Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 04.04.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 29.05.2012 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert (in der Folge v.H.) und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
2 Am 13.12.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.02.2025 erstatteten Gutachten vom 17.02.2025 (vidiert am 18.02.2025) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen
1. Prostatakarzinom, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60 %
2. Periphere arterielle Verschlußkrankheit, Position 05.03.02 der Anlage EVO, GdB 30 %
3. Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.01 der Anlage EVO, GdB 20 %
4. Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.
Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da durch diese Leiden zusammen eine relevante Einschränkung gegeben sei. Keine Erhöhung durch Leiden 4 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz.
Nachuntersuchung im Februar 2030, weil Leiden 1 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren sei.
Weiters stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen lägen vor: „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen", „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt werden. Der Behindertenpass werde befristet ausgestellt.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das Sachverständigengutachten in Kopie an.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und medizinischen Befunde nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er ersuche daher um nochmalige Prüfung und um Abänderung des Bescheides, sodass ihm die ÖVM nicht zumutbar seien. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.
9. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.05.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 11.07.2025 (vidiert am 14.07.2025) stellte die medizinische Sachverständige fest, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Prostatakarzinom, Periphere arterielle Verschlußkrankheit, Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat und Hypertonie“ vorliegen würde.
Im Vergleich zum Vorgutachten hielt die Sachverständige, eine Fachärztin der Unfallchirurgie und Ärztin der Allgemeinmedizin, eine Verschlimmerung der Gangbildbeeinträchtigung fest. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte sie aus, dass wegen maßgeblicher Minderung der Gehleistung und der Gesamtmobilität aufgrund funktioneller Einschränkungen der unteren Extremitäten, der Durchblutungsstörung und der Wirbelsäule das selbstständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 m und das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich beeinträchtigt sei.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.07.2025 vor, wo dieser am 29.07.2025 einlangte. Die belangte Behörde hielt darin fest, dass die Beschwerdevorentscheidungsfrist abgelaufen sei.
11. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 29.07.2025 eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
13. Mit Aktenvermerk, basierend auf der telefonischen Rückmeldung des Beschwerdeführers, vom 31.07.2025, wurde festgehalten, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden sei und um rasche Erledigung ersuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Letzte Begutachtung am 12.02.2025
Prostatakarzinom 60%
Periphere arterielle Verschlusskrankheit 30% Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan 20% Hypertonie 10%
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar
Nachuntersuchung 02/2030 - weil Leiden 1 mit rezenten Befunden neu zu evaluieren ist.
Zwischenanamnese seit 2/2025:
Keine OP
Kein stationärer Aufenthalt
Derzeitige Beschwerden:
„Kann nicht mit ÖVM fahren, weil es zu beschwerlich ist. Stiegen steigen kann ich mit Rollator nicht, kann nicht länger stehen. Meist bekommt man keinen Platz. Das Stehen in Kurzparkzonen zu Arztbesuchen geht sich nie aus.
Den Rollator verwende ich seit 2019, damals haben die Beschwerden mit der Wirbelsäule
begonnen bis zur OP 2021.
Harninkontinenz, trage Vorlagen, Wechsel 8-10 mal tgl. Harnfluss lässt sich nicht stoppen. Bei Urologen bin ich derzeit 4 x im Jahr. Trenatone alle 3 Monate. PSA Wert weiß ich derzeit nicht, unterschiedlich hoch.
Der rechte Vorfuß ist seit der BS OP geschwächt, der linke Fuß unsicher seit der Versteifung.
Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht.
Mit Rollator gehe ich 30 min, ohne Rollator nur 20-30 m, kann mit dem Rollator die Wirbelsäule entlasten und dadurch weiter gehen."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente:
Arosuva Cal D Vita Deflamat Dekristolmin Dioscomb Diovan Pantoprazol TASS Xtandi
Allergie: 0 Nikotin: 0
Hilfsmittel: Rollator
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im Erdgeschoß Berufsanamnese: Pensionist, zuvor Mechaniker, Bankangestellter
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulanzbesuch Ärztliche Begutachtung 17.03.2025
Lumbale DekompressionOP fand am 25.1.24 statt, 5 LWK wurden verschraubt; seitdem schmerzfrei, geht max 30 min mit Rollator aber soweit zufrieden mit der Gehstrecke, insg stabil, keine ulcera Med. TASS, Arosuva 20/10, Pantoloc, Diovan, Dioscomb. Caldvita, Dekristolmin, Xtandi, Deflamat nur bei bedarf. Die heute gemessene arterielle Kompensation ist re im Vgl. zum Vorbefund stabil, li leicht verschlechtert. (ABI zuletzt 0 8 heute 0,5)
1) Generalisierte arterielle Verschlusskrankheit:
a) PAVK: hämodynamisch in Ruhe rechts und links ausreichend gut kompensiert, zuletzt geringe Progredienz messtechnisch links im Verlauf
- St.p. femoropopliteale Bypassoperation mit ringverstärkter PTFE-Prothese am 3.2012,
- St.p. 3-fach Stentimplantation der A. femoralis superfic. links 02/2004,
- St.p. PTA einer Instent-Re-Stenose links 12/2005,
- St.p. PTA der A. femoralis superfic. links 2002.
b) CAVK: im klinischen Stadium, hämodynamisch nicht relevante Plaques 25% im Bereich der extracraniellen Carotiden. seit Jahren stabil
2) Arterielle Hypertonie
31 t.p. Nikotinabusus
4) St.p. Bandscheiben OP
st p Spinalkanalstenose 21,
Lumbale DekompressiorOP mit Verschraubung von 5 LWK am 25.1.24
5) Hyperlipidämie
Dr. XXXX Vorstand der Abteilung für Urologe und Andrologie im Donauspital/SMZ-Ost 04.09.2024 St.p. Wirbelkörpereinbruch Prostatakarzinom
ECHOKARDIOGRAPHIE 13.11.2024
Normaler li Ventrikel, basaler Septumwulst, diastolische Dysfunktion, gering diktierter li Vorhof. A asc konstant 41mm, deg. Klappenveränderungen ohne rel. Vitien
Duplexsonographie der Beckenbeinarterien 13.11.2024
Verschluss AFS rechts zn femoropopl Bypass links
Zentrum für Innere Medizin Internistische Gruppenpraxis 13.11.2024 Maximale Leistungsfähigkeit 60 Watt, das sind 37% der Norm. Normale Blutdruckregulation unter Belastung. EKG unauffällig Keine AP. Gehäufte SVES und VES während und nach der Belastung. Abbruch der Ergometrie aufgrund von Schmerzen in den Beinen. Aufgrund mangelnder Ausbelastung keine Aussage bezüglich Belastungscoronarinsuffizienz möglich.
Bad Pirawarth 14.06.2024
Spinal(kanal)stenose LWS Z.n. OP der LWS 2001, 2021 - Spondylodese L3 bis i_5 am 25.1.24 - Schraubenentfernung L4/L5, Dorsale Spondylodese L2/L3 in der Klinik Penzing 110 Arterielle Hypertonie Weitere Nebendiagnosen: PAVK - Bypass linkes Bein 2012 Prostata CA 2009 - Z.n. 35 Strahlentherapien 2011 und 10 Strahlentherapien 2020
Klinik Penzing Orthopädisches Zentrum 01.02.2024
Aufnahmegrund: Verlängerung TLIF L3-L5 Diagnosen bei Entlassung: Datum von Datum bis Status M48.0, Aktiv Spinal(kanal)stenose Z.n. WS OP LWS 2001 pAVK Z.n.
Stentimplantation linke UE 2004 Z.n. Bypass OP links 201 2 Art. Hypertonie Hyperlipidämie Adipositas f Nikotinabusus Z.n. N. prostatae
Durchgeführte Maßnahmen: OP am 25.1.2024 - L4/L5 bds. TLIF L2/L3 Orthopädisches Spital Speising 2022-10-28
Diagnosen rechts, SSP-Sehnen-Transmuralruptur rechts, M75.5 rechts, M75.3 subacromiale Bursitis PHS calcarea rechts, M75.2 SLAP-Läsion Typ 2 Schulter re: - PHS calcarea - SSP-Sehnen-Transmuralruptur - SLAP-Läsion mit longitudinaler Partialruptur - s.a. Bursitis St. p. WS Verschraubung 2021 St. p. künstliche Venenimplantation 110 Art. Hypertonie I70.2 Atherosklerose der Extremitätenarterien R26.8 Gangunsicherheit Z.n.N.prostatae 2009; Rez. 2011 St. p. Prostata CA 2009 Durchgeführte Maßnahmen Operation: 2022-10-28
Klinik Penzing Orthopädisches Zentrum 07.07.2021
Aufnahmegrund: Spinalkanalstenose L3-L5 Diagnosen bei Entlassung: PAVK, Z n. fern. pop. Bypass links 201 2 Nikotinabusus Art. Hypertonie Struma multinodosa Durchgeführte Maßnahmen: TLIF L3/L4 sowie Spondylodese L3-L5 am 30.06.2021
Krankenanstaltenverbund Donauspital 06.04.2020
Rezidive LK hinter der A.ill.comm.dext -16.12.2019 PSA Anstieg auf 4,78 -LHRH-Therapie wurde vor 14 Tagen eingeleitet -N Prostatae 2009 -St.p. radikaler supraoubischer Prostatektomie mit beidseitiger pelviner Lymphadenektomie am 15.10.09 Histologie: von urologisch- -sfp Gynäkomastieprophylaxe bei steigendem PSA Wert u nd geplanter Casodextherapie. rezidiv. prostata-Ca 2011 Prostataloge RTX mit 70 Gy 2011 im smz-Ost und Casodex.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, 74 a
Ernährungszustand:
gut
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig HG beidseits Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört.
Schulter rechts: Beweglichkeit gut
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, Füße beidseits warm keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse. LWS Narbe 15 cm median
Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 20 cm, Rotation und Seitneigen 30°
Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist rechts hinkend, Vorfußheberschwäche rechts, Fuß klatscht auf, Schwäche beim Heben.
Gehen ohne Rollator möglich aber unsicher, verlangsamt
Links unsicheres Vorführen des linken Beins, Gehen geringgradig breitspurig, Richtungswechsel unsicher.
Status Psychicus:
Allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen.
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Prostatakarzinom
- Periphere arterielle Verschlußkrankheit
- Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- Hypertonie
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Wegen maßgeblicher Minderung der Gehleistung und der Gesamtmobilität aufgrund funktioneller Einschränkungen der unteren Extremitäten, der Durchblutungsstörung und der Wirbelsäule ist das selbständige Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 m und das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich beeinträchtigt.
Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.07.2025 (vidiert am 14.07.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.05.2025, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten ist unbestritten geblieben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 11.07.2025 (vidiert am 14.07.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.05.2025, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2025, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen. (5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 11.07.2025 (vidiert am 14.07.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.05.2025, nachvollziehbar bejaht, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers ein Ausmaß erreicht, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das aus Anlass der Beschwerde über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Sachverständigengutachten blieb unbestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.