W261 2300229-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 02.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 07.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, welche in Syrien leben würden. Ein Bruder würde auch in Syrien leben, seine Mutter lebe mit zwei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern im Libanon. Sein Vater und zwei seiner Brüder würden in Deutschland leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land wegen dem Krieg verlassen habe, er habe keine weiteren Fluchtgründe.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) fragte bei der Italienischen Republik im Rahmen eines Dublin Verfahrens an, ob der Beschwerdeführer dort registriert worden sei. Die italienische Dublin Unit bestätigte mit Emailnachricht vom 09.01.2024 den Eingang der Nachricht.
4. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2024 darüber, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass Italien für sein Verfahren zuständig sei. Mit Schreiben vom selben Tag informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass er verpflichtet sei, eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.
5. Am 13.02.2024 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin Verfahrens statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau und seine drei Kinder im Libanon leben würden. Seine Eltern und ein Bruder würden seit sechs Monaten in München leben. Es stehe aufgrund der Fingerabdrücke unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2023 illegal in Italien eingereist sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er bereits am 28.08.2023 in Italien eingereist sei, aber keinen Asylantrag gestellt habe. Er habe einen Landesverweis bekommen. Ihm sei gesagt worden, er könne hingehen wo er wolle, Italien würde keine Flüchtlinge aufnehmen. Er wolle nicht nach Italien zurück.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung seines Antrages sei Italien zuständig. Es werde seine Außerlandesbringung angeordnet und eine Abschiebung nach Italien sei zulässig.
7. Mit Emailnachricht vom 21.05.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach Absprache mit seinem Rechtsberater am 03.05.2024 seine weiße Karte hätte bekommen sollen. Er ersuche im Überprüfung seines Falles.
8. Mit Emailnachricht vom 28.06.2024 erkundigte sich die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand, da der Beschwerdeführer nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien Anfang Mai 2024 bereits zum inhaltlichen Verfahren zugelassen worden sei. Er warte noch immer auf die weiße Karte. Er ersuche um Auskunft, wann der Beschwerdeführer mit der Zulassung zum Verfahren rechnen dürfe. Mit Emailnachricht vom 10.7.2024 urgierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.
9. Die belangte Behörde teilte der bevollmächtigten Vertretung mir Emailnachricht vom 10.07.2024 mit, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.02.204 stattgefunden habe und die Überstellungsfrist am 04.07.2024 geendet habe, und nicht bereits vor mehreren Monaten.
10. Mit Schreiben vom 05.08.2024 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Unterkunftgeber des Beschwerdeführers mit, dass dieser aufgrund des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens mit Wirkung vom 15.08.2024 aus der Grundversorgung entlassen werde.
11. Am 28.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er sei im Ort XXXX im Gouvernement Aleppo geboren. Dort habe er bis Ende 2012 gelebt. Die Region stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Er habe vier Jahre die Schule besucht, dann sei er als Landwirt für die Familie tätig gewesen. Dann habe er als LKW-Fahrer gearbeitet. Ende 2012 sei er in den Libanon gereist. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Alle seine Familienangehörigen würden im Ausland leben, in Syrien habe er niemanden mehr. Seine Frau sei bei den Vereinten Nationen eingetragen und würde in Gewächshäusern als Erntehelferin arbeiten. Sie werde auch finanziell von den Vereinten Nationen unterstützt. Die Familie würde in einem Flüchtlingslager leben. Die Familie würde in Syrien noch ein Haus inmitten von Grundstücken besitzen. Dieses sei zerstört und um die Grundstücke würde sich niemand kümmern.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien im Jahr 2012 wegen des Kriegs verlassen habe. Als eigenen Grund habe er den Militärdienst.
Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich davor, dass noch immer Krieg herrschen würde und er den Militärdienst absolvieren müsse.
12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt haben werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Syrien aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe. Er werde nicht vom syrischen Regime gesucht, er werde nicht zum Wehrdienst eingezogen. Er habe keine glaubhafte verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime aufgewiesen. Eine drastische Gefährdung durch das syrische Regime wegen seines Unwillens, sich dieser Einheit anzuschließen, habe er nicht glaubhaft machen können. Ihm drohe keine Gefährdung durch das syrische Regime.
Es könne aber im Falle seiner Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der herrschenden allgemeinen prekären Versorgungslage und seiner individuellen Lebenssituation ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen könnte, weswegen ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.
13. Der Beschwerdeführer erhob am 01.10.2024 gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides.
Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein 30-jähriger syrischer Staatsangehöriger sei, der den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in Syrien nicht abgeleistet habe. Er stamme aus Aleppo, diese Region stehe unter Kontrolle des syrischen Regimes. Er würde aus politischen und Gewissensgründen den Wehrdienst in der syrischen Armee verweigern. Ein Freikauf würde für den Beschwerdeführer nie in Frage kommen, weil es keine Garantie gebe, dass ein Freikaufen funktionieren würde und auch, weil er das syrische Regime aus politischen und Gewissensgründen nicht unterstützen möchte. Der Bescheid sei rechtswidrig, wegen der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben, die Länderfeststellungen seien mangelhaft und die rechtliche Beurteilung sei unrichtig erfolgt. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Es sei dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren.
14. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 01.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 04.10.2024 einlangte.
15. In Vorbereitung der für dem 08.11.2024 ausgeschriebenen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung am 31.10.2024 einen Schriftsatz, wonach sein Bruder XXXX im Jahr 2012 bei einem Checkpoint aufgehalten worden und wegen Wehrdienstentzug festgehalten worden sei. Sein Bruder sei in weiterer Folge zwei Jahre lang in Sednaya inhaftiert gewesen und sei während der Haft gefoltert worden. Wegen der erlittenen Verletzungen sei er jedoch wehrdienstunfähig und enthaftet worden. Einer seiner Cousins sei nicht nur Regimeanhänger, sondern auch eine führende Person der lokalen Shabiha-Miliz. Die Polizei habe zudem vor einem Monat nach ihm, seinem Bruder und seinen Cousins gesucht. Dieses ergänzende Vorbringen sei nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden, weswegen es nicht dem Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG entgegenstehen würde. Die oppositionelle politische Gesinnung des Beschwerdeführers sei in seinem Familienkreis bekannt.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
16. Mit Beschluss vom 11.11.2024, Zl. W261 2300229-1/9Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß §§ 38a Abs.1 AVG und 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Befreiungsgebühr von Wehrpflichtigen aus Syrien hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2024, Z. W261 2289490-1/11Z, aus.
17. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem EuGH mit Schreiben vom 01.07.2025 mit, dass angesichts der Umwälzungen in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie den Entwicklungen der Europäischen Union gegenüber Syrien das beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-596/24, Hama anhängige Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr aufrechterhalten wird. Der Streichungsbeschluss des EuGH vom 17.07.2025 langte am 04.08.2025 beim BVwG ein.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.08.2025 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung neuerlich zu seinen persönlichen Umständen und der Situation im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf die neue Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad Regimes befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX (auch XXXX ), im Verwaltungsbezirk Al-Bab, im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2017 mit XXXX im Libanon traditionell verheiratet. Der Beziehung entstammen drei Kinder, XXXX (geboren 2018), XXXX (geboren 2020) und XXXX (geboren 2022). Seien Ehefrau lebt mit den Kindern in einem Flüchtlingslager im Libanon, sie arbeitet als Erntehelferin in Gewächshäusern und erhält eine monatliche Unterstützung von den Vereinten Nationen.
Seine Eltern heißen XXXX (ca. 58 Jahre alt) und XXXX (ca. 59 Jahre alt). Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und zwei Schwestern. Sein Vater lebt mit den Brüdern des Beschwerdeführers, XXXX (ca. 20 Jahre alt) und XXXX (ca. 24 Jahre alt) als Asylwerber in Deutschland. Seine Mutter lebt mit seinen Brüdern, XXXX (ca. 19 Jahre alt) und XXXX (ca. 40 Jahre) und seinen beiden Schwestern XXXX (ca. 32 Jahre alt) und XXXX (ca. 27 Jahre alt) im Libanon.
Der Beschwerdeführer besuchte ca. vier bis fünf Jahre lang die Schule. Danach arbeitete er in der Landwirtschaft seiner Familie und als LKW-Fahrer.
Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bisher nicht ab.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der von Ahmed al Shaara geführten syrischen Übergangsregierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr 2012 mit seiner Familie in den Libanon. Dort lernte er seine Frau kennen und gründete seine Familie. Der Beschwerdeführer verließ den Libanon gemeinsam mit seinem Vater und den beiden Brüdern, welche nunmehr in Deutschland leben, spätestens im Sommer 2023. Der Beschwerdeführer verließ den Libanon über das Meer in Richtung Italien, von wo aus er weiter nach Österreich weiterreiste. Er reiste spätestens am 07.09.2023 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Bashar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Bashar al Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) nicht ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der kurdisch dominierten SDF als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, zumal sich der Beschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
1.2.2. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind in Syrien in private Grundstückstreitigkeiten verwickelt.
