W269 2301004-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.08.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 18.06.2024 gemäß § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 06.08.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 18.06.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ohne Angabe triftiger Gründe die Kursmaßnahme Deutschkurs bei VHS Wiener Volkshochschulen nicht angetreten. 26 Tage Auslandsaufenthalt würden die Ausschlussfrist verlängern bzw. unterbrechen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 25.08.2024.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, sie habe selbst einen Deutschkurs besuchen wollen, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und dadurch leichter einen Job zu finden. Sie habe aber ihrem AMS-Berater gesagt, dass sie mit dem Kurs erst im September beginnen könne, da sie einen Urlaub als Familie mit zwei Kindern geplant habe. Trotzdem sei sie zu dem Kurs zugebucht worden. Sie sei zum Infotag erschienen, damit ihr Bezug nicht eingestellt werde, habe dort aber bekannt gegeben, dass sie wegen des Urlaubes mit dem Kurs im Juli/August noch nicht beginnen könne. Sie sei ehrlich gewesen und habe ihren Urlaub frühzeitig gemeldet, daher könne sie die Bezugseinstellung nicht nachvollziehen. Sie ersuche um Berücksichtigung ihrer Situation.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2024 ab. Begründend führte das AMS aus, die Teilnahme am Kurs als Maßnahme zur Wiedereingliederung sei der Beschwerdeführerin in der Betreuungsvereinbarung vom 12.04.2024 aufgetragen worden. Das entsprechende Einladungsschreiben habe die Beschwerdeführerin auch erhalten und sei darin auf die Folgen einer Weigerung der Teilnahme hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich nunmehr seit über 20 Jahren in Österreich und seien ihre Deutschkenntnisse noch immer unzureichend. Dennoch sei sie nicht dazu bereit gewesen, zugunsten des Deutschkurses auf ihren Urlaub zu verzichten bzw. diesen zu verschieben. Die Beschwerdeführerin habe ihren Urlaub priorisiert und den Erfolg der Maßnahme durch die Nichtteilnahme aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes vereitelt.
4. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. In einer ergänzenden Stellungnahme zum Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides rechtswidrig sei, da dieser auch Regelungen enthalte, die keine Deckung im AlVG finden würden.
5. Am 18.10.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wiederholte das AMS im Wesentlichen die Ausführungen aus der Beschwerdevorentscheidung.
6. In einer Stellungnahme vom 25.03.2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass Hintergrund des Familienurlaubes zum gegenständlichen Zeitraum der Urlaub ihres Ehemannes und die Schulferien ihres Kindes gewesen seien. Aufgrund der Schulpflicht sei eine Verschiebung des Urlaubes auf einen späteren Zeitraum nicht möglich gewesen. Ein Familienurlaub gelte als wichtiger Grund und sei die Teilnahme an der Kursmaßnahme zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2025 im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin ausführlich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom 12.03.2018 bis 31.01.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seither steht sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge im Bezug von Arbeitslosengeld.
1.2. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat zwei Kinder, die in den Jahren 2015 und 2019 geboren wurden.
1.3. Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1.
1.4. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am 12.04.2024 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass die Vermittlung durch verbesserungsfähige Deutschkenntnisse erschwert und die Beschwerdeführerin an einem vereinbarten Deutschkurs teilnehmen werde. Weitere Details hinsichtlich Kursbeginn oder Kursdauer wurden nicht festgehalten.
1.5. Am 29.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben für einen „Einstufungstest Deutsch“ am 12.06.2024 beim Veranstalter „Die Wiener Volkshochschulen GmbH“ übermittelt. Es wurde festgehalten, dass Ziel der schriftlichen Testung und des mündlichen Einzelgespräches die Einteilung in die Niveaustufen des Deutschkurses sei. Im Einladungsschreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Weigerung zur Teilnahme am Kurs zu einem Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG führen könne. Im Einladungsschreiben fanden sich keine Angaben zu Beginn und Dauer des zu absolvierenden Deutschkurses.
