G304 2316726-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2025, Zl. XXXX , (A) beschlossen und (B) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids wird mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.
B) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger ohne österreichischen Aufenthaltstitel, wurde am 18.06.2025 im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung beim unrechtmäßigen Aufenthalt angetroffen.
2. Mit Bescheid vom 01.07.2025 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) dem BF keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
3. Der BF reiste, nachdem er am 02.07.2025 einen Rechtsberatungstermin wahrgenommen hatte, am 03.07.2025 aus dem Bundesgebiet aus.
4. Ausdrücklich gegen die Spruchpunkte II. bis V. des oben genannten Bescheides richtet sich die am 18.07.2025 beim BFA fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
5. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 30.07.2025 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, er ist verheiratet, seine Ehefrau und die drei Kinder wohnen in Serbien.
2. Er reiste am 19.03.2025 in den Schengen-Raum ein und hielt sich zunächst bei Verwandten in Kroatien auf. Danach reiste er am 24.04.2025 nach Österreich ein und wurde am 18.06.2025 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamten der Bundespolizei unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF durch seinen 91-tägigen Aufenthalt den Zeitraum des visumfreien Aufenthaltes um einen Tag überschritten hatte.
3. Der BF hatte in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Unterkunft bei Angehörigen bezogen.
4. In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten.
5. Im Bundesgebiet leben Cousins und Cousinen des BF, ein Familienleben iSd Art 8 EMRK ist nicht bestehend.
6. Der BF hat nach eigenen Angaben keine sonstigen sozialen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Bindungen zu Österreich.
7. Der BF hat das Bundesgebiet am 03.07.2025 per PKW verlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) etc.
Die Identität des BF steht aufgrund seines gültigen serbischen Reisepasses fest. Aus diesem Reisepass ergeben sich die Feststellungen zur Einreise in den Schengen-Raum und der Aufenthaltsdauer.
Die Überschreitung des erlaubten Zeitraums des Aufenthaltes ist vonseiten des BF nicht bestritten, er ist hinsichtlich der Zeitberechnung nach seinen Angaben einem Irrtum unterlegen, da er der Meinung war, es seien drei Monate statt 90 Tage. Nach den Angaben des BF war es von seiner Seite geplant, am Tag der Kontrolle wieder nach Serbien zu fahren.
Dass der BF in Österreich Angehörige hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben. Da kein gemeinsamer Wohnsitz und keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit vorliegend sind, ist ein Familienleben iSd Art 8 EMRK zu verneinen.
Dass der BF am 03.07.2025 aus Österreich ausgereist ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und einer Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Belgrad.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtete sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. bis V.
Der Sachentscheidung ist vorauszuschicken ist zunächst, dass das BVwG diese grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (siehe zuletzt etwa VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021) und daher die Ausreise des BF am 03.07.2025 berücksichtigen muss.
3.1. Zu Spruchteil A) –Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung unter anderem dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1) oder wenn Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Da sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, sondern nach der Erlassung des angefochtenen Bescheids, aber noch vor der Beschwerdeerhebung am 03.07.2025 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, fehlt hier in Bezug auf die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids (Versagung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) die Beschwerdelegitimation, weil insoweit keine Verletzung in einem subjektiven Recht mehr möglich ist.
Es ist für den BF in Anbetracht seiner Ausreise ohne rechtlichen Mehrwert, nachträglich noch eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen oder die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Da der BF durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im Ergebnis nicht (mehr) beschwert ist, ist die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs- verfahrensrecht Rz 702 ff).
3.2. Zu Spruchteil B)
3.2.1. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG ist gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil er sich unstrittig nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Da der BF in Österreich kein Familienleben iSd Art 8 EMRK hat und auch keine anderen sozialen oder wirtschaftlichen Interessen vorliegen, greift die Rückkehrentscheidung nicht in das Privat- und Familienleben ein.
Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zulässig, weshalb die gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.2.2. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).
Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).
Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Zudem ist der BF selbständig in stabile persönliche Verhältnisse in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Daher ist die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Serbien rechtskonform. Auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, kann eine Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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