W261 2294835-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb XXXX , alias XXXX , alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 24.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester würden im Libanon leben. Er sei ledig.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2016 16 Jahre alt gewesen sei, damals sei in seinem Heimatort Krieg zwischen dem syrischen Regime und den Rebellen gewesen. Deswegen sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern in den Libanon gereist, da sein Vater dort schon mehr als 20 Jahre lang gelebt habe. Im Falle einer Rückkehr würde er zum Militärdienst einrücken müssen und das wolle er nicht.
3. Die belangte Behörde fragte bei der Slowakischen Republik und bei der Tschechischen Republik im Rahmen eines Dublin Verfahrens an, ob der Beschwerdeführer dort registriert worden sei. Das Innenministerium der Slowakischen Republik teilte der belangten Behörde am 06.12.2022 mit, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, er dort keine Aufenthaltsgenehmigung und auch kein Visum für die Slowakei erhalten habe. Das Innenministerium der Tschechischen Republik teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.12.2022 mit, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, er keine Aufenthaltsgenehmigung und auch kein Visum für die Tschechische Republik erhalten habe.
4. Am 19.02.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Er sei im Ort XXXX , geboren, wobei seine Familie und er aus XXXX , südlich von Mabij im Gouvernement Aleppo stammen würden. Er habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den Libanon im Jahr 2018 sei der IS in seiner Herkunftsregion an der Macht gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien im Jahr 2018 verlassen habe, weil es damals sehr viele Angriffe in seinem Herkunftsgebiet gegeben habe. Wäre er dortgeblieben, wäre er von der einen oder von der anderen Seite rekrutiert worden. Er sei gegen das Regime, es sei ein Verbrecherregime. Er wolle nicht umgebracht werden.
Im Fall einer Rückkehr fürchte er sich davor, dass er entweder getötet werde oder er jemanden töten müsste.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst für das syrische Regime nicht abgelehnt habe. Ihm würde die Möglichkeit offenstehen, eine Befreiungsgebühr zu bezahlen. Er habe keine als oppositionell anzusehende Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft ins Blickfeld des syrischen Regimes gebracht hätten. Er würde keiner maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung unterliegen. Seine Herkunftsregion stehe aktuell unter kurdischer Kontrolle. Eine Rekrutierung durch die Kurden sei möglich. Seine Herkunftsregion sei ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen erreichbar. Auch im Falle einer Rückkehr würde ihm keine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der GFK drohen.
Es würden aber Gründe für die Annahme bestehen, dass für den Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung derzeit eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehen würde, weswegen ihm subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.
6. Der Beschwerdeführer erhob am 11.06.2024 gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides.
Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in XXXX geboren sei. Er sei in XXXX lediglich registriert worden und habe nie dort gelebt. Er würde aus politischen und Gewissensgründen den Wehrdienst in der syrischen Armee und den „Selbstverteidigungsdienst“ bei den Kurden verweigern. Ein Freikauf würde für den Beschwerdeführer nie in Frage kommen, weil er das verbrecherische Regime nicht unterstützen werde. Seine Herkunftsregion würde sich aktuell unter der Kontrolle des syrischen Regimes befinden. Der Bescheid sei rechtswidrig, wegen der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben, die Länderfeststellungen seien mangelhaft und die rechtliche Beurteilung sei unrichtig erfolgt. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Es sei dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 02.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 03.07.2024 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb für den 16.09.2024 eine mündliche Verhandlung aus, an welcher der Beschwerdeführer aufgrund von Verkehrsbehinderungen wegen eines Hochwassers entschuldigt nicht teilnehmen konnte.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.10.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
10. Mit Beschluss vom 25.10.2024, Zl. W261 2294835-1/13Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß §§ 38a Abs.1 AVG und 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Vorabentscheidungsverfahren im Zusammenhang mit der Befreiungsgebühr von Wehrpflichtigen aus Syrien hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2024, Z. W261 2289490-1/11Z, aus.
11. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem EuGH mit Schreiben vom 01.07.2025 mit, dass angesichts der Umwälzungen in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie den Entwicklungen der Europäischen Union gegenüber Syrien das beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-596/24, Hama anhängige Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr aufrechterhalten wird. Der Streichungsbeschluss des EuGH vom 17.07.2025 langte am 04.08.2025 beim BVwG ein.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.08.2025 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung neuerlich zu seinen persönlichen Umständen und der Situation im Falle einer Rückkehr im Hinblick auf die neue Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad Regimes befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gehört dem Stamm der XXXX an.
Seine Eltern heißen XXXX (ca. 54 Jahre alt) und XXXX (ca. 51 Jahre alt). Der Beschwerdeführer hat einen Bruder, XXXX (ca. 17 Jahre alt) und eine Schwester, XXXX (ca. 22 Jahre alt). Die Familie des Beschwerdeführers lebt seit dem Jahr 2018 gemeinsam im Libanon in XXXX . Der Vater lebt dort seit ca. 23 Jahren und arbeitet auf Baustellen. Sein Sohn XXXX hilft ihm.
Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsort bis zur sechsten Schulstufe die Schule. Dann brach er die Schule ab und arbeitete als Autoelektriker. Nach seiner Einreise in den Libanon im Jahr 2018 besuchte der Beschwerdeführer dort für ein Jahr lang die Schule. Danach war er bis ca. zum Jahr 2000 als KFZ-Elektriker tätig. Dann arbeite er gemeinsam mit seinem Vater bis zum Jahr 2021 auf Baustellen.
Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bisher nicht ab.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der von Ahmed al Shaara geführten syrischen Übergangsregierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Jahr 2018 und reiste in den Libanon, wo dessen Vater damals bereits seit ca. 20 Jahren lebte. Der Beschwerdeführer verließ den Libanon im Jahr 2021 und reiste über Syrien in Richtung Türkei. Er lebte ca. acht Monate lang in der Türkei, kehrte dann wieder für ca. eine Woche nach Syrien zurück, reiste wieder in die Türkei ein, wo er erneut ca. einen Monat lang lebte. Dann reiste er über Bulgarien, Serbien, Ungar, die Slowakei, Tschechien durch Österreich durch nach Deutschland, bevor er am 04.11.2022 wieder unrechtmäßig in Österreich einreiste und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Der ehemalige syrische Machthaber Bashar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Bashar al Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) nicht ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der kurdisch dominierten SDF als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, zumal sich der Beschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von Vertretern der ehemaligen islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Die Aufnahmebedingungen für syrische Männer umfassen ein Alter zwischen 18 und 22 Jahre, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen.
Dem 25-jährigen-Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der neuen syrischen Regierung. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.4. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret im Falle einer Rückkehr nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (COI-CMS), Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB);
- EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025 (EUAA);
- UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024 (UNHCR);
- ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen, vom 21.03.2025 (ACCORD);
1.3.1. Politische Lage - Regierungsführung unter der Übergangsregierung
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB).
In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden. Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren. Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (LIB).
Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen. Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht. Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde. Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten. Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert. In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr. Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach. Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war. Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt. Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden. Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren. Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (LIB).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt. Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren. Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes. Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (LIB).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As'ad ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“. Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach unkontrollierten Exekutivbefugnisse. Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (LIB).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.3.2025 eine Allianz, die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat, die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba'ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen. Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (LIB).
Im Juni 2025 wurde in einem Präsidialerlass die Ernennung des Obersten Ausschusses für die Wahlen zur Volksversammlung angekündigt, der die Aufgabe hat, die indirekte Wahl von 100 der 150 Mitglieder der Volksversammlung (Parlament) durch Wahlkollegien zu überwachen. Der Ausschuss wird auch den Zeitplan für die Wahlen festlegen und Kriterien für die Wählbarkeit sowohl der Wähler als auch der Kandidaten aufstellen (EUAA).
1.3.2. Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung 08.05.2025)
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB).
Die Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen Syriens variiert.