Die neue syrische Regierung ist grundsätzlich bereit und willens, wenn auch aufgrund des Umstandes, dass (noch) keine Verwaltungs-, Justiz- und Polizeibediensteten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, aktuell noch nicht umfassend in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor diesen privaten Streitigkeiten zu gewähren.
Der Beschwerdeführer äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.4. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret im Falle einer Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (COI-CMS), Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB);
- EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025 (EUAA);
- UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR);
1.3.1. Politische Lage - Regierungsführung unter der Übergangsregierung
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden. Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren. Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (LIB).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten. Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr. Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach. Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war. Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt. Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden. Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren. Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (LIB).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (LIB).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse. Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (LIB).
Im Juni 2025 wurde in einem Präsidialerlass die Ernennung des Obersten Ausschusses für die Wahlen zur Volksversammlung angekündigt, der die Aufgabe hat, die indirekte Wahl von 100 der 150 Mitglieder der Volksversammlung (Parlament) durch Wahlkollegien zu überwachen. Der Ausschuss wird auch den Zeitplan für die Wahlen festlegen und Kriterien für die Wählbarkeit sowohl der Wähler als auch der Kandidaten aufstellen (EUAA).
1.3.2. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung 08.05.2025)
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB).
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert.
1.3.2.1. Zur Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo
Das Gouvernement Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Afrin (oder Efrin), Ain Al-Arab (oder Kobane), Al-Bab, As-Safira, A'zaz (oder Azaz), Jarabulus, Jebel Saman (Mount Simeon Bezirk) und Menbij (oder Manbij), die wiederum in insgesamt 40 Unterbezirke unterteilt sind. Seine Hauptstadt ist die Stadt Aleppo. Im März 2025 schätzte die IOM die Einwohnerzahl des Gouvernements auf 5.184.674, einschließlich der Einwohner, Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus dem Ausland. Die WHO schätzte die Einwohnerzahl auf 4.754.560. (EUAA)
Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurde der südwestliche Teil des Gouvernements Aleppo, der an das Gouvernement Idlib grenzt, von ISW und CTP als unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung stehend kartiert. Es gab jedoch ein kleines Gebiet westlich von Aleppo-Stadt, in dem Reste der Pro-Assad-Bewegung weiterhin präsent waren. In den Städten Afrin, A'zaz, Al-Bab und Manbij sowie auf rund um den Tishreen-Staudamm war die Übergangsverwaltung Berichten zufolge präsent. Der Nordwesten und die nördlichen Teile des Gouvernements, die an die Türkei grenzen, wurden als unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA kartiert, die zusammen mit anderen bewaffneten Gruppierungen formell unter die Kontrolle des Verteidigungsministeriums gekommen ist. Im März 2025 behauptete die Übergangsregierung, dass die bewaffneten Gruppierungen des Landes, einschließlich der SNA, in die syrische Armee integriert worden seien. In der Praxis schien die SNA jedoch nicht vollständig unter dem Kommando und der Kontrolle des neuen syrischen Verteidigungsministeriums zu stehen oder sich aufgelöst zu haben. (EUAA)
Die nordöstlichen und östlichen Teile des Gouvernements Aleppo wurden als weitgehend unter der Kontrolle der SDF kartiert, obwohl einige östliche Gebiete um die Wasseraufbereitungsanlage Khafsah und westlich des Luftwaffenstützpunkts Jirah als zwischen der SNA und der SDF umkämpft gekennzeichnet waren. Laut ISW und CTP handelte es sich dabei um Gebiete, in denen sowohl die SDF als auch die SNA Offensiv- und Defensivmanöver durchführten, während keine der beiden Gruppen die Gebiete vollständig kontrollierte. Ein Gebiet im südöstlichen Teil des Gouvernements wurde als „Lost Regime Territory“ kartiert. Im März 2025 berichtete die GPC, dass die Gruppen der Übergangsregierung und der SNA den größten Teil Nordsyriens, einschließlich des Gouvernements Aleppo, beherrschten, während die SDF Teile des Nordostens des Landes behielten. (EUAA)
Nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den SDF und der Übergangsregierung am 10. März 2025 berichteten ISW und CTP, dass die kurdischen Kräfte ihre militärische Präsenz in Aleppo-Stadt reduzierten. Anfang April 2025 wurde zwischen der Übergangsregierung und den SDF eine vorübergehende Vereinbarung getroffen, die es den Kräften der Übergangsregierung erlaubte, in die SDF-Gebiete von Aleppo-Stadt vorzudringen und an der Seite der kurdischen Kräfte zu operieren. In einem Rudaw-Artikel von Anfang April 2025 hieß es, beide Seiten hätten sich darauf geeinigt, dass die Asayish, die internen Sicherheitskräfte, die mit den SDF verbunden sind, in den überwiegend kurdischen Vierteln Ashrafiyeh und Sheikh Maqsood in Aleppo-Stadt präsent blieben. The New Arab berichtete Mitte April, dass sich die SDF-Kräfte aus den beiden Vierteln zurückziehen und in Richtung Nordosten Syriens bewegen sollten, und einzelne Berichte deuteten darauf hin, dass ehemalige Asayish-Mitglieder in die lokalen Polizeikräfte integriert worden waren. (EUAA)
Anfang April 2025 berichtete die Agence France-Presse (AFP), dass nach Angaben eines Beamten des syrischen Verteidigungsministeriums pro-türkische syrische Gruppen ihre Präsenz im Bezirk Afrin nach der Vereinbarung vom März 2025 reduziert hätten. Außerdem wurde berichtet, dass bis Anfang April 2025 allgemeine Sicherheitskräfte in der Stadt Afrin stationiert worden seien. Darüber hinaus wurden im Bezugszeitraum Luftaktivitäten der türkischen Streitkräfte gemeldet, unter anderem im Gebiet des Tishreen-Damms im Distrikt Menbij883 und um die Brücke Qara Qozak nahe der Stadt Ain Al-Arab. (EUAA)
Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen im Gouvernement, über deren Aktivitäten oder Anwesenheit im Berichtszeitraum berichtet wurde, gehören der ISIL und Saraya Ansar Al-Sunnah, eine sunnitische sektiererische Gruppe, die Angriffe auf Alawiten für sich reklamiert und ihre ideologische Ausrichtung mit dem ISIL signalisiert hat. Darüber hinaus wurde die Bildung der neuen „Special Accountability Task Force“ im Gouvernement Aleppo gemeldet, die von bewaffneten Männern ehemaliger Oppositionsgruppen gebildet wurde, die die Absicht hatten, Reste der Assad-Regierung zu verfolgen. (EUAA)
Sicherheitsentwicklungen
Die International Crisis Group berichtete im März 2025, dass die Kräfte der Übergangsverwaltung ihre Präsenz in mehreren Teilen Syriens schnell ausweiten konnten, insbesondere in zentralen Städten wie Aleppo, wo es ihnen gelang, das Vertrauen wiederherzustellen und die Ruhe zu bewahren. Unbekannte bewaffnete Männer erschossen und töteten im Berichtszeitraum Zivilisten im Gouvernement. Im März und April 2025 berichtete das Harmoon Center for Contemporary Studies von einem Anstieg der gezielten Tötungen, wobei Mitte April ein starker Anstieg zu verzeichnen war. Berichtet wurde auch von Entführungen, Razzien, Verhaftungen und Sicherheitsoperationen gegen illegale Drogenhändler in Azaz und Bab, sowie von bewaffneten Zusammenstößen. Das Harmoon Center meldete ebenfalls eine Zunahme der Kriminalität und der Verfolgung von Resten der Assad-Regierung im Gouvernement im April. (EUAA)
Anfang März nahm die Zahl der türkischen Luftangriffe rund um den Tishreen-Staudamm und die Qara-Qozak-Brücke sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den von der Türkei unterstützten Kräften nach der Waffenstillstandserklärung der PKK am 1. März ab.898 In der zweiten Märzwoche wurde jedoch eine Eskalation der türkischen Luftangriffe gegen SDF-Stellungen im Osten Aleppos gemeldet, die zu „einigen der höchsten täglichen Todeszahlen seit Wochen“ führte. Mitte März 2025 hatte die Türkei seit Dezember 2024 fast täglich Luftangriffe auf SDF-Stellungen in mehreren syrischen Gouvernements, darunter auch in Aleppo, durchgeführt. Darüber hinaus wurden Zusammenstöße zwischen den SDF und den von der Türkei unterstützten SNA-Kräften in der Nähe des Tishreen-Damms im Bezirk Menbij und in der Nähe der Qara-Qozaq-Brücke im Süden der arabischen Stadt Ain Al- gemeldet, zwei Orte, über die die SNA versucht hatte, die Kontrolle zu erlangen. Die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA rund um den Tishreen-Damm dauerten bereits seit Monaten an, Anfang April 2025. Laut ACLED gingen die Konfrontationen zwischen der SNA und den SDF nach der Unterzeichnung des Abkommens vom 10. März durch die Übergangsregierung und die SDF stark zurück, was mit weniger türkischen Luftangriffen auf SDF-Gebiete einherging. (EUAA)
