G314 2314733-1/8Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), dem XXXX in Österreich eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt wurde, wurde am XXXX in XXXX verhaftet; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zu Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2024 auf, dazu Stellung zu nehmen. Der BF reagierte darauf nicht.
Nachdem der BF mit dem (seit XXXX rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erließ das BFA gegen ihn mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass er keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen in Österreich habe und seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei, weil er gewerbsmäßig schwere Einbruchsdiebstähle sowie, um sich der Festnahme zu entziehen, die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung begangen habe.
Nach der Zustellung dieses Bescheids an den BF wurde das BFA darüber informiert, dass gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung gegen einen anderen Insassen der Justizanstalt XXXX anhängig sei.
Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und beantragt letztlich auch Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF seit XXXX in Österreich aufhalte. Seine ungarische Lebensgefährtin, mit der er verlobt sei, lebe und arbeite ebenfalls im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsverbot sei angesichts des Überwiegens der privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet rechtswidrig. Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Der BF bereue seine Straftat, sodass von ihm keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Für ihn sei vielmehr eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal er keinesfalls noch einmal eine Trennung von seiner künftigen Ehefrau riskieren werde. Ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. In Ungarn drohe ihm eine existenzielle Notlage, weil er dort keine Wohnmöglichkeit und kein soziales Netz habe.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2025 vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig wurde eine Gegenäußerung zur Beschwerde erstattet.
Am XXXX .2025 reichte die BBU GmbH die vom BF erteilte Vollmacht nach.
Am XXXX .2025 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem BVwG auftragsgemäß Unterlagen zu der dem BF erteilten Anmeldebescheinigung.
Das BVwG forderte den BF auf, Nachweise für die behauptete Erwerbstätigkeit vorzulegen. Er reichte am XXXX .2025 einen Sozialversicherungsdatenauszug nach.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX .1973 in der ungarischen Stadt XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die ungarische Sprache, spricht jedoch kaum Deutsch.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er besuchte in Ungarn die Grundschule und absolvierte eine Buchbinderlehre.
Der BF wurde in Ungarn bislang vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX wurde er wegen Diebstahlsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die er bis XXXX verbüßte. Am XXXX wurde er wegen Diebstahlsdelikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Am XXXX folgte eine weitere Verurteilung wegen Diebstahlsdelikten, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Diese beiden Strafen wurden zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren, elf Monaten und zehn Tagen zusammengefasst, die bis XXXX vollzogen wurden. Zuletzt wurde der BF im XXXX wegen Siegelbruchs zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nach der Haftentlassung XXXX übersiedelte der BF nach Österreich, wo er ab XXXX mit Unterbrechungen als Arbeiter (teils geringfügig) beschäftigt war, zuletzt von XXXX bis XXXX . Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Vor der nunmehrigen Inhaftierung war er als Gebrauchtwagenhändler selbständig erwerbstätig, wobei er in Österreich seit XXXX nicht mehr sozialversichert war und ihm hier auch keine Gewerbeberechtigung erteilt wurde. Er war im Bundesgebiet ab XXXX mit Nebenwohnsitz gemeldet; seit XXXX liegen durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen vor.
Der BF ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die in Österreich lebt und arbeitet, liiert und hat vor, sie nach dem aktuellen Strafvollzug zu heiraten.
Am XXXX stahl der BF gemeinsam mit einem Mittäter in XXXX in gewerbsmäßiger Absicht ein Mobiltelefon und Bargeld von ca. EUR 100 aus einem Auto, indem sie den Zugangscode des Zündschlüssels mit einem elektronischen Gerät, einem sogenannten „Codegrabber“, abfingen, das Auto durch neuerliches Aussenden des abgefangenen Signals öffneten und die Wertsachen an sich nahmen. Einen (eindeutig als solchen erkennbaren) Polizeibeamten, der den BF deshalb anhalten und festnehmen wollte, versuchte er daran mit Gewalt zu hindern, indem er ihm Pfefferspray in beide Augen sprühte, wodurch dieser während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten verletzt wurde (Rötung und Entzündung der Augen).
Der BF wurde noch am Tag der Tat festgenommen und am nächsten Tag in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo über ihn am XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde. In der von ihm und seiner Verlobten bewohnten Wohnung in XXXX wurde Cannabiskraut sichergestellt, weil er dies alle ein bis zwei Wochen konsumierte. Diesbezüglich wurde ein Abtretungsbericht erstattet. Außerdem besaß er einen verbotenen Totschläger.
Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung wirkte sich lediglich der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, marginal mildernd aus, weil der Angeklagte dazu aus eigenem nichts beigetragen hatte. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen.
Der BF verbüßt die Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX . Er steht im Verdacht, am XXXX einen anderen Insassen der Justizanstalt bei einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung durch Faustschläge verletzt zu haben. Zu diesem Vorwurf verantwortete er sich nicht geständig; er habe sich nur vor einem Angriff des Verletzten schützen wollen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Strafurteilen und Polizeiberichten, sowie aus Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und letztlich aus den Sozialversicherungsdaten des BF. Seine Tätigkeit als XXXX ist im Strafurteil ersichtlich; eine Sozialversicherung in Österreich besteht jedoch schon seit XXXX nicht mehr. Aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ist ersichtlich, dass dem BF in Österreich keine Gewerbeberechtigung erteilt wurde; er hat dafür auch trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Nachweise vorgelegt.
Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus seinem ungarischen Personalausweis hervor, der dem BVwG von der Bezirkshauptmannschaft XXXX in Kopie übermittelt wurde. Die Feststellungen zu seinem Vorleben in Ungarn basieren auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil. Ungarischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel. Für Deutschkenntnisse liegen keine Beweisergebnisse vor, zumal er laut Beschwerde „bemüht“ ist, Deutsch zu lernen.
Die dem BF ausgestellte Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen gehen aus dem ZMR hervor. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich und der Bezug von Arbeitslosengeld werden anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt, wobei der Familienname des BF darin falsch mit „ XXXX “ angegeben wird, was offenbar der Grund dafür ist, dass die entsprechenden Informationen dem BFA nicht zugänglich waren.
Der Suchtgiftkonsum des BF ergibt sich aus seinen im Abtretungsbericht vom XXXX festgehaltenen Angaben, der Besitz eines Totschlägers aus dem Nachtragsbericht vom XXXX .
Die Strafurteile erster und zweiter Instanz liegen vor. Die Verurteilung in Österreich ist auch im Strafregister dokumentiert. Die Feststellungen zum Strafvollzug basieren auf dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt laut ZMR. Die Justizanstalt hat auch die Strafzeit bekanntgegeben.
Die festgestellte Lebensgemeinschaft des BF mit einer in Österreich lebenden Ungarin basiert auf dem Beschwerdevorbringen, das insoweit durch eine entsprechende Feststellung im Strafurteil sowie durch den Abtretungsbericht vom XXXX , aus dem eine gemeinsame Wohnung hervorgeht, untermauert wird.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der neuerlichen gewerbsmäßigen Tatbegehung unter Verwendung eines dafür angeschafften teuren Hilfsmittels zum Abfangen elektronischer Schließsignale ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal er vor der Festnahme schon seit geraumer Zeit in Österreich weder erwerbstätig noch anderweitig krankenversichert war und eine hohe Wiederholungsgefahr besteht.
Eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation hat der BF in Ungarn keinesfalls zu befürchten, auch wenn er dort aktuell keine Wohnmöglichkeit und keinen Arbeitsplatz in Aussicht hat, zumal ihm für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die ihm während der Haft in Österreich als Rücklage gutgeschriebenen Beträge zur Verfügung stehen werden (siehe § 54 StVG). Außerdem ist in Ungarn als Mitgliedstaat der EU generell nicht zu befürchten, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, zumal dafür (abgesehen von der vagen, in der Beschwerde geäußerten Befürchtung) keine Anhaltspunkte bestehen.
Die in der Beschwerde bekundete Reue hat noch nicht in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten in Freiheit nach dem Strafvollzug ihre Entsprechung gefunden und reicht daher für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (siehe z.B. VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112).
Da der BF weder das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat noch sich seit zehn Jahren oder länger rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist der Beschwerde trotz seiner Beziehung zu einer in Österreich lebenden Unionsbürgerin die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, zumal der Kontakt seit seiner Festnahme im XXXX haftbedingt gelockert ist und nach seiner Rückkehr nach Ungarn weiterhin über Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel und Besuche außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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