1.3.2.1. Zur Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo
Das Gouvernement Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke unterteilt, nämlich Afrin (oder Efrin), Ain Al-Arab (oder Kobane), Al-Bab, As-Safira, A'zaz (oder Azaz), Jarabulus, Jebel Saman (Mount Simeon Bezirk) und Menbij (oder Manbij), die wiederum in insgesamt 40 Unterbezirke unterteilt sind. Seine Hauptstadt ist die Stadt Aleppo. Im März 2025 schätzte die IOM die Einwohnerzahl des Gouvernements auf 5.184.674, einschließlich der Einwohner, Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus dem Ausland. Die WHO schätzte die Einwohnerzahl auf 4.754.560. (EUAA)
Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure
Ende Mai 2025 wurde der südwestliche Teil des Gouvernements Aleppo, der an das Gouvernement Idlib grenzt, von ISW und CTP als unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung stehend kartiert. Es gab jedoch ein kleines Gebiet westlich von Aleppo-Stadt, in dem Reste der Pro-Assad-Bewegung weiterhin präsent waren. In den Städten Afrin, A'zaz, Al-Bab und Manbij sowie auf rund um den Tishreen-Staudamm war die Übergangsverwaltung Berichten zufolge präsent. Der Nordwesten und die nördlichen Teile des Gouvernements, die an die Türkei grenzen, wurden als unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA kartiert, die zusammen mit anderen bewaffneten Gruppierungen formell unter die Kontrolle des Verteidigungsministeriums gekommen ist. Im März 2025 behauptete die Übergangsregierung, dass die bewaffneten Gruppierungen des Landes, einschließlich der SNA, in die syrische Armee integriert worden seien. In der Praxis schien die SNA jedoch nicht vollständig unter dem Kommando und der Kontrolle des neuen syrischen Verteidigungsministeriums zu stehen oder sich aufgelöst zu haben. (EUAA)
Die nordöstlichen und östlichen Teile des Gouvernements Aleppo wurden als weitgehend unter der Kontrolle der SDF kartiert, obwohl einige östliche Gebiete um die Wasseraufbereitungsanlage Khafsah und westlich des Luftwaffenstützpunkts Jirah als zwischen der SNA und der SDF umkämpft gekennzeichnet waren. Laut ISW und CTP handelte es sich dabei um Gebiete, in denen sowohl die SDF als auch die SNA Offensiv- und Defensivmanöver durchführten, während keine der beiden Gruppen die Gebiete vollständig kontrollierte. Ein Gebiet im südöstlichen Teil des Gouvernements wurde als „Lost Regime Territory“ kartiert. Im März 2025 berichtete die GPC, dass die Gruppen der Übergangsregierung und der SNA den größten Teil Nordsyriens, einschließlich des Gouvernements Aleppo, beherrschten, während die SDF Teile des Nordostens des Landes behielten. (EUAA)
Nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den SDF und der Übergangsregierung am 10. März 2025 berichteten ISW und CTP, dass die kurdischen Kräfte ihre militärische Präsenz in Aleppo-Stadt reduzierten. Anfang April 2025 wurde zwischen der Übergangsregierung und den SDF eine vorübergehende Vereinbarung getroffen, die es den Kräften der Übergangsregierung erlaubte, in die SDF-Gebiete von Aleppo-Stadt vorzudringen und an der Seite der kurdischen Kräfte zu operieren. In einem Rudaw-Artikel von Anfang April 2025 hieß es, beide Seiten hätten sich darauf geeinigt, dass die Asayish, die internen Sicherheitskräfte, die mit den SDF verbunden sind, in den überwiegend kurdischen Vierteln Ashrafiyeh und Sheikh Maqsood in Aleppo-Stadt präsent blieben. The New Arab berichtete Mitte April, dass sich die SDF-Kräfte aus den beiden Vierteln zurückziehen und in Richtung Nordosten Syriens bewegen sollten, und einzelne Berichte deuteten darauf hin, dass ehemalige Asayish-Mitglieder in die lokalen Polizeikräfte integriert worden waren. (EUAA)
