W261 2306646-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 20.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX , stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Christ sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und danach als Hilfsarbeiter gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch seine Ehefrau und seine Schwester in Syrien leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil in Syrien Krieg herrschen würde, es gäbe keine Arbeit und keine Sicherheit. Das Einkommen sei unzureichend. Die Lebenserhaltungskosten seien enorm gestiegen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
3. Am 23.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Christ. Er sei mit einer Christin verheiratet und habe keine Kinder. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Kopien von Dokumenten vor. Er habe im Dorf XXXX in XXXX gelebt. Sein Vater habe eine Kriegsverletzung, seine Mutter arbeite in der Landwirtschaft. Der Familie des Vaters würde ein Haus im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers gehören. Er habe noch weitere Verwandte in Syrien. Er sei am XXXX 2023 aus Syrien ausgereist.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er einen Monat lang inhaftiert gewesen sei. Bei einem Checkpoint habe man sein Militärbuch verlangt. Er sei vom Militärdienst befreit, weil er der einzige Sohn der Familie sei. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie alle seine Brüder seien. Seine Onkel hätten viel Geld bezahlt, damit er wieder freikomme. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Er habe sein Kreuz außerhalb seines Heimatdorfes nie tragen dürfen. Es habe keine gröberen Probleme wegen seiner Religion gegeben. Er habe Syrien wegen den iranischen Milizen und deren Belästigung verlassen. Er habe Syrien auch wegen dem Regime verlassen, man sei entweder für oder gegen das Regime. Er habe auch seine Religion nicht ausüben können. In Syrien würde es keine Demokratie und keine Freiheit geben. Man werde unterdrückt. Er sei nie persönlich bedroht oder verfolgt worden.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine individuelle, ihn persönlich betreffende Verfolgung seitens des Regime, Privaten oder oppositionellen Milizen drohen würde. Er sei in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig gewesen, sei kein Mitglied einer Partei gewesen und habe weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, noch wegen seiner Religion mit den Behörden des Herkunftsstaates Probleme gehabt. Er habe keine Einberufung zum Militärdienst gehabt. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
5. Mit E-Mail vom 18.12.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, durch den Sturz des Assad-Regimes würde ein objektiver Nachfluchtgrund vorliegen. Die Machtverhältnisse hätten sich geändert, in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei nun die HTS an der Macht, wodurch eine konkrete Verfolgungsgefahr geschaffen worden sei. Christen, wie es der Beschwerdeführer einer sei, würden sich unter der Kontrolle von HTS einer feindlichen Haltung und einer unsicheren, gefährlichen Zukunft gegenübersehen. Die Verfolgungsgefahr würde sich aus der neuen politischen Situation unabhängig vom individuellen Verhalten des Beschwerdeführers ergeben.
Die Christen in Syrien würden sich mit zunehmenden Bedrohungen, Einschränkungen und schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert sehen. Brotknappheit, fehlendes Trinkwasser und nächtliche Ausgangssperren würden die Lage weiter verschärfen. Viele Christen seien bereits geflohen, während eine kleine Gruppe versuchen würde, ihren Glauben und ihre Tradition unter den aktuellen Umständen aufrechtzuerhalten. Menschenrechtsorganisationen würden betonen, dass die kommenden Wochen entscheidend für das Überleben der Gemeinschaft sein könnten.
HTS würde Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten wie Christen und Alawiten versprechen, doch viele würden diese Zusagen skeptisch sehen.
Zudem sei nicht sicher, ob der Beschwerdeführer nicht doch von den neuen Machthabern zum Wehrdienst eingezogen werden wird. Der Beschwerdeführer würde den Wehrdienst für die HTS aus politischer Überzeugung und aus Gewissensgründen ablehnen. Der Asylgrund der Wehrdienstverweigerung aus politischen Gründen sei daher nicht zwingend als weggefallen anzusehen. Zudem sei unklar, wie aktuell mit Christen, Rückkehrern sowie mit Personen, welchen eine politische Gesinnung unterstellt werde, umgegangen werde.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung werde dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren sein.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 27.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 28.01.2025 einlangte.
7. Der Beschwerdeführer erstattete durch seine Rechtsvertretung zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.04.2025 eine schriftliche Stellungnahme. Darin zitierte er aus den Länderinformationen zum Umgang mit Christen in Syrien und über diverse Vorfälle, welche sich seit der Machtübernahme durch die HTS ereignet hätten. Es würden den Christen von Teilen der syrischen Gesellschaft eine Verfolgung drohen. Der Staat sei nicht willens, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen. Daher sei diese drohende Verfolgung asylrelevant. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht einem Christen aus Syrien Asyl gewährt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien des Verfahrens die aktuellen Länderinformationen zu Syrien mit Schreiben vom 09.05.2025 und räumte diesen die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
10. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 16.05.2025 im Wesentlichen aus, dass es zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts geben würde, mit welchen Christen aus Syrien Asyl mit der Begründung gewährt worden sei, weil nicht gewährleistet sei, dass die neuen Machthaber über eine ausreichende Staatsgewalt verfügen würden, um die christliche Minderheit vor Übergriffen zu schützen.
Auch aus den neuen Länderinformationen sei zu entnehmen, dass es in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu sozialen Spannungen und wirtschaftlicher Unsicherheit kommen würde. Einige ländliche Gebiete außerhalb der Stadt würden unter dem Einfluss lokaler Gruppierungen oder einzelner Widerstandszellen stehen, welche sich der neuen Ordnung widersetzen würden. Die humanitäre Lage bleibe weiter kritisch.
Es komme in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers immer zu Vorfällen, welche gegen Christen gerichtet seien. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers würde unter dem Einfluss lokaler Akteure stehen, welche sich der neuen Ordnung widersetzen würden. Die neue syrische Regierung würde nicht über genügend Sicherheitskräfte verfügen, um Sicherheit zu garantieren. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der christlichen Minderheit im Falle einer theoretischen Rückkehr keinen ausreichenden staatlichen Schutz gegen die Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erhalten würde, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
11. Nachdem neue Länderinformationen der EUAA veröffentlicht wurden, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens diese neuen Länderinformationen mit Schreiben vom 25.07.20205 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
12. Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung am 07.08.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass sich aus den Länderinformationen, und hier insbesondere aus dem EUAA Country Focus Syria, Juli 2025 ergeben würde, dass der syrische Staat unter der neuen Übergangsregierung nicht fähig bzw. nicht willens sei, den noch in Syrien verbliebenen Mitgliedern der christlichen Religionsgemeinschaft Schutz vor Verfolgungshandlungen zu bieten. Die neue syrische Regierung betone zwar, Minderheiten schützen zu wollen, doch bleibe der Alltag vieler Christen von Angst und Misstrauen geprägt. Besonders in Homs und Hama käme es zu Vorfällen, die als gezielte Einschüchterung christlicher Gemeinschaften wahrgenommen werden.
EUAA, Interim Country Guidance Syria, Juni 2025 würde sogar bestätigen, dass viele Handlungen gegen die christliche Minderheit in Syrien als asylrelevante Verfolgungshandlung eingestuft werden müssten. Bestimmte Übergriffe gegen Christen, wie Entführungen oder Tötungen seien so schwerwiegend, dass sie als Verfolgung eingestuft werden müssten. Bei weniger schweren, diskriminierenden Maßnahmen würde die Bewertung davon abhängen, wie gravierend und wiederholt diese vorkommen und ob sie in ihrer Gesamtheit eine systematische Benachteiligung darstellen würden. Ob einzelne Christen konkret einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, hänge von zusätzlichen Faktoren ab, etwa der jeweiligen Region – insbesondere dort, wo ISL weiterhin aktiv sei – sowie davon, ob Betroffene öffentliche Kritik an der Übergangsregierung und deren Bildungspolitik äußern würden. Wenn in einem individuellen Fall ein begründeter Fluchtgrund vorliege, sei die Verfolgung meist religiös oder politisch motiviert.