Nach der erwähnten Vereinbarung im März 2025 wurden die türkischen Luftangriffe fortgesetzt, darunter ein Angriff auf Ain Al-Arab im März, bei dem eine elfköpfige Familie getötet wurde. Kurz darauf stellten die Türkei und die mit ihr verbundenen Kräfte die Angriffe auf SDF-Stellungen jedoch weitgehend ein. Ende März berichtete Etana Syria, dass es zwar „Anzeichen für eine vorsichtige Unterstützung“ der Türkei für die Vereinbarung gebe, der Beschuss von SDF-Stellungen in Ost-Aleppo durch von der Türkei unterstützte Kräfte jedoch fortgesetzt werde, unter anderem im Gebiet des Tishreen-Damms. Türkische Luftangriffe auf SDF-Ziele und Vergeltungsangriffe der SDF auf SNA-Stellungen in der Nähe des Staudamms und der Qara Qozaq-Brücke wurden ebenfalls fortgesetzt. Die zwischen den SDF und der Übergangsregierung unterzeichneten Abkommen, darunter ein am 12. April unterzeichnetes Waffenstillstandsabkommen, zielen darauf ab, eine entmilitarisierte oder Pufferzone im Gebiet des Tishreen-Staudamms zu schaffen. Laut UNOCHA führten die Abkommen zu einer verbesserten Sicherheitslage in Teilen des Gouvernements, mit einem Rückgang der Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur. Die Beziehungen zwischen den beiden Parteien hatten sich jedoch bis Ende April „rapide verschlechtert“, da die SDF ihre Zusagen zum Truppenabzug zurückgenommen und begonnen hatten, neue Bedingungen zu stellen. Unter Berufung auf Quellen in sozialen Medien gaben ISW und CTP an, dass weder die Türkiye, noch die SNA oder die Kräfte der Übergangsregierung die SDF in der Nähe des Tishreen-Damms seit Anfang April angegriffen hätten. (EUAA)
SNHR berichtete über Vorfälle von Entführungen von Minderjährigen durch die SDF-nahe Revolutionäre Jugend (Al-Shabiba Al-Thawriya) im Gouvernement Aleppo im Berichtszeitraum. Quellen berichteten von sporadischen Angriffen der Gruppe Saraya Ansar al-Sunnah zwischen März und April 2025 im Gouvernement Aleppo. (EUAA)
Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 1 048 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Aleppo, die höchste Zahl aller Gouvernements (siehe Abbildung 9). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED im Gouvernement Aleppo 261 sicherheitsrelevante Vorfälle (definiert als Gefechte, Explosionen/entfernte Gewalt und Gewalt gegen Zivilisten). Davon wurden 129 als Explosionen/entfernte Gewalt, 80 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten und 52 als Kämpfe kodiert. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich im März (145 Vorfälle). (EUAA)
Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED Sicherheitsvorfälle in allen acht Bezirken des Gouvernements erfasst, wobei die höchste Anzahl im Bezirk Ain Al-Arab (101 Vorfälle) dokumentiert wurde, gefolgt von Jebel Saman (54 Vorfälle) und Manbij (35 Vorfälle). Im Vergleich dazu wurden unter die wenigsten Vorfälle im Bezirk As-Safira (7 Vorfälle) registriert. Den ACLED-Daten zufolge waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen der Hauptakteur bei rund 40 % aller aufgezeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle während des Berichtszeitraums, insbesondere bei Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden, bei denen Zivilisten erschossen und getötet wurden, und als Explosionen/entfernte Gewalt durch Landminen und IEDs. Die Streitkräfte der Türkei waren an rund 28 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, insbesondere auch an Vorfällen, die als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert. Die SDF waren an rund 24 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, hauptsächlich an Vorfällen, die als Gefechte kodiert wurden (bei denen auch die syrischen Streitkräfte häufig beteiligt waren), und an Vorfällen, die als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert wurden, während die syrischen Streitkräfte an 20 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt waren, hauptsächlich an Vorfällen, die als Gefechte kodiert wurden, und die syrischen Polizeikräfte an 5 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt waren. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) war für 3 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle (8 Vorfälle) verantwortlich, die alle als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden und bei denen es sich um Entführungen von Minderjährigen handelte. (EUAA)
Zivile Todesopfer
Im März 2025 verzeichnete das SNHR 29 zivile Todesopfer im Gouvernement Aleppo, was etwa 2 % der Gesamtzahl (1 562) aller Gouvernements entspricht.917 Im April 2025 verzeichnete SNHR 21 zivile Todesopfer, und im Mai 2025 wurden 25 zivile Todesopfer im Gouvernement verzeichnet. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 94 zivile Todesopfer im Gouvernement Aleppo. (EUAA)
Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kampfmittelrückstände
Nach Angaben von GPC und UNICEF war der Tishreen-Damm im März 2025 aufgrund von Kämpfen um den Damm seit Dezember 2024 nicht mehr funktionsfähig. Dies beeinträchtigte den Zugang zu gepumptem Wasser und Strom für über 400 000 Menschen in den Bezirken Menbij und Ain Al-Arab. Mitte März 2025 berichtete UNOCHA, dass die meisten Zivil- und Katasterämter im Gouvernement nicht funktionierten, da die Lage in Aleppo weiterhin unbeständig sei, unter anderem aufgrund von ERW-Bedrohungen. Auf wurde Ende März 2025 eine Tankstelle in der Stadt Sarrin Berichten zufolge von Granaten getroffen, die von türkisch unterstützten Kräften abgefeuert wurden. (EUAA)
Der syrische Zivilschutz wurde von Enab Baladi mit den Worten zitiert, dass Aleppo nach Idlib eines der Gouvernements sei, in denen zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Vorfälle im Zusammenhang mit Überresten des Krieges zu verzeichnen waren. Detonationen nicht explodierter Kampfmittel führten zu Todesfällen und Verletzungen unter der Zivilbevölkerung im ländlichen Norden Aleppos, unter anderem im Bezirk Menbij, und im ländlichen Osten Aleppos. Im März 2025 berichtete das GPC, dass sich die meisten Unfälle mit nicht explodierten Kampfmitteln seit Dezember 2024 in mehreren Gouvernements, darunter auch in Aleppo, „in landwirtschaftlichen Gebieten ereigneten, als die Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden“. UNOCHA berichtete im Mai 2025, dass Blindgänger, ERWs, Minen und IEDs „Berichten zufolge weit verbreitet sind und Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zugangswege beeinträchtigen“, insbesondere in einer Handvoll syrischer Gouvernements, darunter in Aleppo. Im selben Monat berichtete die MAG, dass der umfangreiche Einsatz von Streumunition und der Einsatz von aus der Luft abgeworfenen Bomben im Gouvernement Aleppo während des syrischen Krieges häufig zu einer „massiven UXO-Kontamination“ geführt habe. In einem Artikel vom April 2025 berichtete die NPA, dass nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Westen des ländlichen Aleppo, einschließlich Andan, Hreitan und Kafr Hamra, stark mit Landminen und UXO kontaminiert sei, und dass „nordwestliche Stadtteile von Aleppo sowie ehemalige landwirtschaftliche Frontgebiete und Straßen“ ebenfalls betroffen seien. (EUAA)
Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 1.545.049 Binnenvertriebene im Gouvernement und 467 198 Personen, die seit dem 27. November 2024 von in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt waren. Im März 2025 hatten verstärkte Feindseligkeiten in der Umgebung des Tishreen-Staudamms zur Vertreibung von 20 000 Menschen geführt. Laut GPC waren die wichtigsten Rückkehrgebiete im Gouvernement Aleppo durch häufige Sicherheitsvorfälle, Schäden an der Infrastruktur und Verseuchung durch Kampfmittel gekennzeichnet. (EUAA)
Das UNHCR schätzte ferner, dass am 15. Mai 2025 insgesamt 197 265 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement lebten, wobei die überwiegende Mehrheit (25 137) in den Bezirk Jebel Saman zurückkehrte, gefolgt von Al-Bab (5 683) und Manbij (5 121). Seit 8. Dezember 2024 waren 103 629 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Aleppo zurückgekehrt. (EUAA)
1.3.3. Mögliche Rückkehr nach Syrien
Die UNHCR appelliert weiterhin an alle Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam nach Syrien zurückzuführen (UNHCR).
1.3.4. Rechtschutz und Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Ahmad ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet werden würde, das daran arbeiten wird, die bisherige Verfassung zu überprüfen und Änderungen vorzunehmen. Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen. In einem Interview gab ash-Shara' am 3.2.2025 an, dass der hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen wurde. Durch Experten und Fachausschüsse für Justizgesetze werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara' den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Des Weiteren wird es eine Verfassungserklärung geben. Ob es Scharia-Gesetze gibt oder nicht, werden ash-Shara' zufolge Experten entscheiden. Gemäß einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung wird derzeit nicht mit Gesetzen, sondern mit Dekreten regiert. Die regierenden Milizen können anordnen, was sie wollen. Die derzeitige Regierung ist als Übergangsregierung gesetzlich darauf beschränkt, öffentliche Dienstleistungen und Betriebe aufrechtzuerhalten. Sie kann zwar Gesetze oder Rechtsvorschriften aussetzen, die Verstöße beinhalten, ist jedoch nicht befugt, Gesetze zu erlassen oder zu ändern, was eine gesetzgebende Körperschaft erfordern würde. Alle Entscheidungen der derzeitigen Regierung werden auf der Grundlage der revolutionären Legitimation getroffen, die sie an die Spitze des Landes gebracht hat, da es sich um eine geschäftsführende Regierung handelt. Daher sind die getroffenen Entscheidungen vorübergehend, bis die verfassungsmäßigen Grundsätze oder die Verfassungserklärung vereinbart sind, so ein Forscher am Syrischen Dialogzentrum. Am 2.3.2025 kündigten die syrischen Behörden die Bildung eines Ausschusses an, der eine Verfassungserklärung für den Übergang des Landes nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Bashar al-Assad ausarbeiten soll (LIB).
Nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz vieler bewaffneter Parteien herrschen in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Notwendig sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal, die besagen, dass es verboten ist, ohne richterlichen Beschluss der Staatsanwaltschaft, der den Eigentümern der zu durchsuchenden Häuser vorgelegt wird, in Häuser einzudringen. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt. Anfang März 2023 kam es in der syrischen Küstenregion zu sektiererischen und regionalen Liquidierungsoperationen, bei denen Hunderte von Bürgern, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Die Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Der syrische islamistische Übergangspräsident will die Verantwortlichen für das Massaker an Zivilisten zur Rechenschaft ziehen, und betonte, dass Syrien ein Rechtsstaat sei. Zur Untersuchung der Morde kündigte ash-Shara' die Etablierung eines unabhängigen Ausschusses an. (LIB)
Mitte Dezember kam es zu einem Treffen zwischen einer Delegation der Abteilung für militärische Operationen, Richtern und Anwälten im Justizpalast in Homs. Dort soll es zum Versuch gekommen sein, die Regierungskonzepte in Idlib auf die gesamte syrische Gesellschaft und ihre staatlichen Institutionen zu projizieren, anders als es in offiziellen Statements ash-Shara's kommuniziert wird. Der Leiter der Delegation soll in einer seltsamen Logik gesprochen haben und Scharia- und islamische (Rechts)Begriffe verwendet haben, die in der Realität der syrischen Gerichte nicht existieren, wie z. B. den Begriff „Scharia-Gericht in Homs“, womit er nicht das Gericht für Eheschließungen und Scheidungen, sondern den gesamten Justizpalast meinte, und er verwendete den Begriff „Sunna“ anstelle von Gesetz [auf Arabisch Qanoun - قانون Anm.]. Der Justizminister der Interimsregierung gab in einem Interview am 1.1.2025 an, dass 90 % der syrischen Bevölkerung Muslime sind und eine neue Regierung den Willen des Volkes berücksichtigen werde, was bedeute, dass die Implementierung der Scharia eine große Rolle spielen wird, wenn dies der Wille der Bevölkerung sei. Der Rosa Luxemburg Stiftung zufolge gilt die Scharia in Syrien längst wichtigste Rechtsquelle – genauso wie in vielen anderen Staaten der Region. Die zentrale Frage ist aber, wie diese ausgelegt wird und inwiefern Islamisten wie ash-Shara' und seine Mitstreiter bereit sind, Kompromisse einzugehen. (LIB).
Die neuen Machthaber in Syrien nutzen islamische Lehren, um eine junge Polizeitruppe auszubilden. Nach Angaben von Polizeibeamten soll dies dazu dienen, ein moralisches Bewusstsein zu schaffen, während sie gleichzeitig versuchen, das Sicherheitsvakuum zu füllen, das durch die Zerschlagung der berüchtigten, korrupten und brutalen Sicherheitskräfte des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad entstanden ist. Polizisten, die sie aus ihrer ehemaligen Rebellenhochburg in der nordwestlichen Region Idlib nach Damaskus gebracht haben, befragen Bewerber nach ihrem Glauben und konzentrieren sich in der kurzen Ausbildung, die sie den Rekruten anbieten, auf das islamische Scharia-Recht, wie fünf hochrangige Beamte und Bewerbungsformulare belegen. (LIB)
Als die Aufständischen der 50-jährigen Herrschaft der al-Assad-Familie ein Ende setzten, brachen sie in Gefängnisse und Sicherheitseinrichtungen ein, um politische Gefangene und viele der Zehntausenden von Menschen zu befreien, die seit Beginn des Konflikts im Jahr 2011 verschwunden waren. Der neue Justizminister al-Waysi entschied Anfang Jänner, wegen Straftaten Verurteilte wieder ins Gefängnis zu bringen. In einem Rundschreiben rief al-Waysi alle Gerichte, Ermittlungs- und Überweisungsabteilungen und die Staatsanwaltschaft auf, die Namen der Gefangenen oder der wegen gewöhnlicher Straftaten Verurteilten zu zählen, die aufgrund ursprünglicher richterlicher Haftbefehle verhaftet wurden und während der Befreiungsoperation aus ihren Haftanstalten entkommen waren. Der Minister ordnete an, auf der Grundlage der gerichtlichen Akten polizeiliche Anordnungen gegen sie zu erlassen, um ihre Verhaftung und Rückkehr in die Haftanstalten vorzubereiten, ihren Prozess in den noch anhängigen Gerichtsverfahren zu verfolgen und die rechtskräftigen Gerichtsurteile gegen die Verurteilten umzusetzen, um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen sie zu gewährleisten, Gerechtigkeit und Stabilität zu erreichen und die persönlichen Rechte der Betroffenen zu wahren. Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen. (LIB).
Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z. B. in Familienangelegenheiten geltend machen. Das syrische Justizsystem ist Just Security zufolge ein einziges Chaos. Jahrzehntelang diente es der Familie al-Assad als Instrument der Unterdrückung. Seit 2012 wurden einige Gerichte in Oppositionsgebieten eingerichtet und als „Scharia-Gerichte“ bezeichnet, da ihre Urteile auf islamischem Recht und islamischer Rechtsprechung basierten. Andere behielten ihren zivilrechtlichen Charakter bei, indem sie das 1996 von der Arabischen Liga entworfene Arab Unified Law zur Vereinheitlichung der Gesetze in den arabischen Staaten übernahmen. Dieses Gesetz enthält in hohem Maße Grundsätze des islamischen Rechts. Im Jahr 2017 übernahmen Gerichte unter der oppositionellen Syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) in Nordsyrien das syrische arabische Recht unter Bezugnahme auf die Verfassung von 1950, wobei Änderungen vorgenommen wurden, um den aktuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. In den von HTS kontrollierten Gebieten wird das Scharia-Recht neben einigen Gesetzen angewendet, die von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) der Gruppe erlassen wurden (LIB).
Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime
Übergangspräsident ash-Shara' verkündete bereits wenige Tage nach dem Sturz des Regimes, dass er die Sicherheitskräfte des ehemaligen Regimes auflösen werde und Personen, die an der Folterung oder Tötung von Gefangenen beteiligt waren, zur Strecke gebracht würden und Begnadigungen nicht infrage kämen. Er kündigte an, andere Länder aufzufordern, die Geflohenen auszuliefern. Die Verbrechen des Assad-Regimes will die Übergangsregierung aufarbeiten. Auf dem Messenger-Dienst Telegram auf Arabisch gaben sie bekannt, dass sie die Kriminellen, Mörder, Sicherheitsbeamten und Soldaten, die an der Folterung des syrischen Volkes beteiligt waren, zur Rechenschaft ziehen werden. Auch werde man Kriegsverbrecher verfolgen und ihre Auslieferung fordern, sollten sie in andere Staaten geflohen sein. Seit Ende Dezember 2024 führten die Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung in verschiedenen Provinzen des Landes Durchkämmungsaktionen durch, bei denen es auch zu Zusammenstößen mit Überresten und Milizen des abgesetzten Regimes kam. Eine Quelle im syrischen Innenministerium erklärte gegenüber Al Jazeera, dass die Abteilung für öffentliche Sicherheit in Tartus, Latakia, Homs, Hama, Aleppo und Damaskus eine große Zahl ehemaliger Regimeangehöriger und Randalierer festgenommen habe. (LIB)
Der Aufbau des neuen Syriens ist zwangsläufig mit einer Aufarbeitung der Vergangenheit verbunden, d. h. mit mehr als fünfzig Jahren eines von der al-Assad-Familie dominierten Regimes. Die Eröffnung von „Versöhnungszentren“ in den wichtigsten Städten in Gebieten, die unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stehen, ist eines der Instrumente zu diesem Zweck. Sie sind Teil eines umfassenderen Prozesses der Abrüstung und Versöhnung, um Syrer, die mit und für das Regime gearbeitet haben, hauptsächlich ehemalige Militäroffiziere, wieder in die syrische Gesellschaft zu integrieren. Die Versöhnungszentren laden ehemalige Soldaten, Offiziere und Mitglieder regimetreuer Milizen ein, ihre Waffen abzugeben und ihre persönlichen Daten zu registrieren. Im Gegenzug erhalten diese Personen befristete Ausweise, die oft drei Monate gültig sind und ihnen die sichere Durchreise und den Schutz vor sofortiger Strafverfolgung gewähren. Der Prozess zielt auch darauf ab, ehemalige Anhänger des Regimes zu ermutigen, sich von ihren früheren Loyalitäten zu distanzieren und sich in den neuen gesellschaftlichen Rahmen zu integrieren. Trotz ihres beabsichtigten Zwecks sind die Kriterien für die Zulassung in diesen Zentren weder öffentlich zugänglich noch werden sie systematisch angewendet, was zu Bedenken hinsichtlich einer willkürlichen Entscheidungsfindung führt. Quellen vor Ort in Syrien berichten, dass Personen, die eine Aussöhnung anstreben, oft mit komplexen bürokratischen Hürden konfrontiert sind, wobei die Entscheidungen eher von Sicherheitsbehörden als von einem unabhängigen und unparteiischen Gerichtsverfahren beeinflusst werden. Darüber hinaus betrifft der Prozess überproportional gefährdete Bevölkerungsgruppen, von denen viele trotz des Versprechens einer rechtlichen Absolution Vergeltungsmaßnahmen befürchten. (LIB)
Offizielle Listen von Kriegsverbrechern und Personen, die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung vorgenommen haben, gibt es nicht. Die Untersuchungskommission der UN, die seit 2011 Kriegsverbrechen und andere Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen untersucht, hat 4.000 Personen auf eine Liste gesetzt, die im Verdacht stehen schwere Verbrechen begangen zu haben. Die Organisation „For Justice“, die 2019 in Washington von syrischen Amerikanern gegründet wurde, hat bereits Jahre vor dem Sturz des Regimes eine schwarze Liste mit den Namen von 100 hochrangigen ehemaligen Regimevertretern veröffentlicht, die beschuldigt werden, seit 2011 Kriegsverbrechen in Syrien begangen zu haben. Daneben kursieren seit dem Sturz des Regimes Dutzende von inoffiziellen Listen mit den Namen und Fotos von Dutzenden gesuchter Personen, insbesondere eine Liste mit etwa 161 Namen von hochrangigen Offizieren und Kommandeuren des ehemaligen Regimes. Auch in sozialen Medien kursieren willkürliche Listen. Seit 8.12.2024 wurde eine Reihe von Personen verhaftet, denen Verbrechen vorgeworfen werden, die allerdings nicht auf den Listen stehen. (LIB)
Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Die Einsatzleitung und die Sicherheitskräfte des neuen Regimes verhafteten ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht legalisiert hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. (LIB)
Besitz, Eigentum
Seit dem Aufstand von 2011 bis zum Sturz von Bashar al-Assad am 8.12.2024 hat das Assad-Regime die Eigentums- und Wohnrechte durch zahlreiche Gesetze, die auf die Beschlagnahme des Vermögens politischer Gegner abzielen, stark eingeschränkt. Zu den bemerkenswertesten Gesetzen gehörte das Anti-Terror-Gesetz Nr. 19 von 2012, das keine klare Definition oder Kriterien für Terrorismus enthielt. Dadurch konnten politische Gegner des Terrorismus beschuldigt, mit Höchststrafen belegt und ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt werden. Der Weg zur Rückgabe beschlagnahmter Immobilien umfasst Gesetzesänderungen, Verfassungsklagen oder die Einrichtung eines Rückgabeprogramms. Jeder Ansatz hat seine Komplexitäten, doch alle zielen darauf ab, Gerechtigkeit wiederherzustellen, Eigentumsrechte zu wahren und die Betroffenen für die jahrelangen systematischen Beschlagnahmungen unter ungerechten Gesetzen zu entschädigen. Seit dem 8.12.2024 haben einige Eigentümer Immobilien zurückgefordert, die einer Zwangsverlängerung des Mietverhältnisses unterlagen. Dies verstößt gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die besagen, dass Gerichte keine Räumungsanordnung erlassen können, ohne dass der Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung in Höhe von 40 % zahlt. Das Gesetz ist in dieser Angelegenheit eindeutig: Jede Räumungsanordnung, die diese Bedingung nicht erfüllt, verstößt gegen das Gesetz. Nach dem Rechtsgrundsatz „Eine Auslegung ist nicht zulässig, wenn der Text klar ist“ sind solche Räumungen rechtswidrig. Um das Problem der Zwangsverlängerung zu lösen, bedarf es einer neuen Gesetzgebung, die die entsprechenden Bestimmungen abschafft oder ändert und einen fairen Rahmen schafft, der die Rechte beider Parteien schützt. Wenn eine Räumung von nicht-gerichtlichen Stellen durchgeführt wird, ist sie illegal. Mieter, die auf diese Weise vertrieben werden, können auf der Grundlage ihrer Rechte auf Zwangsverlängerung Klage erheben, um den rechtmäßigen Besitz zurückzufordern, es sei denn, der Vermieter erklärt sich bereit, 40 % des Immobilienwerts zu zahlen. Solche Räumungen sind auch strafbar, da sie eine Selbstjustiz darstellen, die gegen das syrische Strafgesetzbuch verstößt. (LIB)
Die syrische Zentralbank hat beschlossen, alle Bankkonten von Unternehmen und Einzelpersonen einzufrieren, die dem früheren Regime angehörten oder mit ihm in Verbindung standen. Die Bankinstitute im Land wurden angewiesen, ihr innerhalb von drei Arbeitstagen eine Liste der eingefrorenen Konten und deren Einzelheiten zu übermitteln, wie aus einem Rundschreiben der Bank hervorgeht. Zwei prominente Geschäftsleute und ein Regierungsbeamter sagten, dass viele wohlhabende Syrer aufgrund des schnellen Sturzes von al-Assad und seiner Flucht nach Russland am 8.12.2024 keine Zeit hatten, ihr lokales Vermögen zu veräußern oder zu verlagern, was der neuen syrischen Regierung die Möglichkeit gab, aggressiv mit ihnen umzugehen. Ihr Vermögen ist seitdem eingefroren. Aber die mangelnde Transparenz der HTS-Behörden gegenüber den Tycoons und ihren Unternehmen riskiert eine Gegenreaktion. Nach der Machtübernahme im Dezember verpflichtete sich die HTS, das Land nach 13 Jahren brutalen Bürgerkriegs wiederaufzubauen und ein stark zentralisiertes und korruptes Wirtschaftssystem aufzugeben, in dem al-Assads Kumpane das Sagen hatten. Zu diesem Zweck hat die Exekutive unter der Leitung des neuen Präsidenten ash-Shara' ein Komitee eingerichtet, das die weitreichenden Unternehmensinteressen hochrangiger mit al-Assad verbundener Tycoons wie Samer Foz und Mohammad Hamsho aufschlüsseln soll, wie drei Quellen gegenüber Reuters mitteilten. Über die Einrichtung des Ausschusses, dessen Mitglieder nicht öffentlich sind, und die Gespräche zwischen der neuen syrischen Regierung und zwei der engsten Geschäftsmagnaten der Assad-Regierung, die große Teile der syrischen Wirtschaft kontrollieren, wurde bisher nicht berichtet. Gewöhnliche Geschäftsleute, die gezwungen waren, Bestechungsgelder zu zahlen oder mit dem Regime zusammenzuarbeiten, stehen nicht im Visier der neuen Regierung, anders sieht es bei einigen wenigen aus, die mit al-Assad zusammenarbeiten und auf Kosten des Staates ein Vermögen gemacht haben und in illegale Aktivitäten verwickelt sind, sagte der Leiter der syrischen Investitionskommission. (LIB).
Die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten in Syrien hat eine Richtlinie erlassen, die die Dokumentation aller Transaktionen, die zur Übertragung oder Änderung von Eigentumsrechten an Immobilien führen, aussetzt. Diese Aussetzung wurde ohne einen festgelegten Zeitrahmen für die Wiederaufnahme dieser Verfahren verhängt. In dieser heiklen Übergangsphase wirft die Entscheidung Fragen nach den Motiven und rechtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf, insbesondere angesichts der auch den Gerichten auferlegten Beschränkungen. Am 21.1.2025 erließ die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten das Rundschreiben Nr. 1, in dem sie ihre Direktionen auf Gouverneursebene anwies, keine Verträge zu dokumentieren, die zur Schaffung, Übertragung oder Änderung von Immobilienrechten im Grundbuch führen. In der Praxis hat diese Richtlinie bis auf Weiteres alle Transaktionen im Zusammenhang mit Immobilienbesitz effektiv gestoppt. Das Rundschreiben Nr. 1 des Justizministeriums, das am 9.1.2025 von der Übergangsregierung herausgegeben wurde, beschränkte die Aufgaben der Gerichte auf die Bearbeitung laufender Fälle und dringender Angelegenheiten. Im Rundschreiben des Katasteramtes heißt es, dass die Aussetzung so lange in Kraft bleibt, bis die Abstimmung mit den „zuständigen Behörden“ über neue Verfahren abgeschlossen ist. Ein mögliches Ziel besteht darin, Personen, die unter dem vorherigen Regime betrügerisch Eigentum erworben haben, daran zu hindern, das Eigentum zu verkaufen oder zu übertragen, was den Prozess der Rückgabe dieser Immobilien an ihre rechtmäßigen Eigentümer, von denen viele außerhalb Syriens vertrieben wurden, weiter erschweren würde. Die Maßnahme könnte auch dazu dienen, diejenigen, die unter dem vorherigen Regime an Verbrechen beteiligt waren, daran zu hindern, ihr Vermögen zu veräußern, um einer möglichen Beschlagnahme zu entgehen. (LIB)
1.3.5 Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Die Lage bezüglich Sicherheitsbehörden befindet sich derzeit im Umbruch. Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen. Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz des Präsidenten al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet. Im Laufe des vergangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte. Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte die von den Rebellen geführte DMO mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Versammlungen von Soldaten des syrischen Regimes mit sogenannten Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigens die Shaheen-Bataillone geschaffen. Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein. Für die Ausbildung soll die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben. Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonflikts war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren. Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, gemeinsam mit der Tatsache, dass die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren. Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder es sind Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen. Einer Warnung Russlands zufolge soll die HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt die HTS im Nordwesten Syriens eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben gemeinsam mit ausländischer Unterstützung, wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der Turkistan Islamic Party (TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben). Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu 4.000 Dollar. Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten, untergebracht in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, passiert sein. HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3-D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LIB).
Der Interimsregierung unter der Führung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) fehlt es an ausreichendem Personal, um das ganze Land zu verwalten und die Posten zu bemannen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen, oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Gouvernements - SSG) - der von der HTS geführten Regierung, die bis zum Sturz al-Assads in Idlib regierte - getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle. Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe. Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind unzureichend. Die 30.000 Mann starke HTS ist nun über das ganze Land verteilt. In Damaskus ist in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versucht, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die nun an ihre Grenzen stoßen, da sie ein ganzes Land und nicht nur einen Teil einer Provinz verwalten müssen. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu. Während des Umsturzes am 8.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr. HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (auch: General Security) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Die Abteilung für militärische Operationen hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und weitere Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch wachsende lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden von DMO und HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt. Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Ash-Shara' hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen. (LIB)
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden, und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein. Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden. Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten. Die HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (SAA) über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee. Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen syrischen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen. Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neu vereinte Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März umgesetzt werden. Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über die Humanressourcen (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Vermögenswerte (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen. Die Bewegung der syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von al-Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden. Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara'a, zwischen Dara'a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten. Obwohl ash-Shara' Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach al-Assad unter der Kontrolle der von HTS geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomatenbesuchen hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben. Übergangspräsident ash-Shara' und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht mit den Einzelheiten befasst, wie diese Armee von innen aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen. (LIB)
Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS. Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit (General Security Force) geworden und tragen alle einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge. Die General Security war die wichtigste Polizeitruppe der HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen. Bereits am 28.1.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 geriet die Gruppierung mit der HTS in Konflikt, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte. Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara'a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Aufgabe der Armeevereinigung weiter erschwert. Bisher ist es gelungen, die von der Türkei unterstützten Gruppierungen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen. Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen. (LIB)
Für das Innenministerium wird ein Kader vorbereitet, der eine spezielle Ausbildung erhalten soll, um seine Aufgaben im Rahmen eines Plans zur Gewährleistung einer sicheren Gesellschaft zu übernehmen. Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich sei. Die Kurse erstreckten sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und seinem Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber mindestens 20 sein müssen und höchstens 30 Jahre alt sein dürfen, mindestens einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie müssen die vorgeschriebenen Kurse bestehen, nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein, bei guter Gesundheit und körperlicher Fitness und mindestens 168 cm groß sein. Mehr als 200.000 Menschen haben sich für einen neuen Polizeidienst angemeldet, der derzeit aufgebaut wird, sagte der Kursleiter an der Polizeiakademie in Damaskus. Polizisten, die vor Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffe. Es ist noch nicht klar, ob sie sich der neuen Truppe anschließen dürfen (LIB).
Das Innenministerium änderte die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern des Sicherheits- und Polizeidienstes. Darunter sind eine Altersgrenze von 30 Jahren anstelle von zuvor 26 Jahren und Lockerungen bei den Anforderungen an die körperliche Gesundheit und Fitness. Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate. Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischen Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird. Die allgemeine Landschaft des neuen Sicherheitsapparats weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln. Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht. (LIB)
Am 16.4.2025 kündigte das Innenministerium an, dass es einen Beamten ernennen werde, der sowohl die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit als auch die Polizeikommandos in jeder Provinz beaufsichtigen solle, um so die Kontrolle über beide Kräfte zu zentralisieren. (LIB)
Langfristig werden Syriens Bemühungen zur Reform seines Militärs mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau seines Waffenarsenals und seiner Infrastruktur konfrontiert sein, insbesondere nach der weitreichenden Zerstörung durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienstbasen, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll übergebliebener – wenn auch einsatzfähiger – Flugzeuge. Dasselbe gilt für die Hunderte von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und SAM-Systeme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Minaa el-Beida und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze, einschließlich Abfangjäger-Vorräte, Ersatzteile und Ausbildung der Besatzungen – wird Jahre dauern und Milliarden Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind. Ash-Shara' kündigte einen Plan an, für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen. (LIB)
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist. Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra, nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 gemäß den Ziffern 2 und 4 der Resolution 2161 (2014) auf die Sanktionsliste gesetzt, weil er mit al-Qa'ida in Verbindung stand, weil er „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra beteiligt war“ und weil er „die Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra in irgendeiner anderen Form unterstützt hat“. Quellen bestätigten gegenüber Al Jazeera die Ernennung von Generalmajor 'Ali Nour ad-Din an-Na'san zum neuen syrischen Generalstabschef. Lokalen syrischen Plattformen zufolge war an-Na'san ein militärischer Befehlshaber von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst. (LIB)
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk an Macht stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar. Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind. Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, was auf jahrelanger Beobachtung ihrer Aktivitäten in der Provinz Idlib und während des Sturzes von al-Assad beruht. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den notwendigen Prozess der Rechenschaftspflicht, der auf solche Vorfälle folgen muss, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern. In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus. Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando ash-Shara's stehen, abzumildern. (LIB)
1.3.6. Militärreform und Wehrdienst
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen. Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten. Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern. Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (LIB).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren. In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (LIB).
Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur. Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind. Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (LIB).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren. Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (LIB)
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo geboren wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2024 (vgl. Niederschrift vom 08.11.2024, S. 5).
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Aleppo, von der von Ahmed al Sharaa geführten Übergangsregierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus dem aktuellen EUAA Country Focus vom Juli 2025 und den vorliegenden Online Länderkarten über die Machtverhältnisse in Syrien und den Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2025 (vgl. https://syria.liveuamap.com/; eingesehen am 06.08.2025 und vgl. Niederschrift vom 05.08.2025, S 6).
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte im Libanon und die Überfahrt über das Meer nach Italien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. AS 16). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den mündlichen Verhandlungen (vgl. Niederschrift vom 08.11.2024, S. 3 und Niederschrift vom 05.08.2025, S 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und im Libanon und in Österreich.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 249), als auch in seiner schriftlichen Beschwerde (vgl. AS 510ff.), und bei der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2024 (vgl. Niederschrift 08.11.2024, S 8f) es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werde, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch das Regime unter der Herrschaft Bashar al-Assads an der Macht gewesen ist, welches es seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt (vgl. 1.3.1. ff.). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.
Daher ist auch das Vorbringen, wonach sein Bruder vom ASSAD Regime verhaftet worden sei, nicht (mehr) von Relevanz, weswegen nicht näher darauf eingegangen wird.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals politisch tätig gewesen zu sein und den Wehrdienst für das ehemalige Assad-Regime nicht abgeleistet zu haben (vgl. Niederschrift 08.11.2024, S 7). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 31.10.2024 (OZ 5) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2024 (vgl. Niederschrift vom 08.11.2024, S 8f) behauptete, dass selbst seine eigenen Verwandten diesen als regimekritisch wahrgenommen hätten. Es wird dem Beschwerdeführer daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht unterstellt werden können, das ehemalige syrische Regime in irgendeiner Art und Weise unterstützt zu haben, zumal er gemeinsam mit seiner Familie bereits im Jahr 2012, dh ca. ein Jahr nach Ausbruch des Bürgerkrieges, sein Herkunftsland in Richtung Libanon verlassen hat. Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger bzw. Sympathisant qualifiziert wird.
2.2.3. Zu den privaten Grundstücksstreitigkeiten
Ganz grundsätzlich ist zu diesem Vorbringen im Zusammenhang mit den familieneigenen Grundstücken, welche nunmehr der Grund sein sollen, weswegen er in seinem Herkunftsstaat auch weiterhin bedroht werden soll, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung bei der Polizei zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verließ, angab:
„Ich habe mein Land wegen dem Krieg verlassen. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.“ (vgl. AS 17)
Bei seiner Ersteinvernahme bei der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den familieneigenen Grundstücken Folgendes an:
„LA: Welche Besitztümer hatte Ihre Familie in Syrien?
VP: Ein Haus inmitten der Grundstücke.
LA: Wie sieht es aktuell aus?
VP: Das Haus wurde zerstört, um die Grundstücke kümmert sich niemand.
LA: Sind die Grundstücke weiterhin in Familienbesitz?
VP: Ja.
LA: Warum werden diese Grundstücke nicht verpachtet?
VP: Ein Nachbar hat dieses Grundstück einmal bewirtschaftet und wollte es für sich nehmen.
LA: Was bedeutet das?
VP: Er hat die Olivenbäume abgebrannt und alles verkauft.
LA: Warum behaupteten Sie zuvor, dass die Grundstücke im Familienbesitz wären?
VP: Das Grundstück gehört der Familie, aber die Bäume wurden abgebrannt.
LA: Warum sollte der Nachbar das tun?
VP: Er warf uns vor, dass wir uns nicht dem Regime angeschlossen haben.“ (vgl. AS 246f)
Im Zuge der weiteren Einvernahme gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Folgendes an:
„LA: Wurden Sie jemals persönlich bedroht?
VP: Einer meiner Verwandten, der beim Regime geblieben ist, warf mir einmal vor, dass ich ein Verräter sei.
LA: Hatte das irgendwelche Konsequenzen?
VP: Die Verwandten, die beim Regime blieben, haben auch die Olivenbäume abgeschnitten.
LA: Warum haben Sie vorher behauptet, dass Ihr Nachbar die Bäume abgebrannt haben soll?
VP: Der Nachbar ist ein Verwandter meines Vaters. Zuerst hat er die Bäume abgeschnitten, danach hat er alles verbrannt.
LA: Wann war das?
VP: Ca. vier oder fünf Monate, nachdem wir in den Libanon geflohen sind.
LA: Woher wissen Sie das?
VP: Mein Vater hatte damals Kontakt zu den anderen Nachbarn.
LA: Worum ging es bei diesem Streit?
VP: Der Verwandte hatte Söhne, die auf der Seite des Regimes waren und hat uns vorgeworfen, dass wir Verräter sind.
…
LA: Wie konnte er Ihre Familie als Verräter bezeichnen, wenn Sie sich niemals politisch geäußert haben?
VP: Weil wir aus dem Land geflohen sind.“ (vgl. AS 249)
Zu den seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Folgendes an:
„LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies möglichst lebensnah, mit allen Details!
VP: Wir haben das Land wegen des Krieges verlassen.
LA: Haben Sie alle Gründe vorgebracht?
VP: Ja.“ (vgl. AS 249)
Der Beschwerdeführer brachte sodann erstmals in einem Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 31.10.2024 zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2024 vor, dass sein Cousin namens XXXX nicht nur Regimeanhänger, sondern auch eine führende Person der lokalen Shabiha-Miliz sei. Der Beschwerdeführer verwies in dieser Stellungnahme auf einen Artikel in Wikipedia, wonach es sich bei dieser Miliz um irreguläre, bewaffnete Gruppen handelt, welche von den Cousins des syrischen Präsidenten Baschar- al-ASSAD, Fawaz al ASSAD und Mundhir al ASSAD geführt werden, handelt. (vgl. OZ 5)
Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2024 führte der Beschwerdeführer dann aus, dass die Grundstücke seiner Familie zerstört worden seien.
„… Vier Monate nach unserem Ankommen im Libanon wollten die Leute in unserem Dorf sich an uns rächen, indem sie unsere landwirtschaftlichen Grundstücke und Olivenbäume zerstört haben und alles weiterverkauft haben. Danach wurde unser Haus angegriffen und zur Gänze zerstört.“ (vgl. Niederschrift vom 08.11.2025, S 8)
Zur Person seines Cousins XXXX ga der Beschwerdeführer in dieser Verhandlung Folgendes an:
„Der Verwandte meines Vaters heißt XXXX , er ist dort die vor Ort die zuständige Person für Regimeangehörige (phonetisch: Shabiha). Er hat unsere Olivenbäume zerstört. Weil wir uns nicht dem Regime angeschlossen haben. Das ist alles.“ (vgl. Niederschrift vom 08.11.2025, S 9)
Über Befragung der erkennenden Richterin, ob er in seinem Herkunftsstaat jemals persönlich bedroht wurde, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2024 Folgendes an:
„RI: Wurden Sie persönlich in Syrien jemals psychisch oder physisch bedroht? Falls ja, wann, von wem und wo?
BF: Nur vom Regime.
RI: Wann, wo und wie?
BF: XXXX und andere Leute vom Regime kamen zu meinem Vater und haben ihn aufgefordert, seine Kinder zum Militärdienst zu schicken. Das war der Grund, warum mein Vater die Heimat verlassen hat.“ (vgl. Niederschrift vom 08.11.2024, S 10).
Bei der letzten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2025 gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
„BF: Ich möchte angeben, dass meine Mutter nach dem Sturz des ASSAD-Regimes am Mai 2025 Syrien besucht hat. Die Person, die unsere Haus zerstört hat und unsere Ländereien in Besitz nahm, mit dem Namen XXXX (phonetisch), hat meine Mutter getroffen, als sie unser zerstörtes Haus besuchen wollte. Er schlug sie, beleidigte sie und gab ihr die Warnung, dass weder sie noch ihre Kinder hier erscheinen sollen, sonst würde man sie und die Kinder in Leichentücher „abfertigen“.
RI: Aus welchem Grund?
BF: Dieser Mann war vor dem Sturz des ASSAD-Regimes ein Sympathisant vom ASSAD-Regime und hat unsere landwirtschaftlichen Grundstücke in Besitz genommen und hat die dort befindlichen Olivenbäume abgeholzt. Das war mit unter anderem der Grund, warum ich in den Libanon geflüchtet bin. Nach dem Sturz des ASSAD-Regimes hat er seinen „Kompass“ gewechselt und ist jetzt ein leitender Kommandeur bei der HTS. Er hat meiner Mutter u. a. gesagt, dass wir die Grundstücke vergessen sollen und dass er jeden aus unserer Familie, der zurückkommt, umbringen würde.
Nach Rückübersetzung:
BF: Mit „zurückkommen“ ist gemeint, nach Syrien zurückkommen und nicht nur zu unseren Grundstücken.
RI: Wegen der Grundstücke?
BF: Ja, korrekt. Nachgefragt, ich fühle mich jetzt bedroht.
RI: Von wem?
BF: Von XXXX und seine HTS-Leute.“ (vgl. Niederschrift vom 05.08.2025, S 5f)
Zu den Gründen, weswegen er nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2025 Folgendes an:
„Nach dem Syrienbesuch meiner Mutter im Mai 2025 sind wir mit XXXX konfrontiert, der mittlerweile eine leitende Position bei der HTS hat und für den Bezirk Bnan (phonetisch), zu dem wir gehören, zuständig und verantwortlich ist. Das ist alles.“ (vgl. Niederschrift vom 05.08.2025, S 6)
Über weiteres Befragen der erkennenden Richterin führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„RI: Was befürchten Sie konkret, dass Ihnen diese Person antun könnte?
BF: Er würde mich umbringen. Dieser Mann bringt Leute um ohne zu zucken.
RI: Und weswegen soll er Sie umbringen wollen? Und ich frage Sie noch einmal.
BF: Es gab zwischen dieser Person und meinem Vater alte Gehässigkeiten. Er nahm das Thema „Militärdienst“ als Vorwand, um unsere Besitztümer zu beschlagnahmen bzw. sich diese an sich zu reißen. Er zerstörte alte Olivenbäume und als wir dachten, dass er mit dem alten Regime verschwand, sind wir darauf gekommen, dass er weiterhin da ist und nur ein „neues Gesicht angezogen“ hat.
RI: Bei der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, dass er ein Verwandter Ihres Vater ist. Wie sind Sie mit ihm verwandt (Seite 9 der Niederschrift vom 08.11.2024)?
BF: Er ist eine weite Verwandtschaft, über mehre Ecken.
RI: Habe ich das richtig verstanden. Es geht um Ihre landwirtschaftlichen Grundstücke, welche sich dieser Mann unbedingt aneignen will?
BF: Korrekt.“ (vgl. Niederschrift vom 05.08.2025, S 7).
In Zusammenschau dieser Aussagen und des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge des gesamten Beschwerdeverfahrens ergibt sich für die erkennende Richterin folgendes Bild:
Der Beschwerdeführer verließ Syrien mit seiner Familie nach Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2012. Der Grund hierfür war der Krieg, wie dies der Beschwerdeführer glaubhaft bei seiner Erstbefragung bei der Polizei (vgl. AS 17) und bei der belangten Behörde (vgl. AS 249) angab.
