Spruch
W604 2311867-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 19.02.2025, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.07.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG), welchen er im Wesentlichen auf nach der Verabreichung der Impfung gegen Covid-19 aufgetretene Fieberschübe, Krampfanfälle und neurologische Ausfälle an den Extremitäten stützte.
2. Mit Bescheid vom 19.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nach dem Impfschadengesetz unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 11.04.2025 erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer verweist auf konkrete medizinische Literatur zu dem bei ihm aufgetretenen Leidensbild, andere Ursachen seien trotz umfangreicher medizinischer Abklärungen nicht festgestellt worden und spreche demnach mehr für eine Verursachung durch die verabreichte Impfung gegen Covid-19 als dagegen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.07.2025 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers als auch des beigezogenen medizinischen XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Verhandlungsteilnahme Abstand genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt aus.
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat im Jahr 2022 seine Reifeprüfung absolviert und ist seit Juli 2023 als Mitarbeiter in einem Futtermittellabor der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer beschäftigt.
1.1.2. Mit Einlangen am 14.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Verabreichung der Impfung gegen Covid-19. Die von ihm gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19.02.2025 mit Einlangen am 11.04.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 22.04.2025, eingelangt am 30.04.2025, vorgelegt.
1.2. Zur wesentlichen Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei:
1.2.1. Bereits im Kindesalter hat sich der Beschwerdeführer eine Kopfverletzung zugezogen, welche damals folgenlos verheilte.
1.2.2. Im Februar 2018 hatte der Beschwerdeführer einen Schiunfall, bei welchem er eine Fraktur des rechten Schlüsselbeines erlitt.
1.3. Zum Geschehen ab Verabreichung der Impfung gegen Covid-19:
1.3.1. Die ersten Immunisierungen gegen Covid-19 erfolgten am 02.06.2021 und 27.07.2021 jeweils unter Verwendung des Impfstoffes des Herstellers Biontech Pfizer, die Chargennummern lauteten in chronologischer Reihenfolge auf „FC2473“ und „FF0680“.
1.3.2. Eine weitere Immunisierung gegen Covid-19 wurde am 03.01.2022 vorgenommen. Zurückgegriffen wurde wiederum auf den Impfstoff des Herstellers Biontech Pfizer, welcher bei dieser Gelegenheit unter der Chargennummer „PCA0003“ geführt wurde.
1.3.3. Beginnend in den ersten Märztagen des Jahres 2022, wenige Stunden nach Beteiligung an einem Brandeinsatz bei der Feuerwehr unter Verwendung schweren Atemschutzes, traten beim Beschwerdeführer Symptome mit Fieber, Hals-, Kopf- und Thoraxschmerzen sowie Schüttelfrost, Schnupfen und Husten auf. Die Symptome hielten über mehrere Wochen an, spätestens Ende des Monats waren sie wieder abgeklungen.
Aus medizinischer Sicht ist ein zeitlicher Zusammenhang dieser Beschwerden mit der am 03.01.2022 verabreichten Impfung gegen Covid-19 nicht gegeben.
1.3.4. Am 13.05.2022 trat beim Beschwerdeführer erstmals ein krampfartiger Anfall mit Hyperventilation auf, weshalb er am Abend desselben Tages mit dem Notarzthubschrauber abtransportiert und in stationäre Behandlung aufgenommen wurde. Über das Jahr 2022 trugen sich weitere vergleichbare, anfallsartige Vorfälle zu, wobei der Beschwerdeführer bei diesen Gelegenheiten etwa Koordinations- und Bewegungsstörungen, Schwindel, erschwerte Ansteuerbarkeit der Beine, Muskelzuckungen, Zittern und Artikulationsschwierigkeiten, vorübergehende Bewusstseinsstörungen, Gefühllosigkeit sowie Kraftlosigkeit erlebte. Es entwickelte sich zudem ein ataktisches Gangbild, welches auch nach dem Abklingen des Anfallsgeschehens noch weiter andauerte. Sämtliche Beschwerden sind gegen Ende des Jahres 2022 bis spätestens Anfang des Jahres 2023 wieder abgeklungen.
