Spruch
W128 2314338-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer), Erziehungsberechtigter der mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 26.06.2025, Zl. SA200420/0001-BR/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 18.02.2025 in der Volksschule XXXX vorgestellt und auf ihre Schulreife überprüft. Mit der Entscheidung der Schule vom 28.02.2025 wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Schulreife nicht aufweise und als ordentliche Schülerin in die Vorschulstufe aufzunehmen sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach Durchführung der vorgesehenen standardisierten Tests hervorgekommen sei, dass die Zweitbeschwerdeführerin die gemäß §§ 2 bis 5 Schulreifeverordnung festgelegten Kriterien nicht bzw. nur teilweise erfülle und daher nicht schulreif sei. Die Unterrichtssprache beherrsche die Beschwerdeführerin soweit, dass sie dem Unterricht ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermöge. Gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 sei sie als ordentliche Schülerin in die Vorschulstufe aufzunehmen.
2. Am 10.03.2025 erhob der Erstbeschwerdeführer Widerspruch gegen diese Entscheidung. Begründend wurde sinngemäß vorgebracht, dass die Entscheidung falsch sei, und die Zweitbeschwerdeführerin auch im Kindergarten keinerlei Auffälligkeiten gezeigt habe. Es werde daher ein neues Gutachten gefordert.
3. In der Folge holte die belangte Behörde ein schulpsychologisches Amtsgutachten bei der ihr zugeordneten Abteilung BD – Präs/5b (Schulpsychologie schulärztlicher Dienst Süd) ein. In diesem Gutachten kam die damit befasste Schulpsychologin zusammengefasst zu dem Schluss, dass die Ergebnisse der im Zuge der Befunderstellung durchgeführten Tests darauf hindeuten würden, dass die Schulreife nicht gegeben sei. Insbesondere zeigten sich Auffälligkeiten in der sprachlichen Kompetenz sowie in der sozial emotionalen Reife, die eine altersgemäße Bewältigung schulischer Anforderungen zum jetzigen Zeitpunkt erschweren dürften.
Es werde daher empfohlen, die Zweitbeschwerdeführerin zunächst in einer Vorschulklasse zu fördern, um ihr die Möglichkeit zu geben, in einem ihrem Entwicklungsstand angepassten Rahmen gezielt unterstützt zu werden. Eine erneute testpsychologische Überprüfung Ende November 2025 werde angeraten, um auf Basis der bis dahin erzielten Fortschritte eine mögliche Aufstufung in die erste Schulstufe beurteilen zu können.
Der Inhalt des Gutschachtens wurde dem Erstbeschwerdeführer am 13.06.2025 telefonisch zur Kenntnis gebracht.
4. Am 26.06.2025 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid in welchem sie spruchgemäß feststellte, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Schulreife nicht aufweise und als ordentliche Schülerin in die Vorschulstufe aufzunehmen sei. Begründend wurde nach einer wörtlichen Übernahme des eingeholten Gutachtens zusammengefasst ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Schulreife nicht aufweise und dem Unterricht in der ersten Schulstufe nicht zu folgen vermöge, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf das „ausführliche und nachvollziehbare“ Gutachten und führte dazu aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin Auffälligkeiten in der sprachlichen Kompetenz sowie in der sozial emotionalen Reife aufweise und daher (vorerst) eine Förderung in der Vorschulstufe zielführender sei, um eine Überforderung in der 1. Schulstufe zu vermeiden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj. XXXX , geb. am, 02.10.2028, ist in Österreich schulpflichtig. Am 18.02.2025 wurde von der Schulleitung der Volksschule XXXX die Schulreifeüberprüfung durchgeführt. Mit Entscheidung vom 28.02.2025 wurde sie für nicht schulreif erklärt und es wurde der Besuch als ordentliche Schülerin in die Vorschulstufe festgelegt.
Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Widerspruchs vom 07.03.2025 wurde von der belangten Behörde gemäß § 71 Abs. 2a SchUG ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.
Einlangend mit 19.03.2025 willigten die Erziehungsberechtigten der Zweitbeschwerdeführerin in die Durchführung einer schulpsychologischen Überprüfung hinsichtlich der Schulreife ein.
Am 08.04.2025 wurde die Zweitbeschwerdeführerin an der Beratungsstelle der Schulpsychologie von der Schulpsychologin XXXX untersucht.
