JudikaturBVwG

L501 2306434-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. August 2025

Spruch

L501 2306434-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.09.2024, XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem am 05.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage aus dem Bereich Chirurgie/Allgemeinmedizin vom 19.04.2024 wird aufgrund des der Pos. Nr. 04.06.02. zugeordneten Leiden „Polyneuropathie (CIPD)“ ein GdB von 50 vH eingeschätzt und im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass aufgrund der vorgelegten Befunde keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit vorliege.

Aufgrund der im Rahmen des mit Schreiben vom 11. Juli 2024 gewährten Parteiengehörs eingelangten Stellungnahme vom 17.07.2024 wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie vom 17.09.2024 eingeholt, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 21.08.2024 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Gesamtmobilität – Gangbild:

Gesamtmobilität: in der Ebene zumindest einen Kilometer am Stück frei gehfähig; Gangbild: unauffällig; Seiltänzergang erschwert, nach Augenschluss nicht möglich; Zehenspitzen- und Fersengang beidseits möglich

Nachuntersuchung 08/2026: Der weitere Verlauf ist offen.

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurden wie folgt beantwortet: Der Proband ist zumindest einen Kilometer frei gehfähig. Das sichere Ein- und Aussteigen, wie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gewährleistet (unauffälliges Gangbild, Standsicherheit), sodass keine Unzumutbarkeit vorliegt.

Mit Schreiben vom 18.09.2024 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

In ihrer Stellungnahme vom 25.09.2024 erklärte die bP, sie sei nicht mehr in der Lage, längere Wegstrecken zu meistern. Sie leide unter einem Taubheitsgefühl an allen Zehen beider Füße, besonders die Großzehen seien davon betroffen. Diese Probleme erschwerten massiv das Gehen; durch das Taubheitsgefühl müsste sie bei jedem Schritt aufpassen und diesen bewusst setzen. Es liege eine Störung der Koordination vor, was zu Gleichgewichtsstörungen führe. Kältegefühle und sehr schmerzhafte Krampfanfälle in beiden Füßen machten ihre Mobilitätseinschränkung komplett. Sie wohne am Land, die Wege seien nicht alle eben, es gehe bergauf und bergab, sie habe eine lange, unebene Wegstreck zur Haltestelle zu bewältigen.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgelehnt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass gemäß den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP, dass sie weder Bus noch Zug benützen könne, da die Haltestellen mehr als 500 m entfernt wären, sie dorthin bergauf und bergab gehen müsse, sie an massiven Schmerzen, wie Brennen, Kribbeln als auch Taubheitsgefühle in den Beinen leide, die Gefühlsstörungen ein unfallfreies Ein- oder Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln gefährdeten und sie auf ihr Auto angewiesen sei, um ihren Alltag selbständig bewältigen zu können.

Nach Einholung der Stellungnahme des das Aktengutachten erstellt habenden Sachverständigen, wonach der Wohnort für die Eintragung der Unzumutbarkeit nicht maßgeblich sei sowie Gehbehelfe nicht angeführt würden, sowie des anschließend erneut gewährten Parteiengehörs, wurde die Beschwerde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Mit Schreiben vom 15.01.2025 iVm mit dem Schreiben vom 20.01.2025 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

I.2. Mit Note vom 23.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Am 14.08.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung unter Beiziehung der bP sowie der Sachverständigen aus dem Bereich Neurologie durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, ihr wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt.

Folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, liegen vor:

Die bP ist zumindest einen Kilometer frei gehfähig. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und Haltestangen ist mit beiden Armen möglich.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

Die Feststellungen gründen sich auf dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer klinischen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie im Zusammenhalt mit den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegende Funktionseinschränkung wurde von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beurteilt. In den vorgelegten Arztbriefen ist kein die Einschätzung entscheidend höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt.

Die Sachverständige legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Nichtverwendung von Hilfsmitteln dar, dass die bP im Hinblick auf das – auch ohne Verwendung eines orthopädischen Schuhwerks - unauffällige Gangbild zumindest 400 Meter auf normalen Untergrund - auch bei teilweisen Unebenheiten - mit leichten Steigungen und Gefällen, frei gehfähig ist. Bei Auftreten von – wie von der bP vorgebracht - Verkrampfungen der Zehen sei das Tragen orthopädischer Einlagen indiziert, welche sie allerdings zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung aufgrund des objektivierbaren Zustands der bP auch nicht als notwendig erachtet hätte; auch am heutigen Verhandlungstag trage die bP weiterhin keine orthopädischen Schuhe sowie keine Einlagen. Hinzutrete, dass sich nur eine leichtgradige Schwächung der linken Zehenheber zeige, rechts zudem keine Schwäche objektivierbar sei. Hinsichtlich der vorgebrachten Gleichgewichtsstörungen erklärte die Sachverständige, dass nur eine diskrete Koordinationsstörung vorliege, was der sog. „Kniehackeversuch“ zeige, der bei der klinischen Untersuchung nur diskret verwackelt gewesen sei, wie sich auch beim Romberg-Stehversuch nur ein diskretes Schwanken gezeigt habe. Hinsichtlich der monierten Schmerzen führte die Sachverständige aus, dass die nunmehr eingenommene Medikation typischerweise im Falle von neuropathischen Schmerzen eingesetzt werde, wobei das Ziel der Schmerzunterdrückung im Falle von Lyrica und Saroten gelinge. Die Sachverständige betonte in diesem Zusammenhang, dass die bP die Medikamente in der niedrigsten Dosierung einnehme, weshalb erforderlichenfalls noch „viel Luft nach oben sei.“ Mit der von der bP angesprochenen Müdigkeit aufgrund der Medikation arrangiere sich der Körper mit der Zeit, auch gebe es alternative Präparate.

Lt. den Ausführung der Sachverständigen besteht weder eine Kraftminderung in den oberen Extremitäten noch im Bereich der Oberschenkel, sondern nur eine leichtgradige Zehenheberschwäche links. Aufgrund dieses Befundes ist es der bP möglich, die Stufen beim Einsteigen zu bewältigen und sich beim Stehen in den öffentlichen Verkehrsmitteln an Griffen festzuhalten; da keine Problematik im Schulterbereich besteht, ist zudem die Verwendung von Haltegriffen im oberen Bereich möglich.

Das Vorbringen der bP war daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).

Zum Vorbringen der bP im Hinblick auf ihre spezielle Wohnsituation auf dem Land ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie beispielsweise die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, unter Hinweis auf E vom 22.Oktober 2002, 2001/11/0258).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher – zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:

II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:

„§ 1. (1) […]

(2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

II.3.2.2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF:

„§ 1. […]

(4)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, […]“

II.3.3. Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingt daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit, zumal die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels gewährleistet ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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