Aus medizinischer Sicht ist ein zeitlicher Zusammenhang der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Symptomatik mit der am 03.01.2022 verabreichten Impfung gegen Covid-19 nicht gegeben. Das Leidensbild des Beschwerdeführers entspricht mit medizinisch größter Wahrscheinlichkeit einer Somatisierungsstörung mit psychogenen, nicht epileptischen Anfällen und einer psychogenen Bewegungsstörung im Rahmen einer akuten Belastungsreaktion.
2. Beweiswürdigung:
Soweit nachstehend auf eine mündliche Beschwerdeverhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf jene vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2025 (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Bezugnahmen auf ein medizinisches Sachverständigengutachten wird auf jenes des XXXX Univ. Prof. Dr XXXX Facharzt für Neurologie, abgestellt. Dabei handelt es sich um das Gutachten auf Basis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.12.2024 und Datierung am 01.01.2025 (AS 25 ff des Verfahrensaktes; im Folgenden: Gutachten).
Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokoll- und Beweisauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen Dokumenten, die aktuelle Erwerbssituation ist in Gestalt der erhobenen Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten vom 11.07.2025 in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei dokumentiert (OZ 5; Verhandlungsschrift S. 4).
2.1.2. Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk der belangten Behörde (AS 1 des Verwaltungsaktes), die verfahrensgegenständliche Impfung gegen Covid-19 ist den inliegenden Impfnachweisen zu entnehmen (AS 10 und 46 des Verwaltungsaktes). Die weiteren Gegebenheiten zum Bescheid der belangten Behörde, zur Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unbedenklicher aktenmäßiger Dokumentation.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei:
Die Krankenvorgeschichte des Beschwerdeführers ist aktenkundig befunddokumentiert und begegnet keinen Bedenken, entsprechende Leidenszustände wurden im festgestellten Umfang im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung des befassten XXXX herausgearbeitet (Verhandlungsschrift S. 9; zum Schiunfall vgl. die medizinischen Nachweise in AS 21 ff des medizinischen Aktes (im Folgenden: med. Aktes)).
2.3. Zu den Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach der Impfung gegen Covid-19:
2.3.1. Der Umstand der verabreichten Impfungen gegen Covid-19 ist wie auch die näheren Details zu den konkreten Impfterminen und dem verwendeten Impfstoff den inliegenden Impfnachweisen in Vereinbarkeit mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen (AS 46 des Verwaltungsaktes). Die vorliegende Beweislage enthält keine Hinweise auf aufzugreifende Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Auffälligkeiten nach den ersten beiden Impfungen gegen Covid-19 und hat der Beschwerdeführer solche zur Begründung seines Antrages auch nicht geltend gemacht.
2.3.2. Die Basisinformationen zur drittmalig verabreichten Impfung gegen Covid-19 am 03.01.2022 ergeben sich gleichermaßen aus den vorstehend zitierten Impfnachweisen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
2.3.3. Zunächst hat der erkennende Senat angesichts divergierender Hinweise eine Klärung der Art des Feuerwehreinsatzes angestrengt, welcher sich letztlich nicht als Übung, sondern als tatsächlicher Brandeinsatz entpuppte (BF laut Verhandlungsschrift: „…damals hat eine Hütte gebrannt. Ich habe mich mit schweren Atemschutz an dem Löscheinsatz beteiligt“).
