JudikaturBVwG

G312 2303858-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Spruch

G312 2303858-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 22.02.2024 des XXXX , vertreten durch Mag. Franz KIENAST, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Steiermark vom XXXX beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid vom XXXX stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass die im Anhang I. genannten Personen, in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für das Unternehmen XXXX . XXXX (im Folgenden: CSP) mit Sitz in XXXX , XXXX , der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I.),

und die im Anhang II. genannten Personen zu dem dort angeführten Zeitraum aufgrund ihrer Tätigkeit für CSP der Vollversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt II.),

die im Anhang III. genannten Personen zu dem dort angeführten Zeitraum aufgrund ihrer Tätigkeit für die CSP der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (Spruchpunkt II.), sowie

die CSP verpflichtet ist, wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen GPLB festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die im Prüfbericht vom XXXX zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen von insgesamt Euro XXXX nachzuentrichten.

Gegen den oa Bescheid erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 3 oder kurz BF3) fristgerecht über seine Rechtsvertretung Beschwerde samt Vollmachtsbekanntgabe.

Die Beschwerden wurde von der belangten Behörde am 26.11.2024 samt Vorlagebericht und maßgeblicher Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.

Am 09.07.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der JKK als Betriebsinhaber der CSP sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der BF3 nahm ebenso wie sein Rechtsvertreter entschuldigt an der Verhandlung nicht teil.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2025 teilte der BF3 über seine Rechtsvertretung schriftlich mit, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX , GZ: XXXX , zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

…. (7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In seinem Schriftsatz mit 21.07.2025 datierten und am 22.07.2025 eingelangten Schriftsatz erklärte der BF durch seinen Rechtsvertreter, dass er seine Beschwerde zurückzieht.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die, gegen die genannte Entscheidung der belangten Behörde gerichtete Beschwerde als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Aufgrund der Zurückziehung war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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