1.6. Die Beschwerdeführerin erschien am 12.06.2024 zum „Einstufungstest Deutsch“. Am 17.06.2024 nahm sie das „Clearinggespräch“ wahr, bei dem ihr der Beginn des Deutschkurses mitgeteilt wurde. Daraufhin gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie in der Zeit vom 22.07.2024 bis 14.08.2024 im Ausland sein werde. Seitens des Veranstalters erfolgte daher vorerst keine Kurszuteilung.
Der Deutschkurs, für den die Beschwerdeführerin vorgesehen gewesen wäre, hätte im Juli 2024 gestartet und drei Monate gedauert. Das exakte Beginndatum kann nicht festgestellt werden.
1.7. Am 17.06.2024 sprach die Beschwerdeführerin im Anschluss an das „Clearinggespräch“ persönlich beim AMS vor und brachte auch den Bericht des Veranstalters in Vorlage, worin festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22.07.2024 bis 14.08.2024 im Ausland befinden werde und daher keine Kurzuteilung erfolgen habe können. Es wurde in dem Bericht um eine erneute Zuteilung ersucht, sobald sich die Beschwerdeführerin wieder in Österreich befinde.
1.8. Am 08.07.2024 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift auf. Darin wurden folgende Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten: „Ich bin vom 22.07.2024-14.08.2024 im Ausland, da ich meine Familie treffen möchte. Mein Mann hat von 22.07.2024-14.08.2024 Urlaub und ich möchte ihn mit meinen Kindern begleiten.“
1.9. Am 20.07.2024 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in die Türkei.
1.10. Am 17.08.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Wiedermeldung beim AMS nach ihrem Auslandsaufenthalt.
1.11. Die Festlegung des konkreten Urlaubszeitraums erfolgte in Zusammenschau mehrerer Faktoren: Der Urlaub wurde vom Ehemann der Beschwerdeführerin für diese Zeit mit seinem Arbeitgeber unter entsprechender Absprache mit seinen Arbeitskollegen bzw. Berücksichtigung deren Urlaubsplanungen vereinbart. Weiters war das ältere Kind der Beschwerdeführerin schulpflichtig und konnte daher der Urlaub nur innerhalb der Schulferien erfolgen. Weiters erhielt die Familie für die Finanzierung der Urlaubsreise ein Darlehen eines Bekannten und konnten die finanziellen Mittel nicht zu einem früheren Zeitpunkt, etwa Anfang Juli 2021, aufgebracht bzw. bereitgestellt werden.
1.12. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge zu einem Deutschkurs beginnend mit 11.11.2024 zugewiesen, den sie besuchte, bis es mit 25.11.2024 zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung kam.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2025.
2.1. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 verfügt, ergibt sich aus dem Ergebnis des gegenständlichen Einstufungstests, welcher zur Erhebung für die Einteilung in die Niveaustufen des beabsichtigten Deutschkurses durchgeführt wurde. Dass bei der Beschwerdeführerin Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache vorliegen, wurde auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht augenscheinlich, weshalb ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch beigezogen wurde.
2.4. Dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 12.04.2024 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus eben diesem.
2.5. Dass der Beschwerdeführerin am 29.05.2024 das Einladungsschreiben für einen am 12.06.2024 stattfindenden „Einstufungstest Deutsch“ beim Veranstalter „Die Wiener Volkshochschulen GmbH“ übermittelt wurde, beruht auf dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt. Der Inhalt des Einladungsschreibens ergibt sich aus eben diesem.