Die nach der dritten Impfung gegen Covid-19 im März 2022 eingetretene Symptomlage hat der Beschwerdeführer über das gesamte Verfahren beschrieben, die damals wahrgenommenen Beschwerden finden im Umfang der getroffenen Feststellungen Niederschlag in der umfassenden medizinischen Dokumentation. Stets hat der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederkehrende Fieberschübe zur Darstellung gebracht, wobei seine Körpertemperatur zuweilen 39 Grad und mehr betragen hätte. Der medizinische Aktenstand enthält Nachweise über verdichtete ärztliche Konsultationen bis hin zu einem stationären Aufenthalt von 30.03.2022 bis 01.04.2022, diagnostische Maßnahmen und Einschätzungen sind aus unterschiedlichen medizinischen Fachrichtungen dokumentiert (vgl. das Befundmaterial in AS 75 bis AS 130 des med. Aktes). Hinsichtlich der dargestellten Fieberschübe lässt sich aus den vorliegenden Beweismitteln jedoch weder mit Bezug zur Leidensperiode im März 2022 noch im Rahmen späterer Untersuchungen ein objektivierendes Substrat gewinnen, weshalb sich dahingehende Umstände nicht belastbar stützen lassen (vgl. die Befunde vom 13.03.2022 AS 75 ff, 18.03.2022 AS 83 ff und 87 ff, 21.03.2022 AS 83 ff sowie den ärztlichen Entlassungsbrief vom 01.04.2022 in AS 95 ff des med. Aktes; vgl. ferner den Auszug aus den E-Card-Daten, AS 329 ff des med. Aktes; in diesem Sinne bereits Gutachten: „Für die angegebenen rezidivierenden Fieberschübe findet sich kein objektivierbarer Nachweis bzw. Dokumentation in dem umfangreichen Akt…“; überzeugend schließlich SV laut Verhandlungsschrift: „…Hohes Fieber wurde in den Abteilungen niemals dokumentiert. Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass bei hohem Fieber permanent getestet wird und auch Blutproben bis hin zur Blutkultur abgenommen werden. Das alles sehen wir hier aber nicht, die rezidivierenden Fieberschübe sind mehr oder weniger ausschließlich anamnestisch“; zu den sonstigen grippalen Symptomen: „Abklärungen haben stattgefunden, es wurde auch eine antibiotische Therapie verordnet“).
Ob bereits im Februar 2022 und damit innerhalb eines wesentlich kürzeren zeitlichen Abstandes zur angeschuldigten Impfung gesundheitliche Probleme in Gestalt einer grippalen Symptomatik samt einhergehenden Fieberschüben aufgetreten waren, wurde vor dem erkennenden Senat in Anbetracht des dahingehend angezogenen Vorbringens ausführlich auseinandergesetzt und flankierend auf den Zeugenbeweis zurückgegriffen. Der Beschwerdeführer hat zunächst einen Symptombeginn im Februar suggeriert und starke Krankheitszeichen beschrieben, um über Nachfrage und Konfrontation mit der gegebenen Beweislage im weiteren Verlauf Abschwächungen vorzunehmen (vgl. u.a. BF laut Verhandlungsschrift: „…Im Februar hat es dann begonnen mit rezidivierenden Fieberschüben bis 40°, das hat sich dann bis in den März hineingezogen“; über nähere Befragung schließlich deutlich abgemildert: „Im Februar hatte ich kurz Fieber, etwa über eine Woche, im März kamen dann die Fieberschübe“; „Es war ungefähr in der zweiten Februarwoche“; „…ich hatte damals nur kurz Fieber und Gliederschmerzen. Das ist dann von selbst wieder verschwunden, es war nicht so schlimm“; „…im Februar sind die Beschwerden nach ein paar Tagen wieder weggegangen. Ich hatte damals Schnupfen usw“; zuletzt: „…In der zweiten Februarwoche hatte ich dann wieder kurz Fieber, Schnupfen, Kopfschmerzen und Gliederschmerzen…“). Der als Zeuge befragte Vater des Beschwerdeführers verweist gleichermaßen auf eine Erkrankung im Februar 2022 samt entsprechenden Behandlungen durch den Hausarzt (Z laut Verhandlungsschrift: „…Er hatte damals grippale Symptome und war beim Hausarzt in Behandlung“). Eine – selbst rudimentär - nähere zeitliche Einordnung der Erkrankung des Beschwerdeführers vermochte der Zeuge vor dem erkennenden Senat aber nicht vorzunehmen, (Z laut Verhandlungsschrift: „…Ich kann es nicht näher eingrenzen, wann das im Februar war“; über Befragung danach, ob damals normaler Schulbetrieb bestand oder Ferienzeit war: „Nein, das kann ich nicht genau sagen“), ein Arztbesuch des Beschwerdeführers ist im Februar 2022 entgegen der zeugenseitigen Angaben und trotz ansonsten hoher Konsultationsdichte nicht dokumentiert (Z laut Verhandlungsschrift: „Nicht sicher muss ich sagen, im März waren wir dann öfters beim Arzt aufgrund der Symptome dann“);
