Spruch
W279 2281127-1/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KOREN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX . 2002, StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2023, Zl. XXXX
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom 02.10.2023, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde am 30.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.4. Mit Schriftsatz vom 01.08.2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in Verfahren, die dem VwGVG unterliegen, die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2019], § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.