Anfang April 2025 berichtete die Agence France-Presse (AFP), dass nach Angaben eines Beamten des syrischen Verteidigungsministeriums pro-türkische syrische Gruppen ihre Präsenz im Bezirk Afrin nach der Vereinbarung vom März 2025 reduziert hätten. Außerdem wurde berichtet, dass bis Anfang April 2025 allgemeine Sicherheitskräfte in der Stadt Afrin stationiert worden seien. Darüber hinaus wurden im Bezugszeitraum Luftaktivitäten der türkischen Streitkräfte gemeldet, unter anderem im Gebiet des Tishreen-Damms im Distrikt Menbij883 und um die Brücke Qara Qozak nahe der Stadt Ain Al-Arab. (EUAA)
Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen im Gouvernement, über deren Aktivitäten oder Anwesenheit im Berichtszeitraum berichtet wurde, gehören der ISIL und Saraya Ansar Al-Sunnah, eine sunnitische sektiererische Gruppe, die Angriffe auf Alawiten für sich reklamiert und ihre ideologische Ausrichtung mit dem ISIL signalisiert hat. Darüber hinaus wurde die Bildung der neuen „Special Accountability Task Force“ im Gouvernement Aleppo gemeldet, die von bewaffneten Männern ehemaliger Oppositionsgruppen gebildet wurde, die die Absicht hatten, Reste der Assad-Regierung zu verfolgen. (EUAA)
Sicherheitsentwicklungen
Die International Crisis Group berichtete im März 2025, dass die Kräfte der Übergangsverwaltung ihre Präsenz in mehreren Teilen Syriens schnell ausweiten konnten, insbesondere in zentralen Städten wie Aleppo, wo es ihnen gelang, das Vertrauen wiederherzustellen und die Ruhe zu bewahren. Unbekannte bewaffnete Männer erschossen und töteten im Berichtszeitraum Zivilisten im Gouvernement. Im März und April 2025 berichtete das Harmoon Center for Contemporary Studies von einem Anstieg der gezielten Tötungen, wobei Mitte April ein starker Anstieg zu verzeichnen war. Berichtet wurde auch von Entführungen, Razzien, Verhaftungen und Sicherheitsoperationen gegen illegale Drogenhändler in Azaz und Bab, sowie von bewaffneten Zusammenstößen. Das Harmoon Center meldete ebenfalls eine Zunahme der Kriminalität und der Verfolgung von Resten der Assad-Regierung im Gouvernement im April. (EUAA)
Anfang März nahm die Zahl der türkischen Luftangriffe rund um den Tishreen-Staudamm und die Qara-Qozak-Brücke sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den von der Türkei unterstützten Kräften nach der Waffenstillstandserklärung der PKK am 1. März ab.898 In der zweiten Märzwoche wurde jedoch eine Eskalation der türkischen Luftangriffe gegen SDF-Stellungen im Osten Aleppos gemeldet, die zu „einigen der höchsten täglichen Todeszahlen seit Wochen“ führte. Mitte März 2025 hatte die Türkei seit Dezember 2024 fast täglich Luftangriffe auf SDF-Stellungen in mehreren syrischen Gouvernements, darunter auch in Aleppo, durchgeführt. Darüber hinaus wurden Zusammenstöße zwischen den SDF und den von der Türkei unterstützten SNA-Kräften in der Nähe des Tishreen-Damms im Bezirk Menbij und in der Nähe der Qara-Qozaq-Brücke im Süden der arabischen Stadt Ain Al- gemeldet, zwei Orte, über die die SNA versucht hatte, die Kontrolle zu erlangen. Die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA rund um den Tishreen-Damm dauerten bereits seit Monaten an, Anfang April 2025. Laut ACLED gingen die Konfrontationen zwischen der SNA und den SDF nach der Unterzeichnung des Abkommens vom 10. März durch die Übergangsregierung und die SDF stark zurück, was mit weniger türkischen Luftangriffen auf SDF-Gebiete einherging. (EUAA)
Nach der erwähnten Vereinbarung im März 2025 wurden die türkischen Luftangriffe fortgesetzt, darunter ein Angriff auf Ain Al-Arab im März, bei dem eine elfköpfige Familie getötet wurde. Kurz darauf stellten die Türkei und die mit ihr verbundenen Kräfte die Angriffe auf SDF-Stellungen jedoch weitgehend ein. Ende März berichtete Etana Syria, dass es zwar „Anzeichen für eine vorsichtige Unterstützung“ der Türkei für die Vereinbarung gebe, der Beschuss von SDF-Stellungen in Ost-Aleppo durch von der Türkei unterstützte Kräfte jedoch fortgesetzt werde, unter anderem im Gebiet des Tishreen-Damms. Türkische