G311 2316668-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Italien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein italienischer Staatsangehöriger, ist in Österreich geboren.
Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde über den BF ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG erlassen. Begründend wurde in den Feststellungen ausgeführt, dass der BF in Österreich bereits dreizehn Mal rechtskräftig verurteilt, die diesbezüglichen Daten des Strafgerichtes wurden wiedergegeben. Der BF sei in Österreich geboren und seither im Bundesgebiet aufhältig. In der rechtlichen Beurteilung wurde nochmals auf die dreizehn Verurteilungen hingewiesen und hinsichtlich des Urteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 107 Abs. 1,2 StGB, § 109 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, §§ 105 Abs. 1, 106 Abs.1 Z 1 StGB (unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten) wurde das strafbare Verhalten wiedergegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde über den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, begründend wurde in den Feststellungen ausgeführt, dass der BF in Österreich dreizehn strafgerichtliche Verurteilungen aufweise und sein Aufenthalt eine im Bundesgebiet eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass es trotz der Anklageerhebungen und strafgerichtlichen Verurteilungen und Haftaufenthalte zu weiteren Straftaten gekommen sei. Es würden polizeiliche Berichte wegen gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz vorliegen und habe dies bereits zu einer Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt geführt. In Zusammenschau der vorliegenden Informationen sei für die entscheidende Behörde klar ersichtlich, dass der BF nicht bereit sei von seinem delinquenten Verhalten Abstand zu nehmen. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass aufgrund des vorherigen Aufenthaltsverbotes sei und des Umstandes, dass der BF deswegen das Bundesgebiet verlassen habe, die Kontinuität seines Aufenthaltes im Bundegebiet unterbrochen wurde, der BF nicht über ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG verfüge. Das vom BF gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden, aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung zu rechnen, von ihm gehe eine aktuelle, gegenwärtige Gefahr aus.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwere erhoben und wurde darin ausgeführt, dass der BF von XXXX bis XXXX aufgrund des Aufenthaltsverbotes in Italien gewesen sei. Aufgrund der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vom XXXX habe das BFA den angefochtenen Bescheid erlassen.
Festzuhalten ist, dass gegenständlich kein Urteil der im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen im Verwaltungsakt einliegt. Im Strafregisterauszug vom XXXX scheint als zeitlich letzte Verurteilung das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , auf.
Am XXXX wurde ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.
Aktenkundig sind diverse polizeiliche Berichte unter anderem der an die Staatsanwaltschaft XXXX ergangene Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , in welche der BF der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung verdächtigt wird. Weiters liegt eine Dokumentation der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX hinsichtlich eines Vorfalls am XXXX vor. Laut ECRIS-Auszug vom XXXX liegen keine ausländischen Verurteilungen vor.
Aktenkundig ist weiters Verständigung der Staatsanwaltschaft gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG vom XXXX , wonach zur Zahl XXXX das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, welchem Polizeibericht dies zuzuordnen ist, ist nicht ersichtlich.
Mit Verständigung der Staatsanwaltschaft gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG vom XXXX , wonach das Ermittlungsverfahren zur Zahl XXXX teileingestellt wurde und wegen § 84 Abs. 1 StGB Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben wurde.
Das BFA reichte weiters den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , wonach die Staatsanwaltschaft XXXX , wegen des Verdachtes der schweren Körperverletzung und der gefährlichen Drohung informiert wurde. Der BF habe die strafbaren Handlungen am XXXX gesetzt.
Der BF befindet sich laut Zentralmelderegisterauszug vom XXXX in der Justizanstalt XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2018, Ra 2017/09/0031, insbesondere Rz 13 und 14 mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
„13 Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 24.03.2015, Ra 2014/09/0043, 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, und 20.2.2018, Ra 2017/20/0498, jeweils mwN).
14 Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. etwa das zit. Erkenntnis Ra 2017/20/0498, mwN).“
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln.
Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380 mwN).
Im gegenständlichen Fall sind nicht bloß ergänzende Ermittlungen erforderlich, es liegt insofern eine krasse Ermittlungslücke vor, als kein einziges der dreizehn im Strafregisterauszug genannten Urteile vorliegt. Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren die bereits ergangenen strafgerichtlichen Urteile einzuholen haben und der Entscheidung zugrunde zu legen haben.
Weiters wird das BFA eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose, basierend auch auf dem jüngsten konkreten Verhalten des Beschwerdeführers, zu treffen haben, wobei diesbezüglich auf das tatsächlich vom Strafgericht festgestellte Verhalten abzustellen sein wird. Es ist zwar zulässig, ein (bloß) einer Strafanzeige (ohne nachfolgende Verurteilung) zu Grunde liegendes Fehlverhalten bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die der Strafanzeige zu Grunde liegenden Taten, ihre Art und Schwere sowie das Fehlverhalten festgestellt wurden und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild konkret dargestellt wurde (VwGH 24.01.2012, 2010/18/0264).
Eine solche Vorgangsweise verstoßt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall - sofern das Fehlverhalten bestritten werde - "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen bedürfe (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349 mwN).
Vor diesem Hintergrund wird das BFA das Fehlverhalten des BF zu konkretisieren haben und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild darzustellen haben. Dies vor dem Hintergrund, dass seitens der Staatsanwaltschaft bezüglich der vom BFA genannten Abschlussberichte Einstellungen des Ermittlungsverfahrens erfolgt sind, allerdings wurde wegen § 84 Abs. 1 StGB Anklage erhoben.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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