JudikaturBVwG

L517 2306299-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
01. September 2025

Spruch

L517 2306299-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 25.11.2024, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß der Straßenverkehrsordnung, beschlossen:

A) Der Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

07.02.2024 – Antrag von XXXX (in Folge beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ genannt) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)

27.09.2024 – Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

01.10.2024 – Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP

25.11.2024 – Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit

30.12.2024 – Beschwerde der bP

22.01.2025 - Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 07.02.2024 stellte die bP den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) bei der bB.

Mit Bescheid der bB vom 25.11.2024 wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.

Dagegen erhob die bP am 30.12.2024 Beschwerde.

Am 22.01.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.

2. Beweiswürdigung:

Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP sowie unter Berücksichtigung des Antragsbegehrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihrem Inhalt nach auch auf die „Nichtausstellung“ des in § 29b StVO und in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Ausweis bezieht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs. 3 BBG Senatszuständigkeit vor.

3.1 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF

Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF

Straßenverkehrsordnung StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013

3.2 Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen.

Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann gemäß § 29b Abs. 1a StVO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen.

Mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd § 29b Abs. 1a auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.

Gegenständliche Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach u.a. gegen die Nichtausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.

Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst Abstand zu nehmen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt wurde, welche in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen wurde. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gem. § 29b StVO.

Soweit sich die Beschwerde in ihren Beschwerdepunkten auf die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bezog, wurde diese seitens des BVwG abgewiesen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen § 45 Abs. 3 BBG und § 29b Abs. 1a StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vorliegen werden.

Aufgrund der Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das BVwG daher nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelten Anträge abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mangels Zuständigkeit des BVwG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rückverweise