Luftangriffe auf SDF-Ziele und Vergeltungsangriffe der SDF auf SNA-Stellungen in der Nähe des Staudamms und der Qara Qozaq-Brücke wurden ebenfalls fortgesetzt. Die zwischen den SDF und der Übergangsregierung unterzeichneten Abkommen, darunter ein am 12. April unterzeichnetes Waffenstillstandsabkommen, zielen darauf ab, eine entmilitarisierte oder Pufferzone im Gebiet des Tishreen-Staudamms zu schaffen. Laut UNOCHA führten die Abkommen zu einer verbesserten Sicherheitslage in Teilen des Gouvernements, mit einem Rückgang der Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur. Die Beziehungen zwischen den beiden Parteien hatten sich jedoch bis Ende April „rapide verschlechtert“, da die SDF ihre Zusagen zum Truppenabzug zurückgenommen und begonnen hatten, neue Bedingungen zu stellen. Unter Berufung auf Quellen in sozialen Medien gaben ISW und CTP an, dass weder die Türkiye, noch die SNA oder die Kräfte der Übergangsregierung die SDF in der Nähe des Tishreen-Damms seit Anfang April angegriffen hätten. (EUAA)
SNHR berichtete über Vorfälle von Entführungen von Minderjährigen durch die SDF-nahe Revolutionäre Jugend (Al-Shabiba Al-Thawriya) im Gouvernement Aleppo im Berichtszeitraum. Quellen berichteten von sporadischen Angriffen der Gruppe Saraya Ansar al-Sunnah zwischen März und April 2025 im Gouvernement Aleppo. (EUAA)
Sicherheitsvorfälle
Zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED 1 048 sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Aleppo, die höchste Zahl aller Gouvernements (siehe Abbildung 9). Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2025 und dem 31. Mai 2025 verzeichnete ACLED im Gouvernement Aleppo 261 sicherheitsrelevante Vorfälle (definiert als Gefechte, Explosionen/entfernte Gewalt und Gewalt gegen Zivilisten). Davon wurden 129 als Explosionen/entfernte Gewalt, 80 als Vorfälle von Gewalt gegen Zivilisten und 52 als Kämpfe kodiert. Die meisten dieser Vorfälle ereigneten sich im März (145 Vorfälle). (EUAA)
Während des Berichtszeitraums wurden von ACLED Sicherheitsvorfälle in allen acht Bezirken des Gouvernements erfasst, wobei die höchste Anzahl im Bezirk Ain Al-Arab (101 Vorfälle) dokumentiert wurde, gefolgt von Jebel Saman (54 Vorfälle) und Manbij (35 Vorfälle). Im Vergleich dazu wurden unter die wenigsten Vorfälle im Bezirk As-Safira (7 Vorfälle) registriert. Den ACLED-Daten zufolge waren nicht identifizierte bewaffnete Gruppen der Hauptakteur bei rund 40 % aller aufgezeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle (kodiert als „Akteur1“ oder „Akteur2“) während des Berichtszeitraums, insbesondere bei Vorfällen, die als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden, bei denen Zivilisten erschossen und getötet wurden, und als Explosionen/entfernte Gewalt durch Landminen und IEDs. Die Streitkräfte der Türkei waren an rund 28 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, insbesondere auch an Vorfällen, die als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert. Die SDF waren an rund 24 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt, hauptsächlich an Vorfällen, die als Gefechte kodiert wurden (bei denen auch die syrischen Streitkräfte häufig beteiligt waren), und an Vorfällen, die als Explosionen/entfernte Gewalt kodiert wurden, während die syrischen Streitkräfte an 20 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt waren, hauptsächlich an Vorfällen, die als Gefechte kodiert wurden, und die syrischen Polizeikräfte an 5 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle beteiligt waren. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) war für 3 % aller sicherheitsrelevanten Vorfälle (8 Vorfälle) verantwortlich, die alle als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden und bei denen es sich um Entführungen von Minderjährigen handelte. (EUAA)
Zivile Todesopfer
