G306 2315654-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die RAST MUSLIU Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 03.06.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass wie bereits dargelegt worden sei, die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheides iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG sei erforderlich. Wie in der Beweiswürdigung und den Feststellungen ausgeführt, habe der BF durch die Begehung von Straftaten im Bereich des Suchtmittelgesetzes seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung eindeutig erkennen lassen. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF durch sein geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Das Verhalten des BF stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens, das Interesse des BF an einem Aufenthalt hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides, mit der er die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde vom 03.07.2025 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 09.07.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der gesunde und arbeitsfähige BF weist im Bundesgebiet mit den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina folgende Wohnsitzmeldungen auf:
XXXX .2012 – XXXX .2012 Hauptwohnsitz JA
XXXX 2024 – XXXX 2025 Hauptwohnsitz JA
XXXX 2025 – laufend Nebenwohnsitz JA
Ein auf die Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, lautender Auszug aus dem Zentralen Melderegister blieb ergebnislos.
1.2. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl 0 XXXX , vom XXXX , wurde der BF unter den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels gemäß §§ 15, StGB, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz, 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 18 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Der BF befand sich deswegen von XXXX .2012 bis XXXX .2012 in Haft.
Mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX 2013 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot für den Schengenraum erlassen.
Der BF verstieß in weiterer Folge gegen das gegen ihn erlassene Einreiseverbot, wurde am XXXX 2017 im Rahmen einer Personenkontrolle im Bundesgebiet betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Der BF gab im Zuge des daraufhin eingeleiteten fremdenrechtlichen Verfahrens an, in der Slowakei zu leben und zu arbeiten.
1.4. Am XXXX .2024 wurde der BF in der Slowakei festgenommen, in das Bundesgebiet überstellt und am XXXX .2024 unter den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX .1980, StA. Serbien, in der JA aufgenommen.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom 01.10.2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF unter den Identitätsdaten XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 1. Fall StGB, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz 2. Fall, Abs. 2, Abs. 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Satz, Abs. 2, Abs. 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2027, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX 2026 (2/3)).
1.5. Es leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen.
Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
1.6. Am XXXX heiratete der BF XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei.
Das Paar hat vier mj. Kinder: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Slowakei.
Der BF lebte vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Slowakei. Die Familie des BF lebt weiterhin in der Slowakei.
Die Ehefrau des BF ist seit 16.07.2025 als Angestellte im Bundesgebiet erwerbstätig. Der BF ist sohin begünstigter Drittstaatsangehöriger.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und jener des BVwG ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Der BF war – abgesehen von seinen Meldungen in Justizanstalten – im Bundesgebiet nie meldeamtlich erfasst und ging in Österreich nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Es leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet. Das Gewicht allfälliger Bindungen zum Bundesgebiet wird dadurch gravierend relativiert, dass der BF im Bundesgebiet massiv straffällig wurde. Der Kontakt zu allfälligen Angehörigen, Freunden und Bekannten ist ohnehin schon seit längerer Zeit auf Telefonate oder Besuche in der Justizanstalt beschränkt. Auch musste dem BF durch Begehung der oben festgestellten strafrechtlichen Handlungen bewusst sein, dass er dadurch sein Aufenthaltsrecht und sohin ein mögliches Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufs Spiel setzt. Der BF ist überdies gesund und arbeitsfähig. Er wurde zuletzt von einem österreichischen Gericht wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung, der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Es war im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung des Rechts auf Achtung des Familien- oder Privatlebens des BF iSd Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung zur Verhinderung weiterer hochverwerflicher Straftaten, alle familiären und privaten Interessen des BF in den Hintergrund zu treten, und wird in Anbetracht der vom BF im österreichischen Bundesgebiet begangenen Straftaten die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich gehalten.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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