Im Einladungsschreiben finden sich keinerlei Angaben dazu, wann der Deutschkurs beginnen hätte sollen. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vorhält, dass sie bereits im Einladungsschreiben auf die Folgen des Nichterscheinens bei der Maßnahme hingewiesen worden sei und dennoch eine Kursaufnahme ihrerseits nicht erfolgt sei, ist relativierend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erhalts des Einladungsschreibens einen allfälligen Kurszeitraum bei ihren Urlaubsplänen noch nicht berücksichtigen konnte, zumal sich im Einladungsschreiben keinerlei Informationen über den Kurszeitraum befanden. Angesichts der allgemeinen Reisezeit während der Sommermonate Juli und August hätte aus Sicht der Beschwerdeführerin – mangels anderslautender Informationen – eine Kurszubuchung auch für September vorgesehen sein können; in einem solchen Fall wären der Urlaub der Beschwerdeführerin und die Kursmaßnahme nicht in Kollision geraten.
2.6. Dass die Beschwerdeführerin am 12.06.2024 zum „Einstufungstest Deutsch“ erschien und am 17.06.2024 das „Clearinggespräch“ mit dem Veranstalter wahrnahm, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Parteien. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr beim „Clearinggespräch“ der Kursbeginn mitgeteilt worden sei. Sie glaube, dass es sich um den 26.07. gehandelt habe. Vor dem Hintergrund, dass der Veranstalter auf Nachfrage des Gerichts bekannt gab, dass sich zurückblickend nicht mehr hundertprozentig feststellen lasse, ob die Beschwerdeführerin einem Kurs beginnend mit 08.07.2024, mit 15.07.2024 oder mit 22.07.2024 zugebucht worden wäre, wurde angesichts dieser nicht in Einklang zu bringenden Angaben die Feststellung getroffen, dass der Kurs im Juli 2024 begonnen hätte, das exakte Datum jedoch nicht festgestellt werden kann.
Aus dem Akteninhalt und den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese den Veranstalter beim „Clearinggespräch“ über den geplanten Urlaub in der Zeit vom 22.07.2024 bis 14.08.2024 in Kenntnis setzte, woraufhin dieser eine Zubuchung der Beschwerdeführerin zu einem konkreten Kurs unterließ.
2.7. Dass die Beschwerdeführerin im Anschluss das AMS über ihre geplante Auslandsreise in der Zeit vom 22.07.2024 bis 14.08.2024 informierte, ergibt sich ebenfalls unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde dies auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Behördenvertreterin bestätigt. Ebenso ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt, dass aufgrund der bekanntgegebenen Auslandsreise vorerst keine Kurszuteilung durch den Veranstalter erfolgte.
2.8. Die Feststellungen zur aufgenommenen Niederschrift am 08.07.2024 und der Wiedermeldung nach ihrem Auslandsaufenthalt ergeben sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS und liegen diese dem Akt ein.
2.9. Der Zeitraum des Auslandsaufenthaltes (20.07.2024 bis 17.08.2024) ist aus den Eintragungen im Reisepass der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche in Kopie vorgelegt wurden.
2.10. Die Wiedermeldung mit 17.08.2024 beruht auf dem Akteninhalt.
2.11. Die Feststellungen zu den Umständen der Festlegung des konkreten Urlaubszeitraums ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Sie legte dar, wie die Urlaubsfestlegung in der Arbeit ihres Ehemannes erfolgte, wobei nachvollziehbar ist, dass es bei der Urlaubsplanung einer Absprache unter den Arbeitskollegen zwecks Vertretungsmöglichkeiten bedurfte. Weiters ist nachvollziehbar, dass sich ihr im Jahr 2015 geborenes Kind im schulpflichtigen Alter befindet und daher Urlaube grundsätzlich in den Schulferien zu erfolgen haben. Was die Finanzierung der Urlaubsreise betrifft, so führte die Beschwerdeführerin ebenfalls glaubhaft aus, dass es der Familie an finanziellen Ressourcen fehlte. Die gegenständliche Urlaubsreise sei durch ein Darlehen eines Bekannten sowie durch Kontoüberziehung finanziert worden. Eine entsprechende Finanzierungsmöglichkeit der Urlaubsreise sei zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb der Schulferien, etwa Anfang Juli 2024, nicht gegeben gewesen.