Im März 2025 verzeichnete das SNHR 29 zivile Todesopfer im Gouvernement Aleppo, was etwa 2 % der Gesamtzahl (1 562) aller Gouvernements entspricht.917 Im April 2025 verzeichnete SNHR 21 zivile Todesopfer, und im Mai 2025 wurden 25 zivile Todesopfer im Gouvernement verzeichnet. Für den Zeitraum zwischen März und Mai 2025 verzeichnete UCDP 94 zivile Todesopfer im Gouvernement Aleppo. (EUAA)
Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kampfmittelrückstände
Nach Angaben von GPC und UNICEF war der Tishreen-Damm im März 2025 aufgrund von Kämpfen um den Damm seit Dezember 2024 nicht mehr funktionsfähig. Dies beeinträchtigte den Zugang zu gepumptem Wasser und Strom für über 400 000 Menschen in den Bezirken Menbij und Ain Al-Arab. Mitte März 2025 berichtete UNOCHA, dass die meisten Zivil- und Katasterämter im Gouvernement nicht funktionierten, da die Lage in Aleppo weiterhin unbeständig sei, unter anderem aufgrund von ERW-Bedrohungen. Auf wurde Ende März 2025 eine Tankstelle in der Stadt Sarrin Berichten zufolge von Granaten getroffen, die von türkisch unterstützten Kräften abgefeuert wurden. (EUAA)
Der syrische Zivilschutz wurde von Enab Baladi mit den Worten zitiert, dass Aleppo nach Idlib eines der Gouvernements sei, in denen zwischen dem 27. November 2024 und dem 14. März 2025 die meisten Vorfälle im Zusammenhang mit Überresten des Krieges zu verzeichnen waren. Detonationen nicht explodierter Kampfmittel führten zu Todesfällen und Verletzungen unter der Zivilbevölkerung im ländlichen Norden Aleppos, unter anderem im Bezirk Menbij, und im ländlichen Osten Aleppos. Im März 2025 berichtete das GPC, dass sich die meisten Unfälle mit nicht explodierten Kampfmitteln seit Dezember 2024 in mehreren Gouvernements, darunter auch in Aleppo, „in landwirtschaftlichen Gebieten ereigneten, als die Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden“. UNOCHA berichtete im Mai 2025, dass Blindgänger, ERWs, Minen und IEDs „Berichten zufolge weit verbreitet sind und Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zugangswege beeinträchtigen“, insbesondere in einer Handvoll syrischer Gouvernements, darunter in Aleppo. Im selben Monat berichtete die MAG, dass der umfangreiche Einsatz von Streumunition und der Einsatz von aus der Luft abgeworfenen Bomben im Gouvernement Aleppo während des syrischen Krieges häufig zu einer „massiven UXO-Kontamination“ geführt habe. In einem Artikel vom April 2025 berichtete die NPA, dass nach Angaben des Verteidigungsministeriums der Westen des ländlichen Aleppo, einschließlich Andan, Hreitan und Kafr Hamra, stark mit Landminen und UXO kontaminiert sei, und dass „nordwestliche Stadtteile von Aleppo sowie ehemalige landwirtschaftliche Frontgebiete und Straßen“ ebenfalls betroffen seien. (EUAA)
Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr
Nach Schätzungen des UNHCR lebten am 12. Juni 2025 1.545.049 Binnenvertriebene im Gouvernement und 467 198 Personen, die seit dem 27. November 2024 von in Gebiete des Gouvernements zurückgekehrt waren. Im März 2025 hatten verstärkte Feindseligkeiten in der Umgebung des Tishreen-Staudamms zur Vertreibung von 20 000 Menschen geführt. Laut GPC waren die wichtigsten Rückkehrgebiete im Gouvernement Aleppo durch häufige Sicherheitsvorfälle, Schäden an der Infrastruktur und Verseuchung durch Kampfmittel gekennzeichnet. (EUAA)
Das UNHCR schätzte ferner, dass am 15. Mai 2025 insgesamt 197 265 Rückkehrer, die seit Anfang 2024 aus dem Ausland zurückgekehrt waren, im Gouvernement lebten, wobei die überwiegende Mehrheit (25 137) in den Bezirk Jebel Saman zurückkehrte, gefolgt von Al-Bab (5 683) und Manbij (5 121). Seit 8. Dezember 2024 waren 103 629 Personen aus dem Ausland in das Gouvernement Aleppo zurückgekehrt. (EUAA)
1.3.3. Mögliche Rückkehr nach Syrien
Die UNHCR appelliert weiterhin an alle Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam nach Syrien zurückzuführen (UNHCR).
1.3.4. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 (Letzte Änderung 08.05.2025)
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (LIB).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden. Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren. Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (LIB).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (LIB).
1.3.5. Militärreform und Wehrdienst
Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Aktivisten des Syrian Observatory for Human Rights (SOHR) in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war. Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen. Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten. Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern. Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (LIB).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar. Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet, sagte Abu Qasra, neuer syrischer Verteidigungsminister. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren. In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (LIB).
Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur. Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind. Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (LIB).
Der Übergangspräsident Ahmed ash-Shara' hat die Vision einer neuen „Nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeblich die Führung übernehmen soll. Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 6.1.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Schritte zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren. Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (LIB)
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Kräften gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Am 10.2.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.2.2025 mit, dass bis zum 15.2.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara'a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (LIB).).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB).
1.3.5.1. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung
Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze. Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden. Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen. In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikel würden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (ACCORD).
In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen. Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgend beschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihen der Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein. Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie des akademischen Nachweises, wenn vorhanden (ACCORD).
Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Istanbul, der im Besitz eines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in die Reihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Laut EUAA würden vor allem in Provinzen, die früher unter der Kontrolle Assads standen, neue Rekrutierungszentren eröffnet werden. Bewerberhätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschluss vorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein (ACCORD, EUAA).
Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mit persönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizei sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verabschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eis gelegt worden sei (ACCORD).
In einem Artikel vom 19. Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einemöffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ob er Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet (ACCORD).
Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung durchlaufen. In einem Artikel von Jänner 2025 berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerber nach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte“ enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referential authority“) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die derselben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten (ACCORD).
Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christen, Alawiten und Druzen, sondern auch urbane, säkulare sunnitische Muslime. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien (ACCORD).
Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt. Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechsel anerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften (ACCORD).
In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleuten betrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas und Qardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchte vehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (ACCORD).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo geboren wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2024 (vgl. Niederschrift vom 25.10.2024, S. 5).
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, von der von Ahmed al Sharaa geführten Übergangsregierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus dem aktuellen EUAA Country Focus vom Juli 2025 und den vorliegenden Online Länderkarten über die Machtverhältnisse in Syrien (vgl. https://syria.liveuamap.com/; eingesehen am 06.08.2025 und vgl. Niederschrift vom 05.08.2025, S 5).