Insgesamt präsentiert sich dem erkennenden Senat am Boden des erzielten Aussagensubstrates kein greifbar glaubhaftes Bild von gesundheitlichen Problemen bereits im Februar 2022 und auch die medizinische Befundlage stellt keinen stützenden Unterbau zur Verfügung. Arztbesuche des Beschwerdeführers sind zahlreich und umfassend dokumentiert, gerade mit Blick auf den Zeitraum Februar 2022 finden sich aber keine Einträge im Auszug der ECard-Daten oder Befunde mit entsprechender Datierung (vgl. die Lücke von 07.01.2022 bis 07.03.2022, AS 329 ff des med. Aktes; vgl. dagegen den neurologischen Befund vom 18.03.2023, AS 281 des med. Aktes, anamnestisch: „…Im März 2022 für 4- 5 Wochen Fieber…). Einen zeitlichen Zusammenhang des Symptomgeschehens mit der am 03.01.2022 verabreichten Impfung gegen Covid-19 hat der beigezogene medizinische Sachverständige selbst unter Annahme eines Leidensauftretens bereits im Februar 2022 klar von der Hand gewiesen und diese medizinische Einschätzung vor dem erkennenden Senat durch detaillierte Ausführungen zum medizinisch-zeitlichen Aspekt bestärkt (Gutachten: „Nein, es besteht- wie oben ausgeführt - kein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den beschriebenen Beschwerden/Symptomen“; Verhandlungsschrift S. 10, 17 und 18, u.a.: „…Unabhängig davon ist ein immunologischer Zusammenhang der beschriebenen Gesundheitsschädigung mit der angeschuldigten Impfung aufgrund der beschriebenen Latenz von mehr als 4 und 8 Wochen, insbesondere aufgrund der vorliegenden zahlreichen Befunde, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben…“; „…Es würde auch keinen Unterschied machen, wenn die Beschwerden bereits im Februar 2022 aufgetreten wären“).
2.3.4. Die Vorkommnisse ab 13.05.2022 sind ebenso wie weitere stationäre Aufenthalte und mannigfache medizinische Untersuchungen über das Jahr 2022 zweifelsfrei befunddokumentiert, die Charakteristik der wahrgenommenen Anfälle beruht auf den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der Antragstellung und vor dem erkennenden Senat sowie dessen vielfältigen anamnestischen Angaben (vgl. u.a. das Beiblatt zum Antrag; Verhandlungsschrift S. 5; die anamnestischen Angaben während der persönlichen Untersuchung im Rahmen der Gutachtenserstellung, AS 25 ff des Verwaltungsaktes; den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums Amstetten vom 20.05.2022, AS 131 des med. Aktes (Hyperventilation und Pfötchenstellung sowie „Krampfgeschehen“); den ärztlichen Entlassungsbrief und den Befund vom 03.06.2022, AS 157 (hier auch mit Schilderung einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit) und AS 181 des med. Aktes; den Bericht über das durchgeführte Video-EEG vom 08.06.2022 bis 13.06.2022, AS 169 des med. Aktes; den neurologischen Bericht vom 18.03.2023, AS 281 des med. Aktes; den Befund des AKH Wien vom 17.04.2023, AS 283 des med. Aktes; den Befund des AKH Wien vom 28.08.2023, AS 325 des med. Aktes; zur Leidensdauer BF: „…Die Krampfanfälle sind dann irgendwann wieder weggegangen, nachdem ich in der Kepleruniversität Linz war, das ataktische Gangbild hat aber noch weitergedauert“; zur Frage nach dem Abklingen der Symptome zum Jahreswechsel 2022/2023: „Ja, genau“). Von Seiten des erkennenden Senates wird nicht übersehen, dass im Rahmen der ausführlichen medizinischen Dokumentation zuweilen auch ein Anfallsgeschehen bereits im März 2022 angedeutet wird (vgl. die anamnestischen Ausführungen laut Befund des AKH Wien vom 28.08.2023, AS 325 ff des med. Aktes: „…Im Februar 2022 eine 4-wöchige Episode mit Fieber unklarer Ätiologie, trotz Abklärung kein Fokus gefunden. Währenddessen 2x eine Attacke, bei der beide Beine und der rechte Arm (gleichzeitig) nicht gut steuerbar waren (keine Schwäche, eher Koordinationsproblem)), das in zeitlicher Nähe liegende und vielfältige Befundmaterial mit Datierung bis April 2022 weist dahingehende Anhaltspunkte aber nicht auf und fehlt es damit an belastbarer Erhärtung zum Schluss auf den retrospektiv vorgenommenen zeitlichen Ansatz.
Ein zeitlicher Zusammenhang des mit Mai 2022 erstmals aufgetretenen Anfallsgeschehens ist mit Blick auf die Einschätzungen des befassten medizinischen XXXX unzweifelhaft nicht gegeben, auf die Ausführungen unter Punkt 2.3.3. wird im gegebenen Zusammenhang verwiesen.
Bereits im Zuge der erstmalig anfallsbedingten stationären Behandlung des Beschwerdeführers im Mai 2022 wurden umfangreiche Untersuchungen vorgenommen, jedoch konnten weder bei dieser Gelegenheit noch in den darauffolgenden Monaten bis August 2023 objektivierbare medizinische Parameter zum Nachweis der beschriebenen Anfälle oder der zugrundeliegenden Ursachen aufgefunden werden. Ein epileptischer Anfallscharakter liegt demnach nicht vor und auch sonst sind medizinische Hinweise zum Schluss auf fassbare physiologische Erkrankungen bis zuletzt und trotz intensiver medizinischer Diagnostik unterschiedlichster Fachrichtungen ausgeschlossen worden bzw. nicht nachweisbar gewesen (in diesem Sinne SV laut Verhandlungsschrift: „…es wurden weitreichende Untersuchungen vorgenommen, wie ich sie nur selten gesehen habe. Die Befunde kommen letztlich zum Schluss, dass es kein morphologisch fassbares Substrat zum Schluss auf die Ataxie gibt, nur eine funktionelle Gangstörung ist dokumentiert“; „…Wesentlich ist, dass eine Lähmung nicht fassbar war…“; „…eine neurologische Erkrankung ieS konnte nicht abgegrenzt werden bzw. auch kein fokal-neurologisches Defizit objektiviert werden“; vgl. Gutachten unter Verweis auf die vorliegende Befunddokumentation: „Im Verlauf kam es zu regelmäßigen ärztlichen und insbesondere Spitalsbehandlungen und Abklärungen, die durchwegs Normal-Befunde ergeben hatten“). Vielmehr lässt die gesamte medizinische Befunddokumentation einen roten Faden durchwegs und konsistent insofern erkennen, als die aufgetretenen Anfälle psychogener Natur und Folge bzw. Begleiterscheinung einer anzunehmenden Somatisierungsstörung sein dürften, die solcherlei gefolgerte Ursachenhypothese findet breiten und fachübergreifenden Konsens (vgl. etwa bereits den ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums Amstetten vom 20.05.2022, AS 131 des med. Aktes; den Bericht über das durchgeführte Video-EEG vom 03.06.2022 mit Schilderungen über beobachtete psychogene Anfälle, AS 169 des med. Aktes; den ambulanten Arztbrief Neurologie vom 28.07.2022, AS 197 des med. Aktes („…letztlich ist aber die Diagnose einer Somatisierungsstörung bzw. funktioneller Gangstörung und funktioneller bzw. psychogener Anfälle klinisch recht eindeutig“); ferner mit Verweisen zu konkreten medizinischen Beweismitteln SV laut Verhandlungsschrift S. 15, zusammenfassend SV: „…Sohin basieren die Diagnosen vom psychogenen Anfällen u/o einer Somatisierungsstörung auf zahlreichen voneinander medizinisch unabhängigen Untersuchungen verschiedener Ärzte/Ärztinnen im Krankheitsverlauf…“). Eine Verursachung des diskutierten Leidensbildes durch die angeschuldigte Impfung gegen Covid-19 findet dagegen keinerlei untermauernde Substanz (vgl. resümierend SV laut Verhandlungsschrift: „…Für die Auslösung der Beschwerden durch die Impfung gibt es – wie schon mehrmals gesagt – überhaupt kein Substrat…“), selbst eine bloß geringe Verursachungswahrscheinlichkeit ist im Hinblick auf die XXXX Einschätzungen am Boden der vorliegenden Gutachtens- und Befundlage daher nicht aufrecht zu erhalten und spricht im Ergebnis eine geradezu höchste Wahrscheinlichkeit für die Auslösung der Symptomatik in festgestelltem Sinne (SV laut Verhandlungsschrift: „Ja, das ergibt ein schlüssiges Bild…“; „…die Zurückführung auf die Somatisierungsstörung ist also wahrscheinlicher“; Gutachten: „Wie oben ausgeführt lässt sich das beschriebene Krankheitsbild durch eine Somatisierungsstörung mit psychogenen Anteilen und einer psychogenen Bewegungsstörung gut erklären“).
Der Beschwerdeführer ist den gutachterlichen Einschätzungen unter Hinweis auf aufgefundene Literatur über Studienergebnisse entgegengetreten, wonach innerhalb einer Kohorte geimpfter Personen im Vergleich zu jener mit ungeimpften Personen vermehrt funktionelle neurologische Störungen aufgetreten seien. Der befasste Sachverständige erläutert zunächst das Wesen besagter Störungen und stellt überzeugend dar, dass eine kausale Rückführung auf die Impfung hierdurch gerade nicht zum Ausdruck komme und diese Störungen sich eben durch das Nichtvorliegen neurologisch fassbaren Substrats charakterisierten (SV laut Verhandlungsschrift: „„Neurologisch-funktionell“ bedeutet, dass man eben nichts findet. Es gibt keine Störungen, es werden solche unbewusst produziert. Bei neurologisch-funktionellen Störungen kann er es also wirklich nicht, das hat aber Wurzeln im Unterbewusstsein und in der Seele…“; „Hier möchte ich aber vorwegschicken, dass hier keine Kausalzusammenhänge beschrieben werden, es handelt sich allenfalls um Einflussfaktoren“; zur aufgeworfenen Studienlage: „Gemeint ist aber auch nicht eine Impfung in isolierter Betrachtung und bezogen auf einen konkreten Impfstoff, sondern vielmehr die Corona-Pandemie mit sämtlichen Begleiterscheinungen und auch anderen belastenden Umständen (z. B. Schule, Matura usw.)“; SV resümiert nach Lektüre des Papers, dass es funktionelle Störungen jedenfalls gibt, diese aber etwa auf das Unsicherheitsgefühl in der Bevölkerung und Zweifel an der Impfung ausgelöst werden“). Der Sachverständige benennt schließlich einen medizinischen Zusammenhang der in Rede stehenden funktionellen neurologischen Störungen mit der angenommenen Somatisierungsstörung, woraus sich letztlich ein greifbares Bild vom Leidensgeschehen beim Beschwerdeführer präsentiert (SV laut Verhandlungsschrift: „In Ihrem Fall ist die Somatisierungsstörung und die neurologisch-funktionelle Störung als ein Komplex zu sehen…“). Im Ergebnis wird eine gewichtsverlagernde Wahrscheinlichkeit einer impfbedingten Verursachung auch durch die von Seiten des Beschwerdeführers dargestellte Studienlage nicht indiziert und hegt der erkennende Senat keine Bedenken an der medizinischen Verursachungswahrscheinlichkeit in festgestelltem Sinne.