2.12. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge einem mit 11.11.2024 beginnenden Deutschkurs zugewiesen wurde, den sie bis zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung auch besuchte, gründet auf den Angaben des Veranstalters und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung mit 25.11.2024 ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie durch Einsichtnahme in die Versicherungsdaten beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) – (7) …
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) …
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) …
3.3. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.
„Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.
Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn (1) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und (3) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).
Auch wenn gemäß § 9 Abs. 8 dritter Satz AlVG eine Belehrung über die Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann, wenn die Gründe im Sinn dieser Bestimmung als bekannt angenommen werden können, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG im Bescheid des AMS – bzw. nunmehr gegebenenfalls im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage im Sinn des § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und – im Sinne einer Prognoseentscheidung – die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschien. Bei Fehlen einer derartigen Begründung ist nämlich der Verwaltungsgerichtshof an einer Prüfung des Bescheides bzw. nunmehr des Erkenntnisses auf seine Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. VwGH 28.03.2012, 2010/08/0250, mwN).
3.4. Im vorliegenden Fall schloss die Beschwerdeführerin am 12.04.2024 mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung, in der unter anderem festgehalten wurde, dass die Vermittlung durch verbesserungsfähige Deutschkenntnisse erschwert und die Beschwerdeführerin an einem vereinbarten Deutschkurs teilnehmen werde. Am 29.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin schließlich das Einladungsschreiben für einen „Einstufungstest Deutsch“ am 12.06.2024 beim Veranstalter „Die Wiener Volkshochschulen GmbH“ übermittelt.
Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit mehr als 20 Jahren in Österreich, doch weist sie Defizite im Gebrauch bzw. im Verständnis der deutschen Sprache auf und verfügt lediglich über Deutschkenntnisse auf Niveau B1. Es ist als notorisch anzusehen, dass Defizite in der Kommunikationsfähigkeit bei der Suche eines Arbeitsplatzes in der Regel nicht förderlich sind, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bildet, welcher eine Wiedereingliederungsmaßnahme, in der die Sprachkenntnisse verbessert werden sollten, notwendig und nützlich erscheinen lässt. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Unzumutbarkeit der Maßnahme zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, vielmehr sei laut ihrem eigenen Vorbringen die Initiative für den Besuch eines Deutschkurses von ihr ausgegangen.
Es ist sohin von der wirksamen Zuweisung einer zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen.
3.5. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes, aktives Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).
Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin eine Kurszubuchung bei ihrer Urlaubsplanung nicht berücksichtigen, da das Einladungsschreiben lediglich den Termin für den Einstufungstest, nicht aber einen Termin für den Kursbeginn enthielt. Zum „Einstufungstest Deutsch“ am 12.06.2024 ist die Beschwerdeführerin erschienen, ebenso nahm sie das anschließende „Clearinggespräch“ am 17.06.2024 wahr und gab dort bekannt, dass sie in der Zeit vom 22.07.2024 bis 14.08.2024 im Ausland sein werde. Seitens des Veranstalters erfolgte daher vorerst keine Kurszuteilung.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).
Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es sich bei Nach(Um)schulungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an einer solchen Maßnahme ist in der Regel nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen wesentlich unterscheiden. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“, je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme, kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304, konkret zu einem geplanten Familienurlaub; VwGH 18.10.2000, 99/08/0027, zu familiären Betreuungspflichten).
Im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Familienurlaub, der aufgrund mehrerer Faktoren (Absprache der Urlaubstage des Ehemannes mit seinen Arbeitskollegen und Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Einschränkungen des möglichen Urlaubszeitraums durch die Schulpflicht des Kindes sowie der Finanzierungsmöglichkeiten) im gegenständlichen Zeitraum erfolgten musste, gegenüber einer Maßnahme, die zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar ist und im vorliegenden Fall auch im Herbst 2024 nachgeholt wurde, als „wichtiger Grund“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG zu werten, so dass kein sanktionierbarer Tatbestand erfüllt wurde.
3.6. Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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