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte im Libanon und in der Türkei und der durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 05.08.2025, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, im Libanon und in Österreich.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zur behaupteten Zwangsrekrutierung und (zumindest) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 11), in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 76), als auch in seiner schriftlichen Beschwerde (vgl. AS 218 ff.), und bei der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.10.2024 (vgl. Niederschrift 25.10.2024, S 8) es bestehe die Gefahr, dass er vom syrischen Regime zwangsrekrutiert werde, ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es die zum Zeitpunkt der Beschwerde noch das Regime unter der Herrschaft Bashar al-Assads an der Macht gewesen ist, welches es seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt (vgl. 1.3.1. ff.). Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals politisch tätig gewesen zu sein und den Wehrdienst für das ehemalige Assad-Regime nicht abgeleistet zu haben (vgl. Niederschrift 25.10.2024, S 7). Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger bzw. Sympathisant qualifiziert wird.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den aktuellen Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident Ahmed ash-Shara’ die Vision einer neuen „Nationalen Armee“, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht, äußerte. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung. Die neue Armee soll in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umgewandelt werden, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen akademischen und Ausbildungsstandards abweichen. Am 10.02.2025 gab Übergangspräsident ash-Shara' an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben. Die Aufnahmebedingungen für junge Männer im Verteidigungsministerium besagen, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen. Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung. Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die neue syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (vgl. 1.3.5.1.).
Den vorliegenden Länderberichten sind somit, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer bereits 25 Jahre alt ist und das veröffentliche Rekrutierungsalter um vier Jahre übersteigt. Der Beschwerdeführer wäre damit laut dem derzeitigen Informationsstand für einen freiwilligen Eintritt in die neue syrische Armee bereits zu alt. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern eine politische Gesinnung unterstellen würde. Abgesehen von der überschrittenen Altersgrenze im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügte.
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht.
Der Beschwerdeführer selbst gab bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.08.2025 an, nicht zu wissen ob, und aus welchem Grund die Vertreter der neuen syrischen Regierung nach ihm suchen sollten.
„RI: Was hat das mit Ihnen zu tun, dass die Übergangsregierung keine demokratische Regierung ist? Es geht um Ihre persönliche Gefährdung.
BF: Persönlich bzw. namentlich gibt es keine Probleme oder genauer gesagt, weiß ich nicht, ob es welche gibt oder nicht.
RI: Ist Ihnen bekannt, ob aktuell Syrien nach Ihnen gefahndet wird? Ob Sie irgendjemand sucht?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Was würde Ihnen jetzt konkret passieren, wenn Sie theoretisch wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Das weiß ich auch nicht. Ich weiß nicht was passieren würde.“
(vgl. Niederschrift vom 05.08.2025, S 6f).
Dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr sonstigen Bedrohungen vonseiten der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wäre brachte der Beschwerdeführer weder vor noch ergaben sich diesbezüglich etwaige Anhaltspunkte, die eine Gefahr vergegenwärtigen würden.
2.2.4. Zur allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich kein eigenes Vorbringen, dieses Vorbringen erstattete die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. AS 218f).
Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die neue syrische Regierung dem Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und/oder seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle politische Haltung unterstellen würde; insbesondere auch aus dem Grund, weil diese Ereignisse zeitlich vor dem Regimewechsel in Syrien stattgefunden haben. Ebenso wenig führt eine Asylantragstellung in Österreich zu Sanktionen, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Dem Beschwerdeführer droht daher auch aus diesen Gründen im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
2.2.5. Weitere Fluchtgründe
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Bashar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Bashar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers (drohende Einberufung zum verpflichtenden Wehrdienst der Syrischen Arabischen Armee) daher als nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung oder der SDF/PYD als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung oder der SDF/PYD angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche (verinnerlichte) politische Gesinnung vorweisen konnte. Er leistete auch keinen Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee ab.
3.1.4. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
3.1.5. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.6. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.7. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien („UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht:
UNHCR thematisiert die freiwillige Rückkehr („Voluntary Returns“), sowie das Moratorium zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) und plädiert außerdem dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime, geendet ist. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den restlichen Länderinformationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings ausführt, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass grundlegende Informationen zu den nunmehrigen kontrollierenden oppositionellen Gruppierungen bereits den vor dem Sturz des Assad-Regimes bestehenden Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen waren. Im Falle des Entstehens neuer Asylgründe infolge der Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung beim Beschwerdeführer gelegen, dieser brachte jedoch weder glaubhaft neue Asylgründe vor noch substantiierte er seine bereits vorgebrachten Gründe. Zum für die Beurteilung und Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist jedenfalls von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht.
3.1.8. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war im Spruchpunkt I. daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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