G303 2291995-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 17.04.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 24.05.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, vom 30.11.2023, wurde, nach persönlicher Untersuchung der BF am 05.10.2023, im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass das Leiden Nummer 1 mit 70 % führend sei. Das Leiden Nummer 2 steigere, da es das Gesamtbild um eine Stufe verschlechtere. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 %.
Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden konnten, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen würden. Das Mammakarzinomrezidiv sei zwar erheblich, jedoch würden keine ossären Metastasen bestehen, sodass öffentliche Verkehrsmittel noch benützt werden könnten. Trotz immunsuppressiver Therapie bestehe keine schwere Immunsuppression. Eine Teilhabe am normalen sozialen Leben sei ohne wesentliche Einschränkung möglich.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2024 wurde der BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, und mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sei. Die Voraussetzungen für diese verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung würden jedoch derzeit nicht vorliegen.
Es wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
3.1. Mit E-Mail vom 22.01.2024 teilte die BF im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sie mit der Beweisaufnahme nicht einverstanden sei. Sie wolle von einem Arzt untersucht werden, der eine Lungenfunktionsprüfung mache. Sie sei nicht in der Lage lange Strecken zurückzulegen, da ihre Lungenfunktion stark eingeschränkt sei.
4. Aufgrund der gemachten Einwendungen holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein.
4.1. In der medizinischen Stellungnahme vom 06.02.2024 wurde ausgeführt, dass keine Möglichkeit für die belangte Behörde bestehe, um Untersuchungen zu veranlassen. Sehr wohl bestehe jedoch die Möglichkeit, dass die BF eine aktuelle Lungenfunktionsprüfung nachreiche. Da keine neuen Befunde vorgelegt worden seien, bleibe das korrekte Gutachten von Dr. XXXX aufrecht.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag vom 24.05.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.
Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX und die medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes („Sofortige Beantwortung“) wurden zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Die medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes wurde zudem dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
6. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2024, OB: XXXX , wurde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von 80 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.
7. Gegen den Bescheid vom 17.04.2024, OB: XXXX , brachte die BF mit E-Mail vom 29.04.2024 binnen offener Frist Beschwerde ein und begründete diese damit, dass sie nicht in der Lage sei weite Strecken zu Fuß zu gehen. In einem übermittelte sie einen medizinischen Befund, welcher einen Lungenfunktionstest beinhaltet.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2024 vorgelegt.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, vom 16.12.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 11.12.2024, folgende Diagnosen festgestellt:
GS1: Metastasierender Brustkrebs links, Zustand nach Brustentfernung (Ablatio) links 2013, Rezidiv 4/2017, neuerliches Rezidiv mit Lymphknotenmetastasen 6/2023, derzeit anhaltende Remission, Erhaltungstherapie (Pos Nr. 13.01.04, zwei Stufen über dem unteren RSW, GdB 70 %)
GS2: Obstruktive Lungenerkrankung (Asthma bronchiale COPD Overlap), deutliche Belastungsatemnot bei höhergradig eingeschränkter Lungenfunktion (Pos. Nr. 06.06.03, mittlerer RSW, GdB 60 %)
Seitens des Sachverständigen wurde ausgeführt, dass im Vordergrund die Belastungsatemnot bei bekannter obstruktiver Lungenerkrankung (Asthma COPD overlap Syndrom) stehe. Bei der letzten Lungenfunktion zeige sich eine höhergradige Einschränkung (COPD III). Es bestehe eine regelmäßige inhalative Therapie. Eine Sauerstofftherapie sei noch nicht notwendig. Es komme auch zu rezidivierenden Infekten, welche jedoch nur selten antibiotisch behandelt werden müssten. Weiters bestehe ein Brustkrebs links. Im April 2017 und im Juni 2023 sei ein Rezidiv mit Lymphknotenmetastasen festgestellt worden. Bei der letzten Kontrolle zeige sich wieder eine anhaltende Remission. Eine Erhaltungstherapie werde durchgeführt. Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates seien keine wesentlichen Funktionseinschränkungen objektiviert worden.
Stellungnehmend zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass es im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde vom 05.10.2023 zu Änderungen gekommen sei. Aufgrund der Belastungsatemnot würden erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, eine kurze Wegstrecke ohne Pause könne nicht selbständig zurückgelegt werden. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei der BF nicht zumutbar.
Es würden allerdings keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, keine Erkrankungen des Immunsystems, keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit bestehen. Das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied sei ohne fremde Hilfe möglich. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen sei ebenfalls möglich.
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 14.01.2025 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
10.1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist im Besitz eines bis 30.11.2028 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80 %.
Die BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:
Metastasierender Brustkrebs links, Zustand nach Brustentfernung (Ablatio) links 2013, Rezidiv 4/2017, neuerliches Rezidiv mit Lymphknotenmetastasen 6/2023, derzeit anhaltende Remission und Erhaltungstherapie
Obstruktive Lungenerkrankung (Asthma bronchiale COPD Overlap) mit deutlicher Belastungsatemnot bei höhergradig eingeschränkter Lungenfunktion
Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes steht die Lungenerkrankung mit deutlicher Belastungsatemnot und höhergradig eingeschränkter Lungenfunktion (COPD III).
Aufgrund der Belastungsatemnot bestehen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Die BF ist nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke selbständig zurückzulegen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.12.2024, welches diesbezüglich schlüssig und widerspruchsfrei ist.
Aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , lässt sich insbesondere entnehmen, dass bei der BF eine obstruktive Lungenerkrankung (Asthma COPD overlap Syndrom) mit einer deutlichen Belastungsatemnot besteht. Ebenso stellt der Sachverständige fest, dass die Lungenfunktion der BF höhergradig eingeschränkt ist.
Abweichungen zu dem seitens der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten ergeben sich nachvollziehbar aus der aus fachärztlicher Sicht höheren Einstufung der erheblich eingeschränkten Lungenfunktion und der damit verbundenen erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Schlüssig und nachvollziehbar wird weiters gutachterlich ausgeführt, dass die BF aufgrund der Belastungsatemnot eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Meter nicht mehr selbständig zurücklegen kann.
Weitere Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen noch genannt sind, konnten nicht ermittelt werden.
Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 16.12.2024, wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Die Parteien erstatteten keinerlei Stellungnahme dazu. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten und wird dieses im oben angeführten Ausmaß der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 4 BBG mitzuwirken.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Bei der BF bestehen aufgrund der obstruktiven Lungenerkrankung mit deutlicher Belastungsatemnot und höhergradig eingeschränkter Lungenfunktion erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Zudem ist die BF nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen.
Da die BF Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO zu entscheiden haben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise