JudikaturBVwG

W293 2314445-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Spruch

W293 2314445-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , betreffend die Vergabe einer Planstelle durch die Bundesministerin für Justiz den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 15.10.2024 erfolgte eine Interessent:innensuche zur Besetzung des Arbeitsplatzes „Dienstführende:r in Einsatzfunktion, allgemeiner Justizwachedienst“ der Justizanstalt XXXX .

2. Der Beschwerdeführer bewarb sich um diese Funktion.

3. Es wurde ein:e Mitbewerber:in mit der betreffenden Funktion betraut.

4. Mit Schreiben vom XXXX .2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Justizanstalt XXXX Einspruch gegen die Vergabe der Planstelle. Inhaltlich führte er aus, dass die Vergabe einer Planstelle ausschließlich nach der Qualifikation des Bewerbers zu erfolgen habe. Dies sei konkret seiner Meinung nach nicht passiert, zumal er wesentlich lebensälter, dienstälter und erfahrener sei. Daher fühle er sich in dieser Causa altersdiskriminiert und benachteiligt.

5. Mit Schreiben vom 08.04.2025, GZ XXXX , teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: Behörde) der Justizanstalt XXXX mit, die Eingabe des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen. Der am XXXX 2024 eingelangte Besetzungsvorschlag zur Besetzung des Arbeitsplatzes „Dienstführende:r in Einsatzfunktion – allgemeiner Justizwachedienst“ sei geprüft und dem Zentralausschuss beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes an Justizanstalten zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden. Nach Einlangen dessen Zustimmung sei mit Wirksamkeit vom XXXX 2025 ein Mitbewerber provisorisch für die Dauer von zwei Jahren mit dem Arbeitsplatz betraut worden. Der Beschwerdeführer sei hiervon in Kenntnis zu setzen und auf die allfälligen Möglichkeiten im Rahmen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG) hinzuweisen, weil sich dieser offenbar aufgrund des Alters diskriminiert erachte.

6. Mit Schreiben vom 10.04.2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Behörde Einspruch gegen die Vergabe der Planstelle. Er beantragte nach Darstellung des Sachverhalts, die Entscheidung der Vergabe der Planstelle zu revidieren und ihm ebendiese Planstelle rückwirkend mit XXXX 2025 zu vergeben.

7. Mit Schreiben vom 04.06.2025 teilte die Behörde der Justizanstalt XXXX mit, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung der Vergabe der Planstelle zu revidieren und ihm die Planstelle rückwirkend mit XXXX 2025 zu vergeben, nicht entsprochen werden könne. Das österreichische Recht sehe keine Möglichkeit vor, die Entscheidung der Besetzung der Planstelle rückwirkend zu ändern. Es bestehe – neben einem Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission – die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 18a B-GlBG. Derartige Ansprüche seien binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs beginne mit Ablauf des Tages, an dem die/der Beamt:in Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt habe. Der aktuell der Dienstbehörde vorliegende Antrag könne jedoch nicht als Geltendmachung eines Anspruchs nach § 18a Abs. 1 B-GlBG gewertet werden.

8. Mit Schreiben vom 10.06.2025, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2025, übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerde beigelegt waren die in den Punkten 4-7 des Verfahrensgangs erwähnten Schreiben.

9. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.07.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht auf die Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde sowie deren inhaltliche Ausgestaltung hingewiesen und dieser u.a. ersucht mitzuteilen, ob ein Bescheid vorliegen würde oder aber ob aus seiner Sicht gegebenenfalls ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliege, gegen den sich seine Beschwerde richte, andernfalls es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich sei, eine Zuständigkeit hinsichtlich der Beschwerde zu prüfen.

10. Mit Schreiben vom 10.07.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einen Negativbescheid bei der Behörde beantragten und dann wieder an das Bundesverwaltungsgericht herantreten werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 10.06.2025 Beschwerde gegen die Vergabe einer Planstelle an einen Mitbewerber. Er beeinspruchte die Besetzung und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Vergabe der Planstelle an seinen Mitbewerber für unrechtmäßig und sohin nichtig erklären, die Planstelle rückwirkend mit seiner Person als geeigneteren Bewerber besetzen und ihm den dadurch entstandenen Vermögensschaden gemäß § 18a B-GlBG rückwirkend ersetzen.

Es liegt diesbezüglich kein Bescheid vor, mit dem etwaige Ansprüche des Beschwerdeführers gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz abgewiesen worden wären.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt II. 1. getroffenen Feststellungen konnten aufgrund des übermittelten Verwaltungsakts getroffen werden. Dass kein Bescheid vorliegt, teilte der Beschwerdeführer infolge des Verbesserungsauftrags mit Schreiben vom 10.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht mit (siehe OZ 3). Er teilte in diesem Schreiben mit, er werde einen Bescheid bei der Behörde beantragen und sich in der Folge wiederum an das Bundesverwaltungsgericht wenden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde) (siehe Art. 130 Abs. 1 B-VG).

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) hat eine Beschwerde folgende Elemente zu enthalten: (1) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, (2) die Bezeichnung der belangten Behörde, (3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, (4) das Begehren und (5) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

3.2. Gegenständlich liegt kein Bescheid vor, gegen den sich die Beschwerde richtet. Dies wurde vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Es liegt zudem kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, worunter das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzte Verwaltungshandeln mit unmittelbarem Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen zu verstehen ist (siehe u.a. VfSlg 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085 u.a.), vor.

3.3. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass Ansprüche von Beamt:innen gegenüber dem Bund nach § 18a B-GlBG binnen sechs Monaten bei der für sie/ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen sind (§ 20 Abs. 3 B-GlBG). Gegen diesbezügliche Bescheide der Dienstbehörde ist sodann der Rechtsweg an das Bundesverwaltungsgericht offen.

3.4. Mangels Bescheides bzw. mangels Vorliegens eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und insofern mangels tauglichem Beschwerdegegenstand liegt somit keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor, weswegen die Beschwerde mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.5. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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