JudikaturBVwG

W254 2308986-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Juli 2025

Spruch

W254 2308986-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.a Viktoria HAIDINGER und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 20.02.2025, Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde vom 27.12.2024 behauptete die beschwerdeführende Partei bezogen auf eine Ausschreibung ihrer Person im Schengener Informationssystem eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

1.2. In einer Stellungnahme vom 23.01.2025 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund einer rechtskräftig gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 19.11.2021 aufgrund Art. 3 SIS-VO Rückkehr im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wurde und keine Gründe für deren Löschung vorliegen würden.

1.3. Mit Bescheid vom 20.02.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab. Sie folgte dabei im Wesentlichen der unwidersprochenen Argumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

1.4. Die beschwerdeführende Partei richtete am 03.03.2025 ein E-Mail an die belangte Behörde, wonach diese Entscheidung ihr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verwehre. Sie wolle, dass diese Entscheidung rückgängig gemacht werde, da sie diese als Ungerechtigkeit betrachte.

Mit weiterer E-Mail vom 05.03.2025 gab die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde bekannt, dass sie von ihrer Entscheidung enttäuscht sei. Sie habe alle Dokumente übermittelt, die ihre Integration belegen würden, was von der belangten Behörde aber nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund der unfairen Entscheidung der belangten Behörde werde die beschwerdeführende Partei keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Sie bitte darum, die Entscheidung rückgängig zu machen.

1.5. Die belangte Behörde legte das als Bescheidbeschwerde interpretierte E-Mail vom 03.03.2025 samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 05.03.2025 – eingelangt am 11.03.2025 – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 07.05.2025 mit, dass ihre Eingabe vom 03.03.2025 insbesondere aufgrund des Fehlens der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, nicht den Anforderungen an eine Bescheidbeschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genüge. Der beschwerdeführenden Partei wurde der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen ab Zustellung diesen Mangel zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.

1.7. Die beschwerdeführende Partei kam diesem Mängelbehebungsauftrag, nachweislich zugestellt am 28.05.2025, nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt (siehe insbesondere OZ 3 zum Mängelbehebungsauftrag und zum Zustellnachweis).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 6, zu § 9, VwGVG, S. 108).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (siehe dazu auch die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 01.01.2014, rdb.at], zitierte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde mangelhaft, wenn ihr nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden kann, worin nach Auffassung des Beschwerdeführers die Unrichtigkeit des Bescheides besteht (vgl. VwGH 23.02.1993, 92/08/0193; 21.06.2005, 2002/06/0121).

Die gegenständliche Beschwerde enthält insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sondern führt lediglich aus, dass der angefochtene Bescheid wörtlich ungerecht bzw. unfair – mit anderen Worten: unrichtig – sei, ohne auch nur dem Grunde nach darzulegen, worin diese Unrichtigkeit bestünde. Die Beschwerde kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb – auch ohne „übertriebenen Formalismus“ (vgl. etwa VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155) – nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Der beschwerdeführenden Partei wurde daher mit oben genannter Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Da dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde, war die Beschwerde vom 03.03.2025 zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine eindeutige Rechtslage und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Rückverweise