JudikaturBVwG

G312 2294357-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Spruch

G312 2294357-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Brigitte MAROLD und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 21.06.2024 des XXXX , SVNR: XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.10.2024 sowie 21.07.2025 zu Recht beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) wurde ausgesprochen, dass der Antrag auf Arbeitslosengeld des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom XXXX mangels Zuständigkeit gemäß § 44 iVm § 24 AlVG 1977 infolge Fehlens eines ständigen Wohnsitzes bzw. dauernden gewöhnlichen Aufenthaltes abgelehnt wird.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF echter Grenzgänger sei, im Beschäftigungsstaat zwar einen gemeldeten nicht ständigen Wohnsitz habe, jedoch durch diesen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben werden könne. Laut Erhebungsbericht der Polizei halte er sich nicht in Österreich auf und sei auch nicht angetroffen worden.

Gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht am 15.04.2024 eingebrachten Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er seinen Hauptwohnsitz seit XXXX in XXXX habe, Miete zahle und Gemeindegebühren. Sein Lebensmittelpunkt sei in jeglicher Hinsicht in der Steiermark, dies bestätige auch die Meldung aus dem ZMR, davor sei er in Ilz wohnhaft gewesen, sein PKW sei in Österreich angemeldet samt zugehöriger Versicherung. Es gebe in Ungarn keinen gemeldeten Wohnsitz, nicht Haupt- und auch nicht Nebenwohnsitz. Dass die Polizei ihn nicht angetroffen habe, sei der Tatsache geschuldet, dass er die Freizeit oder auch Einkäufe außerhalb der Wohnung tätige.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am 05.06.2024 gemäß § 14 VwGVG ab.

Dagegen beantragte der BF die Vorlage an das BVwG. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Am 02.10.2024 sowie am 21.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils eine öffentliche, mündliche Verhandlung samt BF und seinem bevollmächtigten Vertreter sowie einem Vertreter der belangten Behörde statt.

Am 25.07.2025 teilte der BF über seinen bevollmächtigten Vertreter schriftlich mit, dass er seine Beschwerde seine Beschwerde im oben angeführten Verfahren mit sofortiger Wirkung zurücknimmt, er wolle das Verfahren nicht weiter fortsetzen und es wird daher höflich ersucht, das Verfahren nach Rücknahme des Einspruchs/Beschwerde nicht weiterzuführen und einzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

…. (7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In seinem Schriftsatz vom 25.07.2025 erklärte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter, seine Beschwerde im oben angeführten Verfahren mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, er wolle das Verfahren nicht weiter fortsetzen und es werde daher höflich ersucht, das Verfahren nach Rücknahme des Einspruchs/Beschwerde nicht weiterzuführen und einzustellen.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann seine Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass der, gegen die genannte Entscheidung der belangten Behörde gerichtete Vorlageantrag vom 21.06.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Hartberg des Arbeitsmarktservice vom 05.06.2024 (Bescheid vom 04.03.2024) als zurückgezogen gelten soll.

Durch den unmissverständlich formulierten (auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden) Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Aufgrund der Zurückziehung war spruchgemäß zu entscheiden.

1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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