JudikaturBVwG

I413 2308142-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. August 2025

Spruch

I413 2308142-1/11EI413 2308144-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 18.07.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerden von (BF1) XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA und der (BF2) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, BF2 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX beide rechtlich vertreten durch: Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 21.01.2025, Zl. XXXX und vom 15.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2025 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerinnen gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind.

XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA und mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA wird gemäß § 55 Abs 1 AsylG jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte IV. und V. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.07.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.