Der Beschwerdeführer zitiert einen weiteren Bericht, welcher ebenfalls ein verheerendes Bild und jedenfalls keine positive Prognose zur Lage der christlichen Minderheit in Syrien zeichnen würde. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer als Angehörigen der christlichen Minderheit Syriens, im Falle einer theoretischen Rückkehr kein ausreichender staatlicher Schutz gegen die Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zukommen würde. Ihm sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX , im XXXX , im Gouvernement XXXX , in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie Christ. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch etwas Deutsch.
Seine Eltern heißen XXXX (geboren 1970) und XXXX (geboren 1980). Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, XXXX (geboren 1999). Seine Familie wohnt in seinem Geburtsort in Syrien.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX 2023 mit XXXX (geboren 1999) verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist auch Christin. Die Ehe ist kinderlos.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Ehefrau und seiner Familie.
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2020 in seinem Geburtsort und besuchte neun Jahre lang die Grundschule, danach arbeitete er mit seinem Vater auf Baustellen. Danach arbeitete er als Bäcker und gemeinsam mit Verwandten in einer Autowäscherei. Er zog im Jahr 2020 in einen ca. drei Kilometer von seinem Herkunftsdorf entferntes Dorf namens XXXX , wo er als Frauenfriseur tätig gewesen ist. Dor lernte er seine jetzige Ehefrau kennen und lebte in weiterer Folge mit dieser bei seinen Schwiegereltern.
Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bislang nicht ab. Er war vom Wehrdienst des ehemaligen syrischen Regimes befreit, weil er der einzige Sohn seiner Familie ist.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX bzw. das ca. drei Kilometer davon entfernte Dorf XXXX , im XXXX , im Gouvernement XXXX , befindet sich unter Kontrolle der von Ahmed al Shaara geführten Übergangsregierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Juli 2023 in Richtung Türkei. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee niemals ab. Er läuft ebenso nicht Gefahr von oppositionellen Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte.
1.2.2. Die Rebellenmiliz Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) löste sich Ende Jänner 2025 auf wird in die syrischen Streitkräfte der von Ahmed al Shaara geführten Übergangsregierung eingegliedert.
Die neue syrische Übergangsregierung wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Dem Beschwerdeführer droht keine Zwangsrekrutierung vonseiten der von Ahmed al Shaara geführten Übergangsregierung. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier neuen Übergangsregierung.
1.2.3. Der Beschwerdeführer läuft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht Gefahr im Falle seiner Rückkehr in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Christ psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt zu sein.
1.2.4. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (COI-CMS), Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB);
- EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025 (EUAA);
- EUAA, Interim Country Guidance Syria, Juni 2015 (EUAA1);
- UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR);
- ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, vom 21.03.2025 (ACCORD);
1.3.1. Politische Lage - Regierungsführung unter der Übergangsregierung
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden. Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren. Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (LIB).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten. Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr. Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach. Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war. Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt. Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden. Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren. Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (LIB).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (LIB).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse. Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (LIB).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat, die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen. Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (LIB).
Im Juni 2025 wurde in einem Präsidialerlass die Ernennung des Obersten Ausschusses für die Wahlen zur Volksversammlung angekündigt, der die Aufgabe hat, die indirekte Wahl von 100 der 150 Mitglieder der Volksversammlung (Parlament) durch Wahlkollegien zu überwachen. Der Ausschuss wird auch den Zeitplan für die Wahlen festlegen und Kriterien für die Wählbarkeit sowohl der Wähler als auch der Kandidaten aufstellen (EUAA).
1.3.2. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung 08.05.2025)
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB).
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert.
1.3.2.1. Zur Sicherheitslage im Gouvernement Hama
Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen
Das Gouvernement Hama ist in fünf Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich As-Salamiyeh, As- Suqaylabiyah, Hama, Masyaf und Muhradah, die wiederum in insgesamt 22 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt des Gouvernements ist Hama-Stadt. Im März 2025 schätzte die IOM die Einwohnerzahl des Gouvernements auf 1.718.829, einschließlich der Einwohner, Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus dem Ausland. Im Vergleich dazu schätzte die WHO die Einwohnerzahl von Hama im März 2025 auf 1.524.494. (EUAA)
Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Am 30. Mai 2025 zeigte eine Karte des ISW und des CTP, dass das Gouvernement Hama weitgehend unter der Kontrolle der HTS-geführten Übergangsverwaltung steht. Ein kleiner Teil entlang der Grenze zum Gouvernement Homs im Osten wurde als „Lost Regime Territory“ kartiert. (EUAA)
Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, die Berichten zufolge während des Berichtszeitraums im Gouvernement Hama aktiv waren, gehört Saraya Ansar Al Sunnah, eine sektiererische sunnitische Miliz, die im April 2025 behauptete, eine Kampagne gegen Mitglieder der ehemaligen Assad-Regierung gestartet zu haben. Zu den anderen bewaffneten Pro-Assad-Gruppen, die im Gouvernement Hama aktiv waren, gehörten der Syrische Volkswiderstand rund um den Jabal Al-Alawiyin und Masyaf, die sogenannten Küstenschutzkräfte - eine Splittergruppe des Syrischen Volkswiderstands - unter der Führung von Miqdad Fatiha, einem ehemaligen Kommandeur der Republikanischen Garde, und der Militärische Rat für die Befreiung Syriens unter der Führung von Ghayth Dallah, einem ehemaligen Offizier der Vierten Division der SAA, die vom Bruder des ehemaligen Präsidenten Maher Al-Assad geführt wird. Nach Angriffen der Coastal Shield Forces (auch: Coastal Shield Brigade) auf Militär- und Sicherheitspositionen in den Küstenregionen Anfang März 2025 führten Sicherheitskräfte mit Unterstützung des Militärs Razzien in mehreren Dörfern in der Region durch, auch im Gouvernement Hama, um Personen aufzuspüren, die in die Angriffe verwickelt waren. Berichten zufolge operierte die 62. Division der syrischen Armee ab Mai 2025 im Gouvernement Hama, angeführt von Abu Amsha, dem ehemaligen Kommandeur der Sultan-Suleiman-Schah-Division (auch bekannt als Amshat). Israel führte im April und im Mai 2025 Luftangriffe auf militärische Einrichtungen im Gouvernement Hama durch. (EUAA)
Sicherheitsentwicklungen
Am 6. März 2025 griffen bewaffnete Gruppen, die mit dem ehemaligen Präsidenten Assad und seiner Regierung verbunden sind, Sicherheits- und Militärkräfte in der Küstenregion und im Gouvernement Hama an. Die von den Regierungstruppen als Reaktion auf diese Angriffe eingeleiteten Sicherheitsoperationen führten zu einer Eskalation der Gewalt, die häufig „Vergeltungsmaßnahmen und sektiererischen Charakter“ hatte und sich hauptsächlich gegen alawitische Gemeinschaften richtete. Die Gewalt umfasste außergerichtliche Tötungen, wahllose Schüsse auf Häuser, Massenverhaftungen von Männern über 18 Jahren und die Durchsuchung und Niederbrennung von Häusern in Homs und im westlichen ländlichen Hama, einschließlich der Dörfer Al-Bustan, Jeb Ramla und Al-Rasafa. In Al-Rasafa hatten pro-Assad-„Regimeüberreste“ damit begonnen, einen Konvoi außerhalb des Dorfes anzugreifen, wobei sie verschüttetes Öl auf der Straße benutzten, um die Lenkung der Fahrzeuge zu erschweren. Allein in diesem Dorf wurden nach Angaben des Christian Science Monitor (CSM) 63 Einwohner getötet. Das SNHR registrierte die Tötung von 49 Personen durch an Militäroperationen beteiligte bewaffnete Kräfte (irreguläre Gruppierungen und Organisationen, die nominell mit dem Verteidigungsministerium verbunden sind) im Gouvernement Hama zwischen dem 6. und 10. März 2025. Unter den Opfern befanden sich 15 Kinder, 10 Frauen und eine medizinische Fachkraft. (EUAA)
Die Internationale Krisengruppe stellte fest, dass es den allgemeinen Sicherheitskräften schnell gelungen war, ihre Kontrolle über mehrere Teile des Landes auszuweiten, darunter die Hauptstadt Damaskus und andere zentrale Städte wie Hama. Seit dem Sturz des Assad-Regimes kam es jedoch in einigen Gebieten zu Unruhen, in denen die Übergangsverwaltung Mühe hatte, die Kontrolle zu behalten, darunter auch im ländlichen Hama. Zahlreiche Rachemorde und Entführungen, die sich vor allem gegen Alawiten richteten, sowie die allgemeine Unfähigkeit der Behörden, die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, hatten zu einem „Gefühl der staatlichen Verfolgung“ vor allem in dieser Gruppe beigetragen und die Sicherheit und das Vertrauen der Öffentlichkeit weiter untergraben. (EUAA)
Im April 2025 führten die israelischen Streitkräfte (IDF) Luftangriffe auf den Militärflughafen in der Stadt Hama durch, wobei die Einrichtung zerstört und Dutzende von Zivilisten und Militärangehörigen verletzt worden sein sollen. Laut Associated Press (AP) zielten die Luftangriffe auf einen Luftwaffenstützpunkt, auf dem Türkiye angeblich „Interesse an einer militärischen Präsenz“ hatte. Weitere Luftangriffe der IDF auf Hama-Stadt im Mai 2025 zielten auf das Hauptquartier der 47. Brigade, einer Militärbasis, die früher mit dem „Baath-Regime“ verbunden war, wie die Hawar News Agency (ANHA) berichtete. (EUAA)
Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 229 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Hama. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 105 sicherheitsrelevante Vorfälle (definiert als Kämpfe, Explosionen/entfernte Gewalt, Gewalt gegen Zivilisten) im Gouvernement Hama. Von diesen Vorfällen wurden 7 als Kämpfe, 30 als Explosionen/entfernte Gewalt und 68 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert. (EUAA)
Während des Berichtszeitraums wurden in allen fünf Bezirken des Gouvernements sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die höchste Zahl solcher Vorfälle wurde in Hama verzeichnet (49 Sicherheitsvorfälle), gefolgt von As-Suqaylabiyah (19 Sicherheitsvorfälle) und As-Salamiyeh (17 Vorfälle). Die wenigsten Vorfälle wurden im Bezirk Muhradah registriert (7 Sicherheitsvorfälle). Den Daten von ACLED zufolge waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen als Hauptakteure an fast 70 % aller während des Berichtszeitraums erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ und „Explosionen/entfernte Gewalt“ codiert wurden, wobei in den meisten Fällen auch Zivilisten beteiligt waren. Die syrischen Militär- und Polizeikräfte waren an fast 27 % aller erfassten Vorfälle beteiligt, insbesondere an Vorfällen, die als „Gewalt gegen Zivilisten“ und „Kämpfe“ kodiert wurden. Die meisten Vorfälle, die als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden, wurden im März 2025 aufgezeichnet und bezogen sich auf Vorfälle im Zusammenhang mit „umfassenden Operationen“ gegen Milizen, so die von ACLED verwendeten Quellen. (EUAA)
Zivile Todesopfer
Im März 2025 verzeichnete das SNHR 153 zivile Todesopfer im Gouvernement Hama. In 121 dieser Fälle gab das SNHR „bewaffnete Kräfte, die an den Sicherheitsmaßnahmen an der syrischen Küste beteiligt sind“ als Täter an. Die Zahl der Opfer ging im April 2025 zurück, wobei im gesamten Gouvernement 15 Todesopfer zu beklagen waren. Im Mai 2025 stieg die Zahl der zivilen Todesopfer leicht auf 19. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete die UCDP 137 zivile Todesopfer im Gouvernement Hama. (EUAA)
Konfliktbedingte Schäden an der Infrastruktur und explosive Kriegsreste
Relief Across Borders stellte im April 2025 fest, dass in bäuerlichen Gemeinden im gesamten Gouvernement Hama „Routineaufgaben“ wie landwirtschaftliche Arbeiten oder Spielen im Freien zu „tödlichen Spielen“ geworden waren. Mehrere Quellen berichteten, dass Zivilisten durch Sprengkörper, die aus dem Krieg zurückgelassen wurden, getötet oder verletzt wurden, unter anderem in ländlichen Gebieten im Norden, Osten und Süden Hamas. Der syrische Zivilschutz stellte Berichten zufolge fest, dass Hama zu den Gebieten gehörte, in denen sich zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Vorfälle mit Kriegsüberbleibseln ereigneten. (EUAA)
Der Ausbruch der Gewalt Anfang März 2025 verursachte laut UNOCHA „schwere“ Schäden an der Infrastruktur in den betroffenen Regionen, auch im Gouvernement Hama. Der Syrien-Bericht wies auf die Zerstörung landwirtschaftlicher Flächen und das Abholzen von Bäumen durch Pro-Assad-Kräfte hin, insbesondere von Bäumen, die Personen gehörten, die ehemaligen Oppositionsgruppen angehörten, so dass viele zurückkehrende Binnenvertriebene Mühe hatten, ihre Existenzgrundlage wieder aufzubauen. (EUAA)
Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 212.243 Binnenvertriebene im Gouvernement Hama sowie 181.567 Personen, die seit dem 27. November 2024 von in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt waren. Das UNHCR schätzte ferner, dass am 15. Mai 2025 insgesamt 616.215 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement lebten, wobei die große Mehrheit von ihnen (44.971) in den Bezirk Hama zurückkehrte, gefolgt von As-Salamiyeh (9.432). Seit dem 8. Dezember 2024 kehrten 37.274 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Hama zurück. (EUAA)
Der UNHCR wies auf Berichte über Landbeschlagnahmungen durch lokale Behörden hin, bei denen es sich um Ländereien handelte, die von lokalen Familien und mutmaßlichen Eigentümern für den Anbau von Oliven- und Pistazienbäumen genutzt wurden. Die Beschlagnahmungen betrafen Berichten zufolge 12 Dörfer im Nordosten des ländlichen Hama, was zur Vertreibung von schätzungsweise 2000 (meist alawitischen) Familien nach Hama und Homs führte. Das GPC erwähnte Berichte von Familien, die aus der internen Vertreibung oder aus dem Ausland zurückkehrten, über „Zwangsräumungen und vergeltende Beschlagnahmungen von Eigentum“ in mehreren Gouvernements, darunter Hama. (EUAA)
1.3.3. Mögliche Rückkehr nach Syrien
Die UNHCR appelliert weiterhin an alle Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam nach Syrien zurückzuführen (UNHCR).
1.3.4. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung 08.05.2025)
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (LIB).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden. Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren. Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (LIB).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (LIB).
1.3.5. Militärreform und Wehrdienst
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen. Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten. Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern. Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (LIB).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren. In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (LIB).
Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur. Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind. Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (LIB).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren. Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (LIB)
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (LIB).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB).
1.3.5.1. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden. Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (ACCORD).
In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein. Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden (ACCORD).
Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Istanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Laut EUAA würden vor allem in Provinzen, die früher unter der Kontrolle Assads standen, neue Rekrutierungszentren eröffnet werden. Bewerberhätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein (ACCORD, EUAA).
Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mit persönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizei sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verabschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eis gelegt worden sei (ACCORD).
In einem Artikel vom 19. Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einemöffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ob er Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet (ACCORD).
Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung durchlaufen. In einem Artikel von Jänner 2025 berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerber nach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte“ enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referential authority“) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die derselben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten (ACCORD).
Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christen, Alawiten und Druzen, sondern auch urbane, säkulare sunnitische Muslime. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien(ACCORD).
Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt. Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechsel anerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften (ACCORD).
In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (ACCORD).
1.3.6. Christen
Vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 machten die christlichen Gemeinschaften etwa 10 % der Bevölkerung des Landes aus. Der Bürgerkrieg führte zu einer weit verbreiteten Vertreibung und Auswanderung der christlichen Gemeinschaften, von denen viele in den Libanon oder in die westlichen Länder, insbesondere nach Europa, zogen. Es gibt keine offiziellen Daten über die derzeitige Zahl der in Syrien verbliebenen Christen. Einige Schätzungen gehen von einem Rückgang auf 2 % oder etwa 300 000 aus (EUAA).
Die christlichen Konfessionen in Syrien umfassen mehrere Kirchen, wie die griechisch-orthodoxe, die griechisch-katholische, die syrisch-orthodoxe, die armenisch-katholische, die armenisch-apostolische, die syrisch-katholische, die maronitische, die protestantische, die nestorianische, die lateinische und die chaldäische. Vor dem Krieg lebten griechisch-orthodoxe Christen und griechisch-katholische Christen vorwiegend in und um Damaskus sowie in Latakia und der Küstenregion. Die syrisch-orthodoxen Christen lebten vor allem in der Region Dschazira, in Homs, Aleppo und Damaskus, während die syrisch-katholischen Christen kleine Gemeinden vor allem in Aleppo, Hasaka und Damaskus hatten. Armenische Christen verschiedener Konfessionen lebten größtenteils in Aleppo, einige Gemeinden befanden sich in Damaskus und in der Region Dschazira (EUAA).
Nach dem Sturz der Assad-Regierung äußerten christliche Gemeinschaften ihre Besorgnis über Religionsfreiheit, Sicherheit und die Möglichkeit, ihren Glauben offen zu praktizieren. Weitere Bedenken wurden mit der begrenzten Einbeziehung in die Ausarbeitung der neuen Verfassung und möglichen Einschränkungen gesellschaftlicher Freiheiten in Verbindung gebracht, wie z. B. der Schritt der Übergangsregierung zur Schließung von Bars in Damaskus im März 2025, der innerhalb einer Woche rückgängig gemacht wurde. In der neuen Regierung wurde Hind Kabawat, Christin und eine Frau, zur Ministerin für Soziales und Arbeit ernannt (EUAA).
Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern. Diese Treffen waren nicht oberflächlich, sondern beinhalteten Diskussionen über konkrete Missstände, wie die Ungerechtigkeiten, mit denen Christen in Jisr ash-Shughur ein Jahr zuvor konfrontiert waren. Einige dieser Missstände wurden inzwischen angegangen, hauptsächlich durch Rechenschaftspflicht und die Rückgabe von Eigentum an die rechtmäßigen Eigentümer. Dies ist ein beispielloser Schritt, der das Verständnis der Führung für die Notwendigkeit von Inklusion unterstreicht, wenn auch sorgfältig gesteuert. Anderen Berichten zufolge gab es durchaus gewaltsame Übergriffe, Morde und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige. Einem libanesischen Zeitungsbericht zufolge, der Betroffene zitiert, sollen vor allem Nachbarn und Bekannte Racheakte an Andersgläubigen verübt haben. Viele Angehörige verschiedener religiöser Minderheiten sind in den Libanon geflohen (LIB).
Ash-Shara' hat Befehle erlassen, Kreuze an Kirchen zu lassen und Weihnachtsdekoration zu schützen und die schiitischen Schreine zu respektieren sowie Bars und Lokale in Ruhe zu lassen, in denen Frauen und Männer miteinander tanzten. Das ist anders als in Idlib, wo solcher vermeintlicher Verderbtheit Schuldige, getötet, bekehrt oder vertrieben und ihre Räumlichkeiten, einschließlich Kirchen, geschlossen würden. HTS-Beamte haben umfangreiche Kontaktkampagnen mit Vertretern aller religiösen Glaubensgemeinschaften gestartet, und die christlichen und drusischen Gemeinschaften in ganz Westsyrien scheinen überwiegend in Frieden zu leben. Nur in den alawitischen Gemeinden hat die Jagd nach Kriminellen zu wiederholten Verstößen gegen Zivilisten geführt. Diese werden als Einzelfälle deklariert. Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger islamistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren - habe die neue Regierung schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (LIB).
Im Dezember 2024 wurden mehrere Vorfälle gemeldet, bei denen christliche Symbole angegriffen wurden. Die neue Regierung verurteilte diese Angriffe und schrieb sie „unbekannten Personen“ zu. Während der Osterfeierlichkeiten 2025 wurden keine gewalttätigen Vorfälle gemeldet. In Damaskus sorgten die Regierungstruppen Berichten zufolge für die Sicherheit der Feierlichkeiten. Wie der Leiter eines Gemeindekomitees der armenischen Kirche gegenüber der New York Times anmerkte, war jedoch unklar, ob die Christen in ganz Syrien das gleiche Maß an Freiheit bei der Feier des Osterfestes genossen wie die Christen in Damaskus, wo die neue Regierung mit ihrer Unterstützung der Osterfeierlichkeiten möglicherweise das Ziel verfolgte, Journalisten und Besuchern ein Bild der Toleranz zu vermitteln (EUAA).
Ende März 2025 berichtete der Syrian Observer über zunehmende religiöse Bekehrungsversuche im öffentlichen Raum, die oft als „Aufrufe zum Islam“ bezeichnet werden. Dazu gehörten Plakate und Straßenpredigten, auf denen für bescheidene Kleidung geworben wurde, sowie die Verbreitung religiöser Botschaften mit Lautsprechern. Berichten zufolge fuhren Fahrzeuge, die für den Islam warben, durch mehrheitlich christliche Stadtteile von Damaskus wie Bab Touma, Bab Sharqi, Qassa und Dweila. Auf die Beschwerde eines christlichen Geistlichen hin verurteilten die Behörden die Aktionen als „inoffiziell“ und „individuell“, behaupteten Verhaftungen und ermutigten zu weiteren Berichten - obwohl ein anderes Auto einige Tage später erneut in Dweilaa gesehen wurde (EUAA).
Laut Beobachtern hat Iran nach dem Sturz des Regimes eine groß angelegte Desinformationskampagne gestartet, die primär darauf abzielt, religiöse Konflikte in Syrien zu schüren und damit die fragile Lage in dem Land zu destabilisieren. Dabei werden in den sozialen Netzwerken massenhaft falsche oder irreführende Berichte von Gewalttaten gegen Schiiten, Alawiten und Christen verbreitet, die angeblich von Kämpfern der islamistischen Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) verübt wurden. Dass es tatsächlich iranische Akteure sind, die diese Berichte streuen, lässt sich in den wenigsten Fällen nachweisen. Doch die schiere Anzahl von Postings lässt darauf schließen, dass es sich um eine organisierte Kampagne handelt. Auch Enab Baladi berichtet von irreführenden Videos, die in sozialen Medien verbreitet werden, um Zwietracht zu säen und die Sicherheitslage zu gefährden (LIB).
In Interviews mit Medienvertretern betonten verschiedene christliche Persönlichkeiten ein Gefühl der Unsicherheit und Angst. Im März 2025 äußerte der syrisch-orthodoxe Theologe Assad Elias Kattan gegenüber der Deutschen Welle Ängste vor einer Islamisierung und beschrieb den politischen Übergang als chaotisch und die Sicherheitslage außerhalb von Damaskus als „nicht immer stabil“. Im selben Monat erklärte der Schriftsteller und Forscher Roger Asfar gegenüber dem Syrian Observer, dass die Bedrohung für die christliche Präsenz in Syrien unter der neuen Regierung zunehme, da die Christen mit „abnehmenden Freiheiten und wachsendem religiösem und gesellschaftlichem Druck“ konfrontiert seien, ohne dass es Anzeichen für eine Verbesserung ihrer Situation gebe. Wie der Leiter des Exekutivkomitees der armenischen Kirche in einem Interview mit der New York Times feststellte, erwägen viele Armenier, Syrien aus Angst vor der Zukunft zu verlassen. Ähnliches stellte ein katholischer Priester in Aleppo im Mai 2025 gegenüber Vatican News fest, dass die Christen weiterhin vorsichtig seien und sicherstellen wollten, dass das Recht jeder Gemeinschaft, „in Würde zu leben“, respektiert werde (EUAA).
Die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, betrachten viele Christen mit Skepsis, wobei regional große Unterschiede bestehen. Aus manchen syrischen Regionen werden vereinzelte Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten gemeldet. In einigen Orten hätten radikale Gruppen zum Beispiel getrennte Sitzplätze für Frauen und Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Pflicht zur Verschleierung für Frauen durchsetzen können. Den Erfolg dieser Maßnahmen führen die Beobachter bisher noch auf das Fehlen einer einheitlichen Verwaltung nach dem Machtwechsel zurück. Nach dem Sturz von al-Assad schossen unbekannte Bewaffnete auf die griechisch-orthodoxe Erzdiözese in Hama und versuchten Kultstätten zu zerstören. Kurz vor Weihnachten wurde ein Christbaum in einer mehrheitlich von Christen bewohnten Stadt in Zentralsyrien von maskierten Männern angezündet. Es kam zu Protesten in mehreren Landesteilen. Die HTS gab bekannt, dass ausländische Kämpfer wegen des Vorfalls festgenommen worden seien und versicherte, dass der Baum wiederhergestellt werden würde. Die HTS hat versucht in den von ihr kontrollierten Gebieten ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber bestimmten Minderheiten, insbesondere Christen, zu zeigen, im Vergleich zu der mit al-Qaida verbundenen Gruppierung, aus der sie hervorgegangen ist. Seit der Machtübernahme in Damaskus und weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 hat die Gruppe im Allgemeinen Zurückhaltung bei der Behandlung christlicher und schiitischer bzw. alawitischer Denkmäler und Gemeinden gezeigt (LIB).
Christen waren von der Syrischen Nationalarmee (SNA) und dem Islamischen Staat im Irak und der Levante (ISIL) verfolgt worden (z. B. durch Tötung und Entführung). In Kurdisch kontrollierten Gebieten konnten ethnisch-religiöse Minderheiten ihren Glauben im Allgemeinen offen ausleben und ausüben, einschließlich der Konvertierung zu einer anderen Religion. Es gab jedoch Berichte über Diskriminierung von Christen durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) im Zusammenhang mit dem Schulunterricht. (EUAA1)
Obwohl keine aktuellen Informationen über die Behandlung von Christen durch das Assad-Regime vor dessen Sturz gefunden werden konnten, ist jegliches potenzielle Risiko im Zusammenhang mit dem Assad-Regime verschwunden. Während der HTS-Herrschaft in Idlib vor dem Sturz des Assad-Regimes wurden Häuser und Besitztümer von Christen beschlagnahmt und die Zahl der in der Region lebenden Christen sank deutlich. Die neue syrische Regierung hat sich jedoch verpflichtet, die Rechte von Minderheiten zu wahren. Jüngste Änderungen des Lehrplans durch die Übergangsverwaltung bereiten jedoch zivilgesellschaftlichen Aktivisten Sorge, und Berichte deuten auf einen Anstieg gezielter Vorfälle gegen christliche Gemeinschaften hin. (EUAA1)
Daher kann der Schluss gezogen werden, dass:
Einige der gemeldeten Übergriffe gegen Christen sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Tötung, Entführung). Handelt es sich bei den betreffenden Taten (ausschließlich) um diskriminierende Maßnahmen gegen Christen, sollte bei der individuellen Beurteilung, ob diese Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen könnte, die Schwere und/oder Wiederholung der Taten berücksichtigt werden oder ob sie in Gesamtheit eine systematische Benachteiligung darstellt. (EUAA1)
Bei der individuellen Beurteilung, ob für Christen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B. regionale Besonderheiten (insbesondere Christen in Gebieten, in denen ISIL operiert), ob Betroffene öffentliche Kritik an der Übergangsregierung und deren Bildungspolitik äußern. (EUAA1)
1.3.6.1. Christen involvierende Sicherheitsvorfälle
Im März 2025 gerieten Christen bei Angriffen auf Alawiten in der Küstenregion ins Kreuzfeuer. AFP-Journalisten konnten mindestens sieben Nachrufe in sozialen Medien bestätigen, darunter auf einen Mann und seinen Sohn, die auf einer Reise nach Latakia erschossen worden sein sollen, auf vier Familienmitglieder, die in ihrem Haus „in einem mehrheitlich von Alawiten bewohnten Viertel der Stadt“ getötet wurden, und auf den Vater eines in Baniyas getöteten Priesters. Nach den Angriffen auf Alawiten haben die Ängste vor Ort Berichten zufolge zugenommen, da die neuen Behörden nicht in der Lage sind, Schutz zu gewährleisten. Wie mehrere Quellen berichten, bildeten Christen in überwiegend christlichen Gebieten von Damaskus nach den Angriffen Freiwilligengruppen, um ihre Viertel gegen Plünderungen zu verteidigen und christliche religiöse Stätten vor potenziellen Angriffen zu schützen (EUAA).
Anfang Mai 2025 griff eine Gruppe nicht identifizierter Männer einen Alkoholladen in der überwiegend christlichen Stadt Rablah im Bezirk Al-Qusayr in Homs an, griff einen jungen Mann an, plünderte den Laden und richtete Beleidigungen und Drohungen gegen die christlichen Einwohner der Stadt (EUAA).
Mitte Mai 2025 berichtete das Medienorgan Syriac Press über zwei Vorfälle mit Christen im Gouvernement Hama. Am 15. Mai wurde in der Stadt Hemto das Auto einer christlichen Familie in Brand gesetzt, wobei am Tatort Flugblätter mit Drohungen und Beleidigungen gegen Christen hinterlassen wurden. Drei Tage später marschierte Berichten zufolge eine bewaffnete Gruppe durch die Straßen der überwiegend christlichen Stadt Maharda, nordwestlich von Hemto, und skandierte „Unser ewiger Führer ist der Prophet Mohammed“, was von vielen christlichen Einwohnern als vorsätzlicher Akt der Einschüchterung interpretiert wurde (EUAA).
Am 22. Juni 2025 eröffnete ein Mann, der mutmaßlich dem ISIL angehört, während eines Sonntagsgottesdienstes in der griechisch-orthodoxen Kirche des Propheten Elias (Mar Elias Kirche) im Damaszener Stadtteil Dweila das Feuer und zündete eine Sprengstoffweste, wobei 25 Menschen getötet und 60 verletzt wurden (EUAA).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit als Christ, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das das Dorf XXXX bzw. das ca. drei Kilometer davon entfernte Dorf XXXX , im XXXX , im Gouvernement XXXX , von Ahmed al Sharaa geführten Übergangsregierung. kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus dem aktuellen EUAA Country Focus vom Juli 2025 und den vorliegenden Online Länderkarten über die Machtverhältnisse in Syrien (vgl. https://syria.liveuamap.com/; https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, jeweils abgerufen am 08.08.2025).
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 06.05.2025, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter der Herrschaft von Baschar al-Assad:
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 103), als auch in seiner schriftlichen Beschwerde (vgl. AS 288 f), es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werde, ist vollständigkeitshalber anzumerken, dass es das zum Zeitpunkt der Berscheiderelassung noch bestandene syrische Regime unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt (vgl. 1.3.1. ff). Dem Beschwerdeführer droht daher allein schon aus diesem Grund keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Regimes. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom ehemaligen syrischen Assad-Regime keine Bedrohung mehr aus. Wie oben dargelegt liegt das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt unter der Kontrolle der von der ehemaligen HTS geführten Übergangsregierung unter dem Interimspräsidenten Ahmed al-Scharaa.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein und den Wehrdienst für das ehemalige syrische Regime nicht abgeleistet zu haben (vgl. AS 103; Niederschrift vom 06.05.2025, S. 9). Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der HTS, SDF, SNA oder dem IS als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der Übergangsregierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS:
Der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung vom 21.03.2025 ist zu entnehmen, dass der Interimspräsident, Ahmed Al-Scharaa, erklärte, die Wehrdienstpflicht abgeschafft zu haben und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung zu setzen. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen. Mit Februar 2025 öffneten sie nun Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der syrischen Armee. Bewerber müssen ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt, nicht chronisch krank oder verletzt zu sein. Auch die Neuaufnahmen in den Polizeidienst hat gestartet, einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge haben sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Der Verantwortliche der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas im Gouvernement Tartus haben darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaut (vgl. 1.3.5.1.).
Dem aktuellen EUAA Bericht ist hinsichtlich Rekrutierungen lediglich zu entnehmen, dass die Übergangsregierung Rekrutierungszentren in Provinzen, die früher unter der Kontrolle Assads standen, eröffnet hat, um den Polizeiapparat wiederaufzubauen (vgl. 1.3.5.1.).
Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Es kann somit nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der Übergangsregierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist zu bedenken, dass die HTS Rebellenmilizen offiziell aufgelöst wurden (vgl. 1.3.2) und in den neuen Streitkräften der syrischen Übergangsregierung aufgehen.
Ferner konnte der Beschwerdeführer trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 06.05.2025, S. 10), wonach die neuen Machthaber Jihaddisten seien, deren Ziel es sei, Ungläubige zu töten, um ins Paradies zu kommen, auch keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die HTS bzw. die neue Übergangsregierung, die ihn möglicherweise in das Visier der Vertreter der neuen Übergangsregierung gebracht hätte, vorbringen. Hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit als Christ wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen in 2.3.4. verwiesen.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, betätigte sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch und nahm auch niemals an Demonstrationen, etwa gegen die ehemalige HTS oder die neue syrische Übergangsregierung, teil, was ebenfalls indiziert, dass der Beschwerdeführer weder gegen das ehemalige Assad-Regime noch gegen die ehemalige HTS oder die neue syrische Übergangsregierung oder eine andere oppositionelle Gruppierung öffentlich in Erscheinung getreten ist (vgl. Niederschrift vom 06.05.2025, S. 9: „RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein, ich war nicht und möchte auch nicht Mitglied sein.“).
Aufgrund dessen ist insgesamt somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen Übergangsregierung droht.
Dem Beschwerdeführer ist es demgemäß in Gesamtschau seines Vorbringens und seiner Aussagen nicht gelungen, eine der neuen Übergangsregierung gegenüber bestehende oppositionelle politische Gesinnung glaubhaft zu machen. Nachdem der Beschwerdeführer in keiner Weise politisch auftritt, wird ihm diese auch nicht unterstellt werden.
2.2.4. Zu seiner Religionszugehörigkeit als Christ
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Ersteinvernahme im Zusammenhang mit seiner Religionszugehörigkeit als Christ bei der belangten Behörde auf die Frage der belangten Behörde Folgendes an:
„F. Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?“ „A.: Ja, ich durfte mein Kreuz außerhalb des Dorfes nicht tragen. Nachgefragt: Zur heutigen Einvernahme trage ich kein Kreuz. Nachgefragt: Gröbere Probleme aufgrund meiner Religion gab es nicht.“ (vgl. AS 103)
In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer nach dem Sturz des Assad Regimes am 08.12.2024 einen objektiven Nachfluchtgrund geltend, „weil Christen sich unter der Kontrolle von HTS einer feindlichen Haltung und unsicheren, gefährlichen Zukunft gegenübersehen würden. Die Verfolgungsgefahr würde sich aus der neuen politischen Situation ergeben und sei unabhängig vom individuellen Verhalten des Beschwerdeführers“ (vgl. AS 285).
In seiner Stellungnahme zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerde vom 29.04.2025 (vgl. OZ 5) betonte der Beschwerdeführer, dass es nach einem Bericht der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte von 10.02.2025 zu einer Reihe von schrecklichen Verbrechen gekommen sei, von denen einige einen konfessionellen Charakter gehabt hätten. Es würde Christen von Teilen der syrischen Bevölkerung eine Verfolgung drohen. Der syrische Staat sein nicht willens, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen, das sei jedenfalls asylrelevant.
Die konfessionellen Übergriffe durch die HTS und den von ihr geduldeten Gruppierungen, würde eine reale Bedrohung des Christentums in Syrien im Allgemeinen und den Beschwerdeführer im Speziellen darstellen. Die in der Stellungnahme beschriebenen Ereignissen hätten tiefe Spuren hinterlassen und große Angst unter den Christen in Syrien ausgelöst, insbesondere auch bei den Menschen im Heimatort des Beschwerdeführers und seiner dort lebenden Verwandten.
Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.05.2025 wiederholte der Beschwerdeführer seine Befürchtungen, dass der neue syrische Präsident die Übergriffe auf Christen dulden würde. Er würde diese Übergriffe zum Schein nicht dulden, weil er von Europa wolle, dass die Sanktionen aufgehoben werden würden (vgl. Niederschrift vom 06.05.2025, S 10).
Auf die konkrete Frage der erkennenden Richterin, ob es in den letzten Wochen seit der Machtübernahme durch die HTS gegenüber seinen Familienangehörigen konkrete Übergriffe gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt:
BF: „Nein, es gab in letzter Zeit keine konkreten Angriffe gegenüber meiner Familie, aus dem Grund, weil sie sich die meiste Zeit zu Hause eingesperrt haben. Aber die Möglichkeit ist groß, dass jederzeit etwas passieren könnte.“
RI: Ist Ihnen bekannt, ob in Syrien jemand konkret nach Ihrer Person fahndet?
BF: Nein, nach mir persönlich fahndet keiner.“ (vgl. Niederschrift vom 06.05.2025, S 10).
In seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zu den aktuellen Länderinformationen vom 16.05.2025 (vgl. OZ 9), führte der Beschwerdeführer aus, dass jüngst zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes erlassen worden seien, wonach syrischen Christen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Im Falle einer theoretischen Rückkehr würde dem Beschwerdeführer als Angehöriger der christlichen Minderheit Syriens keinen ausreichenden Schutz von staatlicher Stelle erhalten, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren sein werde.
In der Stellungnahme zu den aktuellen EUAA-Länderinformationen vom 07.08.2025 (vgl. OZ 12) führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass auch EUAA von Übergriffen gegenüber Syrien berichten würde und die neue syrische Übergangsregierung nicht willens und in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor diesen Übergriffen zu schützen, weswegen ihm internationaler Schutz zu gewähren sei.
Aus den zitierten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung christliche Gemeinschaften ihre Besorgnis über Religionsfreiheit, Sicherheit und die Möglichkeit, ihren Glauben offen zu praktizieren äußerten (vgl. 1.3.6.). Diese Bedenken hat auch der Beschwerdeführer mehrfach im Rahmen des Verfahrens geäußert.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zeigten die neuen syrischen Behörden ganz bewusst die Absicht, die angespannten Beziehungen mit christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen zu verbessern und das Gefühl der Sicherheit zu fördern. Es gibt jedoch auch Berichte, wonach es zu gewaltsamen Übergriffen, Morden und andere Racheakte von HTS-Kämpfern gegen Andersgläubige gekommen ist, wobei diese vor allem von Bekannten und vor allem von Nachbarn als Racheakte an Andersgläubigen verübt wurden. Als christliche Führer von Problemen berichteten - wie dem Auftauchen einiger islamistischer Prediger, die versuchten, Christen in der Altstadt von Damaskus zu bekehren - habe die neue Regierung schnell gehandelt, um die Ruhe wiederherzustellen (vgl. 1.3.6.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Zusicherung der neuen Regierung, die Religionsfreiheit zu respektieren, von vielen viele Christen mit Skepsis betrachtet werden, ist im Lichte der zitierten Länderinformationen plausibel. Es werden aus manchen syrischen Regionen Einschränkungen der Religionsfreiheit für Christen durch Islamisten berichtet, wobei der Erfolg dieser Maßnahmen bisher noch auf das Fehlen einer einheitlichen Verwaltung nach dem Machtwechsel zurückgeführt wird (vgl. 1.3.6.). Es kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die neue syrische Übergangsregierung nicht gewillt sein soll, Christen vor derartigen Übergriffen zu schützen.
Jedoch ist den zitierten Länderinformationen auch zu entnehmen, dass Vertreter der ehemaligen HTS in den von ihr kontrollierten Gebieten versuchen ein gewisses Maß an Toleranz gegenüber bestimmten Minderheiten, insbesondere Christen, zu zeigen, im Vergleich zu der mit al-Qaida verbundenen Gruppierung, aus der sie hervorgegangen ist. Seit der Machtübernahme in Damaskus und weiten Teilen Syriens im Dezember 2024 hat die Gruppe im Allgemeinen Zurückhaltung bei der Behandlung christlicher und schiitischer bzw. alawitischer Denkmäler und Gemeinden gezeigt (vgl. 1.3.6.)
Aus den zitierten Länderinformationen folgt zusammenfassend, dass es richtig ist, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der Machtübernahme durch die neue syrische Übergangsregierung immer wieder zu Übergriffen und Einschüchterungsversuchen gegenüber Christen gekommen ist. Diese Übergriffe gehen jedenfalls nicht von staatlicher Seite aus, sondern von islamistisch geprägten Gruppierungen.
Sohin kann in einem ersten Schritt eine staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Christ ausgeschlossen werden.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, in welcher eine Gruppenverfolgung der Christen in Syrien in den Raum gestellt wird, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die individuelle Bedrohungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Christ im theoretischen Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion zu prüfen.
Aus den zitierten Länderinformationen ist dazu zu entnehmen, dass es Mitte Mai 2025 zwei Vorfälle mit Christen im Gouvernement XXXX gegeben hat. Am 15. Mai wurde in der Stadt Hemto das Auto einer christlichen Familie in Brand gesetzt, wobei am Tatort Flugblätter mit Drohungen und Beleidigungen gegen Christen hinterlassen wurden. Drei Tage später marschierte Berichten zufolge eine bewaffnete Gruppe durch die Straßen der überwiegend christlichen Stadt Maharda (auch Mhardeh), nordwestlich von Hemto, und skandierte „Unser ewiger Führer ist der Prophet Mohammed“, was von vielen christlichen Einwohnern als vorsätzlicher Akt der Einschüchterung interpretiert wurde (vgl. 1.3.6.1).
Bei diesen Städten handelt es ich um Städte, welche nordwestlich der Stadt XXXX liegen, während hingegen die Herkunftsregion des Beschwerdeführers südlich des Stadt XXXX liegt (vgl. Niederschrift 06.05.2025). Die Stadt Maharda (auch Mhardeh) ist ca. 30 Kilometer von der Herkunftsregion des Beschwerdeführers entfernt.
Länderberichte darüber, dass es auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu Übergriffen von islamistischen Milizen auf Christen gekommen ist, liegen nicht vor.
Dies deckt sich auch mit der oben bereits zitierten Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.05.2025, wonach seine Familie nicht bedroht wurde (vgl. Niederschrift vom 06.05.2025, S 10).
Der Beschwerdeführer schilderte jedoch auch, dass eine Kirche namens XXXX in XXXX niedergebrannt worden sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Ort nicht um einen „Nachbarort“ des Beschwerdeführers, sondern um eine Stadt, welche auch nordwestlich der Stadt XXXX liegt und ca. 53 Kilometer von der Herkunftsregion des Beschwerdeführers entfernt ist (vgl. Niederschrift vom 06.05.2025, S 8).
Die Entfernungen der einzelnen Orte zueinander ergeben sich aus Eingaben in Google Maps am 11.08.2025.
Es ist den zitierten Länderinformationen jedenfalls nicht zu entnehmen, dass Christen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im gesamten Staatsgebiet von örtlichen islamistischen Milizen bedroht und diskriminiert werden. Es sind im Gouvernement XXXX insbesondere keine Entführungen und Tötungen von Christen dokumentiert. Rachemorde und Entführungen betrafen nach den zitierten Länderinformationen Alawiten (vgl. 1.3.2.1.)
Wie oben in den Länderinformationen zitiert, definiert die EUAA Interim Country Guidance vom Juni 2025 (EUAA1) auch Kriterien zur Beurteilung einer individuellen Bedrohung eines Christen in Syrien.
Im Wesentlichen ist zu prüfen, ob der IS im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aktiv ist. Aus den zitierten Länderinformationen (vgl. 1.3.2.1.) ist nicht angeführt, dass der IS (auch ISIL) in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktiv ist. Im Gouvernement XXXX kommt es vornehmlich zu Auseinandersetzungen zwischen den noch vorhandenen pro-Assad Kräften und Vertretern der neuen Übergangsregierung, wobei insbesondere Alawiten davon betroffen sind (vgl. 1.3.2.1.). Daher ist dieses Kriterium von EUAA1 im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
Ein weiteres Kriterium laut EUAA1 ist der Umstand, ob der Beschwerdeführer jemals öffentlich gegen die neue Übergangsregierung oder eine andere islamistische Gruppierung aufgetreten ist. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Menschen, der bewusst seine politische Meinung nicht öffentlich kundtut. Daher hat der Beschwerdeführer kein großes Risiko, dass ausgerechnet er als Person und als Christ in Syrien ins Visier von islamistischen Kräften gelangen kann und wird. Er selbst gab bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung dezidiert an, dass nach ihm keiner fahndet (vgl. Niederschrift vom 06.05.2025, S 10).
Es sind in den zitierten Länderinformationen Diskriminierungen und Übergriffe anderer Art gegen Christen beschrieben, wie schon oben ausgeführt, jedoch nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dennoch ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Person und Christ hiervon in welchem Umfang betroffen sein könnte. Laut EUUA 1 (vgl. 1.3.6.) ist dabei zu beurteilen wie schwer diese Taten sind, ob diese Taten sich wiederholen und ob dadurch die Gefahr für eine systematische Benachteiligung des Beschwerdeführers besteht.
Wie oben zitiert kam es im Gouvernement XXXX Mitte Mai 2025 zu zwei Vorfällen gegenüber Christen, wobei einmal ein Auto in Brand gesetzt wurde und am Tatort Flugblätter und Drohungen und Beleidigungen gegen Christen hinterlassen wurden. Beim zweiten Vorfall marschierte eine Gruppe von bewaffneten Personen durch eine Stadt und skandierten Parolen, welche von den Christen als Einschüchterungsversuch interpretiert wurden (vgl. 1.3.6.1.).
Das Verbrennen eines Autos, das Hinterlassen von Flugzetteln und das Skandieren von Parolen stellt Einschüchterungsversuche dar, wobei damit keine gewaltsamen körperlichen Übergriffe gegen Menschen verbunden gewesen sind. Daher sind diese Taten per se noch nicht als so schwer anzusehen, dass dadurch eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers bzw. von Christen in dieser Region maßgeblich wahrscheinlich ist.
Eine systematische Benachteiligung des Beschwerdeführers oder von Christen im Allgemeinen sind daraus auch nicht zu ersehen. Durch die Gewährung von subsidiären Schutz ist der Beschwerdeführer vor allfälligen Diskriminierungen und Einschüchterungsversuchen geschützt, wiewohl an dieser Stelle noch einmal festgehalten wird, dass es keine Berichte gibt, dass es derartige Versuche auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gibt.
Sohin folgt für die erkennende Richterin, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion entgegen seinen Ausführungen und Befürchtungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell keinen physischen oder psychischen Bedrohungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Christ ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein wird.
Nachdem schon die Verfolgungshandlung nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, konnte eine weitere Überprüfung, ob die neue syrische Regierung willens und in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung zu schützen, unterbleiben. Dazu sei lediglich festgehalten, dass die Vertreter der neuen syrischen Regierung laut den zitierten Länderinformationen sehr wohl gewillt und grundsätzlich auch in der Lage sind, die christliche Minderheit in Syrien zu beschützen (vgl. 1.3.5). Gerade in ländlichen Gebieten ist dieser Schutz jedoch oft schwierig möglich. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in seiner Herkunftsregion keiner Bedrohung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ausgesetzt sein wird, ist es für die Vertreter der syrischen Regierung auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer besonders zu schützen.
Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mehrfach ausführt, dass es Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes gibt, wonach Christen aus Syrien der Status der Asylberechtigten gewährt wurde, so ist dem entgegen zu halten, dass diesen Entscheidungen eine Einzelfallbeurteilung zugrunde liegt, welche im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist. Aus diesen beiden Entscheidungen kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass allen Christen in Syrien – unabhängig von einer individuellen Beurteilung deren aktuellen Situation und einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen physischen oder psychischen Bedrohung – der Status des Asylberechtigten zu gewähren wäre. Es ist den zitierten Länderinformationen jedenfalls nicht zu entnehmen, dass alle syrischen Christen als Gruppe von Entführungen oder Tötungen (vgl. EUAA1) oder maßgeblichen Diskriminierungen und Benachteiligungen bedroht werden würden.
Daher wird die entsprechende Feststellung getroffen.
2.2.5. Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Die aktuellen Länderinformationen wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer machte mit Eingaben vom 16.05.2025 (OZ 9) und vom 07.08.2025 (OZ 12) von diesem Recht Gebrauch, wobei er keine mündliche Erörterung der übermittelten Länderinformationen im Rahmen einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragte, weswegen seitens der erkennenden Richterin davon abgesehen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).
Der Beschwerdeführer leistete auch niemals seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee unter Leitung des ehemaligen syrischen Präsidenten Baschar al-Assad ab und engagierte sich auch sonst nicht (politisch) für das ehemalige syrische Regime. Dem Beschwerdeführer wird daher auch nicht (zumindest) eine politische Pro-Assad-Einstellung unterstellt.
3.1.4. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung, insbesondere aufgrund seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit, vonseiten der von Ahmed al Sharaa geführten Übergangsregierung drohen würde. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine der neuen Übergangsregierung gegenüber bestehende oppositionelle politische Gesinnung glaubhaft machen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht offen politisch auftritt, wird ihm diese von der neuen Übergangsregierung auch nicht unterstellt werden.
3.1.5. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine individuelle asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Christ. Es ist zwar richtig, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes zu vermehrten Übergriffen von Bevölkerungsgruppen gegen Christen in Syrien gekommen ist. Diese Übergriffe gehen nicht von staatlicher Seite aus. Es handelt sich dabei um Einzelfälle und ist das neue syrische Regime bemüht, in derartigen Fällen rasch einzuschreiten, um die christliche Minderheit zu schützen und deren Religionsausübung zu ermöglichen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gab es keine Hinweise darauf, dass in der aktuellen Situation die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Christen in Syrien vorliegen würden, wie dies die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ausführte.
Eine Einzelfallprüfung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ergab, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Opfer von einer Entführung oder einer Tötung oder von schweren wiederholten Diskriminierungen, welche mit maßgeblichen Benachteiligungen durch islamistische Milizen einhergehen, welche in seiner Religionszugehörigkeit als Christ begründet sind, sein wird.
3.1.6. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Dementsprechend konnten der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand, die dortige Versorgungs-, Sicherheits- und Menschenrechtslage – auch unter Berücksichtigung der Ereignisse seit Ende November 2024 – nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Wegen der Versorgungslage in Syrien erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ohnedies mit Bescheid vom 20.11.2024 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
Der Beschwerdeführer ist durch den ihm bereits rechtskräftig zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten vor Diskriminierungen im Herkunftsgebiet, welche nicht das Ausmaß einer asylrelevanten Verfolgung erreichen, geschützt.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.7. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien („UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime, geendet ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung beim Beschwerdeführer gelegen, dieser brachte jedoch weder neue Asylgründe vor noch substantiierte er seine bereits vorgebrachten Gründe. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.
3.1.9. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
3.1.10. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (vgl. AS 283) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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