2.4. Die erstatteten medizinischen Gutachten des beigezogenen XXXX stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten XXXX oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit und getragen durch die gerichtlich veranlasste Gutachtenserörterung vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Entstehung sowie Ausmaße und Auswirkungen unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen und jeweils ein Bezug zur angeschuldigten Impfung gegen Covid-19 geprüft. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im relevanten Umfang intensiv damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen damit nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, sie bringen keine aktuell andere Gesundheitsschädigung zum Ausdruck als gutachterlich festgestellt und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte mit potenzieller Relevanz zur antragsgegenständlichen Impfung nicht aufzufinden.
Der Beschwerdeführer hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene oder überhaupt überzeugend in Zweifel gezogen. Zur Widerlegung der Gutachtensergebnisse hat er sich vielmehr auf Fundstellen innerhalb der medizinischen Fachliteratur berufen, wonach entgegen der XXXX Einschätzungen eine Beschreibung der bei ihm aufgetretenen neurologischen Beschwerden zu finden sei. Dieser Vorhalt wurde vor dem erkennenden Senat durch detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Literaturbeiträgen beleuchtet, eine Widersprüchlichkeit oder Ungereimtheit vermag der erkennende Senat nicht festzustellen (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.4.; Verhandlungsschrift S. 10 ff). Der Sachverständige hat vor dem erkennenden Senat und unter Bedachtnahme auf die schriftliche Gutachtenserstattung ein hohes Maß an Fachexpertise und gutachterlicher Sorgfalt zur Schau getragen und seine Einschätzungen jeweils mit Hinweisen auf medizinisch-wissenschaftliche Literatur belegt. Sämtliche medizinischen Diagnosen werden aufgegriffen, zeitlich eingeordnet und gutachterlich abgearbeitet, offene Fragen sind nicht zu sehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf den erhobenen XXXX beweis abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht.
3.1.1. Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung:
Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).
Die Impfung gegen Covid-19 ist gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 284/2022, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der Impfung gegen Covid-19 damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend entschädigungsfähig.
Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen ist (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).
Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer den Entschädigungsantrag nach dem ISG auf neu aufgetretene Gesundheitsschädigungen nach der am 03.01.2022 vorgenommenen Impfung gegen Covid-19. Zum einen hat das abgeführte Beweisverfahren hinsichtlich sämtlicher festgestellter Leidenszustände einen zeitlichen Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung aus medizinischer Sicht nicht an die Oberfläche gefördert. Zum anderen liegt hinsichtlich der zu beurteilenden Anfälle mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt eine Alternativursache vor, welche mit größerer Wahrscheinlichkeit zum Eintritt der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden geführt hat als die verabreichte Impfung gegen Covid-19. Da somit bereits zwei der dargestellten Kriterien nicht vorliegen, kann die Frage eines allfälligen Niederschlages der geltend gemachten Beschwerden in der medizinischen Fachliteratur als Folge der Impfung gegen Covid-19 bzw. deren Übereinstimmung mit dem Bild einer Infektion mit Covid-19 dahinstehen, weitere Feststellungen sind im gegebenen Zusammenhang entbehrlich.
Im Ergebnis kann auf Basis des abgeführten Beschwerdeverfahrens in Ansehung keiner der festgestellten Leidenszustände das Vorliegen der höchstgerichtlich herausgearbeiteten Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung angenommen werden, weshalb die Verursachung eruierter Gesundheitsschädigungen durch die angeschuldigte Impfung nicht anzunehmen ist und Ansprüche nach dem ISG damit auszuscheiden haben. Dies entspricht dem behördlichen Abspruch und ist sohin mittels Beschwerdeabweisung vorzugehen.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind Art und Ausmaß der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen sowie die Rückführbarkeit der ermittelten Leidenszustände auf die Impfung gegen Covid-19, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.