trophischen Störungen.
Hüftgelenk links Narbe bei OSMN, endlagig Bewegungsschmerzen
Kniegelenk: geringgradig Varus links, Druckschmerzen links medial, Pat. verbacken beidseits geringgradig Konturvergröberung und stabil
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig
Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0 / 110 links 0 / 100, R rechts 10/ 0/ 30 links 5 /0 /20 Knie beidseits 0 /5 / 120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich
Wirbelsäule
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität — Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen und Rollator, das Gangbild ist breitspurig, links hinkend, links unsicher, immer wieder pausierend und leicht schwankend.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen leicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig
STELLUNGNAHME:
1) Diaqnoseliste:
1 Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Ja. Im Zusammenwirken sämtlicher Leiden der unteren Extremitäten ist eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung mit Gangunsicherheit bei der aktuellen Begutachtung objektivierbar.
3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Es liegen keine internistischen Leiden vor, die eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nach sich ziehen würden.
Bei fortgeschrittenem Lebensalter und allgemeiner Einschränkung der körperlichen
Wendigkeit ist jedoch eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben.
4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Nein. Ein motorisches Defizit oder anderweitige Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen ist nicht objektivierbar.
5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Nein.
7) Es wird ersucht, auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Diesem Zusammenhang ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutischen Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen.
Bitte ausführlich begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt.
Die festgestellten Leidenszustände wirken sich insofern nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, als bei degenerativen und posttraumatischen Veränderungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung, Gangunsicherheit und Gangleistungsminderung vorliegt. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, Überwinden von Niveauunterschieden und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind insbesondere aufgrund der Gangunsicherheit erheblich erschwert.
8.) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers
ABL. 35, 55-58.
In der Beschwerde weist der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er seit seinem Oberschenkelbruch links unter erheblichen Bewegungseinschränkungen, Kraftlosigkeit und Schmerzen in den unteren Extremitäten sowohl links als auch rechts leide, wobei sich das Beschwerdebild zunehmend verschlechtert habe. Bereits nach Zurücklegen einer Wegstrecke von 70 bis maximal 100 Metern müsse er sich hinsetzen und ausrasten. Das Zurücklegen einer längeren Wegstrecke zu Fuß sei ihm daher jedenfalls nicht innerhalb einer angemessenen Zeit und nur unter größten Schmerzen möglich. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Antragstellung einen ärztlichen
Entlassungsbericht des Klinikums B. vom 07.03.2023
• Betreffend einen Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15.02.2023 bis zum
08.03.2023
• (ABL. 12-15) in Vorlage, worin im Rahmen der ärztlichen Enduntersuchung festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer Krücke für ca. 100
Meter gehfähig sei, anschließend benötige er einen Rollator.
Das Gangbild wurde als unsicher beschrieben. Des Weiteren legte der
Beschwerdeführer auch ein Schreiben von Priv.-Doz Mag. Dr. G., Facharzt für Neurologie und Psychologie, vom 26.06.2024 (ABL 37) vor, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer seit seiner Femurfraktur unter einer ausgeprägten Gangstörung leide und ihm Gehstrecken über 100 Meter aufgrund von Erschöpfung nicht möglich seien.
Anhand der aktuellen Untersuchung konnte eine relevante Gangunsicherheit festgestellt werden, welche in Einklang mit den festgestellten degenerativen und posttraumatischen Veränderungen steht, sodass eine erhebliche Erschwernis hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung vorliegt.
Es wird um ausführliche Stellungnahme gebeten, ob die vom Beschwerdeführer behauptete und auch im Entlassungsbericht des Klinikums B. vom 2023 sowie im Schreiben von Priv.-Doz. Mag. Dr. G. vom 2024 angeführte Gehstreckenlimitierung auf maximal 100 Meter objektivierbar ist.
Besonders zu berücksichtigen ist hierbei auch der Röntgenbefund der Hüften vom
28.02.2024 (ABL. 18), in dem der Frakturspalt als noch nicht knöchern konsolidiert beschrieben wird.
Eine maßgebliche Gehstreckenlimitierung (maximal 100 Meter) ist objektivierbar.
Bei dem Röntgenbefund wird darauf verwiesen, dass es sich hierbei um keinen aktuellen Befund handelt.
9) Stellungnahme zu einer allf. von dem angefochtenen Gutachten (ABL. 26-31) samt Ergänzung (ABL. 38) abweichenden Beurteilung.
Hinsichtlich beantragter ZE der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es zu einer abweichenden Beurteilung: aufgrund oben genannter Funktionseinschränkungen, insbesondere Gangunsicherheit, Gangbildbeeinträchtigung und
Gangleistungsminderung liegen aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vor.
10) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Dauerzustand
11) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen?
Nein
[…..]“
Mit Schreiben vom 14.07.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
Dieses Parteiengehörsschreiben wurde sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung entsprechend den im Akt aufliegenden elektronischen Zustellprotokollen am 14.07.2025 zugestellt.
Weder der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 30.06.2025 blieb daher von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2024 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung gilt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Am 30.08.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer ist daher Inhaber eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.
Mit Bescheid ebenfalls vom 30.08.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in seinen Behindertenpass ab.
Gegen die mit Bescheid vom 30.08.2024 ergangene Abweisung seines Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter folgender objektivierten Funktionseinschränkung:
1. Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
Die vorliegenden degenerativen und posttraumatischen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat wirken sich insofern auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich aus, als eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung, eine relevante Gangunsicherheit und Gangleistungsminderung vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, Überwinden von Niveauunterschieden und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind für den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Gangunsicherheit erheblich erschwert; konkret ist eine maßgebliche Gehstreckenlimitierung (maximal 100 Meter) objektiviert.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 30.06.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung und einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister und ist ebenfalls unstrittig.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.06.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2025. Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich unbestritten die unzumutbare Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aufgrund einer maßgeblichen Gangbildbeeinträchtigung, einer relevanten Gangunsicherheit und Gangleistungsminderung und somit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.
Die Parteien des Verfahrens sind diesem Sachverständigengutachten vom 30.06.2025 im Rahmen des ihnen vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehöres nicht entgegengetreten; dieses Sachverständigengutachten blieb daher unbestritten. Da es als vollständig und schlüssig anzusehen ist, wird es vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung der aktuellen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Entscheidung in der Sache
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:
„§ 1 …
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)…
b)…
…
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..."
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
…
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.08.2024 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie sich aus obigen beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt, besteht beim Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des von den Parteien des Verfahrens unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.06.2025 eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung, eine relevante Gangunsicherheit und Gangleistungsminderung und somit eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist für den Beschwerdeführer daher in unzumutbarer Weise erschwert, weshalb die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wegen Vorliegens erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aktuell erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Mit Schreiben vom 14.07.2025 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2025, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch die belangte Behörde gaben eine Stellungnahme ab. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzausbildung Orthopädie vom 30.06.2025 blieb daher von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Hinblick auf die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor dem Hintergrund der vorliegenden schlüssigen, von den Parteien des Verfahrens nicht bestrittenen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise