Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang GORICNIK, MBL und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über den Antrag des XXXX vom XXXX auf Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt II. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens:
A) Der Antrag wird mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB) gerichteten Beschwerde vom XXXX .2023 machte der damalige Erstbeschwerdeführer und nunmehrige Wiederaufnahmewerber für sich und für seinen mj. Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Geheimhaltung durch die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (Beschwerdegegnerin vor der DSB) geltend.
Mit Bescheid vom XXXX 2023 lehnte die DSB die Behandlung der Beschwerde ab. Dagegen brachte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, wurde, – insoweit sich die Beschwerde auf den nunmehrigen Wiederaufnahmewerber selbst bezog –, dieser Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich auf den minderjährigen Sohn des Wiederaufnahmewerbers bezog, mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).
Im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte der Wiederaufnahmewerber im Namen seines Sohnes mit Schreiben vom XXXX .2024 einen Antrag auf Wiederaufnahme. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2024, W211 2267466-2/3E, wurde der Wiederaufnahmeantrag des Wiederaufnahmewerbers im Namen seines Sohnes – mangels Vertretungsbefugnis – als unzulässig zurückgewiesen.
Im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, stellte der Wiederaufnahmewerber im Namen seines Sohnes mit Schreiben vom XXXX .2025 erneut den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Wiederaufnahmewerber brachte am XXXX .2023 eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und darin für sich und in Vertretung seines minderjährigen Sohns eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und im Recht auf Geheimhaltung vor. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX .2023 lehnte diese die Behandlung der Beschwerde ab. Der nunmehrige Wiederaufnahmewerber brachte gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, wurde, – insoweit sich die Beschwerde auf den nunmehrigen Wiederaufnahmewerber selbst bezog –, dieser Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen (Spruchpunkt I.). Weiter wurde beschlossen, die Beschwerde, insoweit sie sich auf den minderjährigen Sohn des Wiederaufnahmewerbers bezog, mangels Vertretungsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E, wurde dem Wiederaufnahmewerber am XXXX 2023 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich übernommen am selben Tag). Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht. Eine von der DSB zunächst an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision wurde mit Schriftsatz vom XXXX .2023 durch diese zurückgezogen. Mit Beschluss vom XXXX .2023, Ra 2023/04/0073-7, erklärte daraufhin der Verwaltungsgerichtshof die Revision als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.
Am XXXX 2024 übermittelte eine italienische Kinderärztin – aufgrund eines durch den Wiederaufnahmewerber für sich selbst und seinen minderjährigen Sohn gemäß Art. 15 DSGVO gestellten und am XXXX 2024 eingelangten Auskunftsersuchens – alle zur Person des minderjährigen Sohnes des Wiederaufnahmewerbers verarbeiteten personenbezogenen Daten zwischen dem XXXX .2018 und XXXX .2024 an die E-Mailadresse des Wiederaufnahmewerbers „ XXXX “.
Der Wiederaufnahmewerber ist seit dem XXXX 2018 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren zur GZ 2267466-1 beruhen auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023, W211 2267466-1/9E. Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem im Akt W211 2267466-1 aufliegenden Rückschein. Die Feststellungen zu der durch den Wiederaufnahmewerber – hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes – erlangten Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, dem Zeitpunkt und der Art der Auskunftserteilung sowie dem Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsersuchens bei einer italienischen Kinderärztin ergeben sich aus dem Wiederaufnahmeantrag vom 13.01.2025 und der angeschlossenen Beilage „ XXXX .
Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts XXXX – Außenabteilung XXXX vom XXXX und Zl. XXXX , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Vorbringen vom XXXX .2025 ist nicht zu entnehmen, dass dem Wiederaufnahmewerber inzwischen wieder die Obsorge übertragen wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu W211 2267466-1 aufliegende Dekret des Jugendgerichts XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 12 HKÜ abgewiesen wurde.
Der Wiederaufnahmewerber vermeint, dass er hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes aufgrund der Tatsache der Übermittlung einer Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO betreffend die personenbezogenen Daten seines minderjährigen Sohnes durch eine in Italien ansässige Kinderärztin aktuell vertretungsbefugt sei. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, inwiefern eine - allenfalls rechtswidrige - Erlangung von personenbezogenen Daten des minderjährigen Sohnes des Wiederaufnahmewerbers eine aktuelle Vertretungsbefugnis begründen bzw. einen Einfluss auf den rechtskräftigen Obsorgebeschluss des italienischen Gerichts haben kann.
Auch die vom Wiederaufnahmewerber als „neues Beweismittel“ vorgelegten personenbezogenen Daten seines minderjährigen Sohnes im Zeitraum vom XXXX 2018 bis XXXX .2024 sowie das E-Mail der italienischen Kinderärztin vom XXXX .2024 können an dieser Sichtweise nichts ändern.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 32 VwGVG lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. […]
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) […]
(4) […]
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kommt dem Wiederaufnahmewerber mangels Obsorge keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes zu.
Es fehlte ihm daher an der Legitimation zur Erhebung eines Antrags auf Wiederaufnahme im Namen seines Sohnes, weshalb der gegenständliche Antrag zurückzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei den vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Screenshots (insgesamt 42 Seiten) auch nicht um neu hervorgekommene Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG (nova reperta) handelt, die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.