Die Familie des Beschwerdeführers besaß ihn seinem Heimatdorf ein Haus mit landwirtschaftlichen Grundstücken. Nachdem die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in den Libanon auswanderte, blieben das Haus und die Grundstücke verlassen zurück.
Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben darüber, was mit diesen Grundstücken in weiterer Folge passiert sein soll. Er gab an, dass ein Nachbar, der die Grundstücke mal bewirtschaftet habe, sich die Grundstücke angeeignet hätte (vgl. AS 247) und die Olivenbäume abgebrannt hätte. In weiterer Folge führte er bei der belangten Behörde aus, dass dieser Nachbar ein Verwandter des Beschwerdeführers sei (vgl. AS 249).
In weiterer Folge steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten insoweit, als dieser nun namentlich genannte Verwandte Mitglied der Schabiha-Miliz gewesen sein soll. Er soll sogar „die vor Ort die zuständige Person für Regimeangehörige“ gewesen sein (vgl. Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 08.11.2025, S 9). Dieser Mann soll nach den Aussagen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2024 auch der Anlass gewesen sein, dass die Familie des Beschwerdeführers Syrien verlassen hat. (vgl. Niederschrift vom 08.11.2024, S 10).
Mit diesem bereits bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.11.2024 getätigten Aussagen übersteigert der Beschwerdeführer sein Vorbringen insoweit, als er die privaten Grundstücksstreitigkeiten im Zusammenhang mit Rekrutierungsbestrebungen durch das ehemalige syrische Regime bringen möchte, welche sogar durch Verwandte betrieben worden sein sollen. Es soll sich um bei dem namentlich genannten Verwandten um ein Mitglied der Schabiha-Miliz gehandelt haben, der eine besondere Nähe zum ehemaligen ASSAD-Regime zukommt. Das sind bloße Behauptungen des Beschwerdeführers, irgendwelche Unterlagen, welche diese glaubhaft machen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2025 erzählte der Beschwerdeführer, dass dieser Verwandte nun zur HTS gewechselt und die Familie bedrohen soll (vgl. Niederschrift vom 05.08.2025, S 6).
Es ist aus den zitierten Länderinformationen zu entnehmen, dass Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet werden würden, und er ankündigte, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein. Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. (vgl. 1.3.5.)
Daher ist es nicht gänzlich abwegig, dass der Verwandte des Beschwerdeführers nunmehr die neue Regierung unterstützen könnte. Das ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2025 angab, dass es zwischen dieser Person und seinem Vater „alte Gehässigkeiten“ gab und dieser das Thema „Militärdienst“ als Vorwand nahm, um sich die Besitztümer der Familie des Beschwerdeführers anzueignen (vgl. Niederschrift vom 05.08.2025, S 7).
Der wahre Kern dieser durchaus in Details widersprüchlich erzählten Geschichte des Beschwerdeführers wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Umstand sein, dass sich ein Nachbar oder ein Verwandter des Beschwerdeführers, sich die familieneigenen Grundstücke angeeignet hat und diese nun nicht mehr zurückgeben möchte.
Es handelt sich daher in diesem Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit um eine private Grundstücksstreitigkeit, mit welcher die Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat mit Streit konfrontiert ist.
Der Beschwerdeführer versuchte zwar, diesen Grundstücksstreit einmal in die Nähe des syrischen Regimes und ein anderes Mal in die Nähe der neuen syrischen Regierung zu rücken. Tatsächlich handelt es sich dabei, wie schon oben ausgeführt, um eine private Angelegenheit der Familie des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer selbst gab mehrfach an, dass er sich nie politisch betätigt hat (vgl. AS 248, Niederschrift der Beschwerdeverhandlung am 08.11.2024, S 7). Daher kann und wird dem Beschwerdeführer seitens der neuen Regierung keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden.
Unabhängig davon ist bei einer privaten Bedrohung auch dann, wenn diese nicht auf einem der Gründe der GFK beruht, zu prüfen, ob die neue syrische Regierung in der Lage und willens ist, den Beschwerdeführer vor derartigen Streitigkeiten zu schützen.
Aus den zitierten Länderinformationen (vgl. 1.3.4. und 1.3.5.) ist zu entnehmen, dass die neue syrische Regierung aktuell daran arbeitet, ein Verwaltungs-, Justiz- und Polizeisystem aufzubauen. Es ist auch richtig, dass diese Systeme noch nicht im ganzen Land so funktionieren, wie sie sollten. Gerade das Thema „Eigentum von Grundstücken“ zählt zu den Handlungsfeldern der neuen syrischen Regierung, weil diesen durchaus bewusst ist, dass es Enteignungen gegeben hat. Demnach hat die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten in Syrien hat eine Richtlinie erlassen, die die Dokumentation aller Transaktionen, die zur Übertragung oder Änderung von Eigentumsrechten an Immobilien führen, aussetzt. Diese Aussetzung wurde ohne einen festgelegten Zeitrahmen für die Wiederaufnahme dieser Verfahren verhängt. Am 21.01.2025 erließ die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten das Rundschreiben Nr. 1, in dem sie ihre Direktionen auf Gouverneursebene anwies, keine Verträge zu dokumentieren, die zur Schaffung, Übertragung oder Änderung von Immobilienrechten im Grundbuch führen. In der Praxis hat diese Richtlinie bis auf Weiteres alle Transaktionen im Zusammenhang mit Immobilienbesitz effektiv gestoppt (vgl. 1.3.4.).
Daraus folgt, dass sich die neue syrische Regierung dieser Themenstellungen sehr wohl annimmt, jedoch aktuell noch nicht genug Personal hat, um alles diese offenen Streitigkeiten zu lösen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Im gesamten Ermittlungsverfahren gab es keine Hinweise darauf, dass es einen Zusammenhang zwischen den privaten Grundstücksstreitigkeiten und der Rasse des Beschwerdeführers, seiner Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gibt. Ebenso wenig gibt es einen Hinweis darauf, dass die neue syrische Regierung aus diesen Gründen den Beschwerdeführer bei den Grundstücksstreitigkeiten nicht bei der Schlichtung seiner Grundstücksstreitigkeiten unterstützen würde.
Allein der Umstand, dass der vermeintliche Cousin oder Nachbar nun für die HTS tätig sein soll, heißt jedenfalls noch nicht, dass der Beschwerdeführer aus den oben genannten Gründen von dieser Person bedroht werden würde, daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr sonstigen Bedrohungen vonseiten der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wäre brachte der Beschwerdeführer weder vor noch ergaben sich diesbezüglich etwaige Anhaltspunkte, die eine Gefahr vergegenwärtigen würden.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen ist. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2012 wegen des Krieges Syrien in Richtung Libanon verlassen hat, durchaus glaubhaft. Es ist dies nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch der einzige Grund, weswegen er sein Heimatland tatsächlich verlassen hat.
2.2.4. Zur allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich kein eigenes Vorbringen, dieses Vorbringen erstattete die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. AS 509ff).
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere auch aus dem Grund, weil diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel bzw. im Jahr 2012, dh ca. ein Jahr nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges in Syrien, stattgefunden haben. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
2.2.5. Weitere Fluchtgründe
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Bashar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Bashar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst der Syrischen Arabischen Armee) daher als nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung oder der SDF/PYD als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung oder der SDF/PYD angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche (verinnerlichte) politische Gesinnung vorweisen konnte. Er leistete auch keinen Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee ab.
3.1.4. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in private Grundstücksstreitigkeiten verwickelt. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens geht eine allfällige Bedrohung des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht von staatlichen Akteuren aus, sondern hat mit „alten Gehässigkeiten“ zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dem Akteur (sei es der Nachbar, oder der Cousin des Beschwerdeführers) zu tun. Ein Zusammenhang zwischen den Grundstücksstreitigkeiten und einem Konventionsgrund nach der GFK gibt es nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur festgestellt, dass auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private asylrelevanter Charakter zukommen kann. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0111, mwN).
Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist die neue syrische Regierung durchaus willens, derartige Grundstückstreitigkeiten einer Lösung zuzuführen. Aktuell gibt es noch zu wenig Personal, um den Beschwerdeführer bei diesen Streitigkeiten seitens der syrischen Regierung dabei unterstützen zu können. Ein Zusammenhang mit der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe mit dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer aktuell wahrscheinlich keine Unterstützung seitens der syrischen Regierung gewährt wird, besteht jedenfalls nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht.
Daher droht dem Beschwerdeführer aufgrund der privaten Grundstücksstreitigkeiten keine asylrelevante Verfolgung.
3.1.5. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.6. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.7. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien („UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime, geendet ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung beim Beschwerdeführer gelegen, dieser brachte jedoch weder glaubhaft neue Asylgründe vor noch substantiierte er seine bereits vorgebrachten Gründe. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht.
3.1.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war im Spruchpunkt I. daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Rückverweise