Dabei kamen folgende testpsychologische Verfahren zur Anwendung:
- WPPSI-IV Wechsler Preschool and Primary Scale of Intelligence – IV (Wechsler, D., 2018)
- Verhaltensbeobachtung während der Testung
Das darauf erstellte Gutachten vom 25.04.2025 ergab im Wesentlichen folgendes:
Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Rahmen einer schulpsychologischen Untersuchung ein standardisierter Intelligenztest für Kindergarten- und Vorschulkinder nach Wechsler (WPPSI-IV) durchgeführt. Dabei wurde ein Gesamt-IQ von 91 (Konfidenzintervall 95 %: 85–98) ermittelt, was einem Wert im durchschnittlichen Intelligenzbereich entspricht. Der Indexwert für das Sprachverständnis lag bei 83 (Konfidenzintervall 95 %: 77–91) und damit im unteren durchschnittlichen Bereich.
Die Gesamtbeurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit ergibt, dass diese im altersentsprechenden Normbereich liegt. Gleichzeitig zeigten sich jedoch deutliche Hinweise auf Defizite in der sprachlichen Kompetenz und in der sozial-emotionalen Reife. So war das sprachliche Ausdrucksvermögen zwar grundsätzlich verständlich, wies aber wiederholt grammatikalisch nicht altersgemäße Formen auf. Das Instruktionsverständnis war eingeschränkt; Anweisungen mussten mehrfach erklärt werden. Auch die Frustrationstoleranz und Ausdauer bei anspruchsvolleren Aufgaben waren vermindert. In der Bearbeitung zeigte sich mitunter impulsives und wenig reflektiertes Antwortverhalten sowie eine unrealistische Selbsteinschätzung.
Im Ergebnis gelangte die Gutachterin zur Einschätzung, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Schulreife vorliegt. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin dem Unterricht der ersten Schulstufe ohne Überforderung folgen könne oder über eine hinreichende Beherrschung der Unterrichtssprache verfüge, um dem Regelunterricht ohne gezielte Förderung zu folgen.
Empfohlen wurde daher die Aufnahme in eine Vorschulklasse mit individueller Förderung, um eine altersgemäße Entwicklung insbesondere im sprachlichen und sozial-emotionalen Bereich zu unterstützen. Eine erneute testpsychologische Überprüfung Ende November 2025 wurde angeregt, um die weitere Entwicklung beurteilen zu können.
Die Zweitbeschwerdeführerin weist – wie den Ausführungen in diesem Gutachten zu entnehmen ist – die Schulreife nicht auf und vermag dem Unterricht in der ersten Schulstufe nicht zu folgen, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Insbesondere stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf das von der Behörde eingeholte schulpsychologische Gutachten vom 25.04.2025. Dieses Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und in sich konsistent. Dem Gutachten liegt eine persönliche Befunderhebung zugrunde. Dabei kam ein standardisierter Intelligenztest für Kindergarten- und Vorschulkinder nach Wechsler zur Anwendung, welcher dem aktuellen Stand der psychologischen Diagnostik entspricht.
Die Darstellung der Untersuchungsergebnisse sowie deren Interpretation sind klar und nachvollziehbar formuliert. Die Schlussfolgerungen bauen auf den festgestellten Befunden auf und erscheinen aus Sicht des Gerichts folgerichtig. Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten, innere Widersprüche oder methodisch nicht nachvollziehbare Annahmen sind nicht ersichtlich.
Es liegen auch keine begründeten Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder Unparteilichkeit der Gutachterin vor. Das Gericht sieht daher keinen Anlass, von den im Gutachten enthaltenen Feststellungen abzugehen, und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
Der Erstbeschwerdeführer ist dem Gutachten auch nicht auf selber fachlicher Höhe entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Anzuwendende Rechtslage
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 Abs. 1 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 6 SchPflG lautet:
"Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.
(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.
(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes
1. in Deutschförderklassen oder
2. je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.
(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.“
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die näheren Festlegungen betreffend das Vorliegen der Schulreife (Schulreifeverordnung), BGBl. II Nr. 300/2018, idgF lautet (auszugsweise):
„Schulreife
§ 1. (1) Die Schulreife eines Kindes gemäß § 6 Abs. 2b Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, liegt vor, wenn es dem Unterricht der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden. Dies setzt ausreichende kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen, ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit und die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderliche körperliche und sozial-emotionale Reife voraus.
(2) Die Kriterien gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Festlegungen der §§ 2 bis 5 zu überprüfen.
Kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken
§ 2. Die kognitive Reife und Grunddispositionen zum Erlernen der Kulturtechniken Lesen, Schreiben und Rechnen sind ausreichend entwickelt, wenn das Kind
1. über phonologische Bewusstheit verfügt,
2. rasch und sicher vertraute Objekte benennen kann,
3. über ein mengenbezogenes Vorwissen verfügt,
4. über ein zahlenbezogenes Vorwissen verfügt sowie
5. ein altersgemäßes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsverhalten zeigt.
Sprachliche Kompetenz
§ 3. Für die Überprüfung der sprachlichen Kompetenz sind ein altersgemäßes Sprachverständnis sowie eine altersgemäße sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu berücksichtigen.
Körperliche Reife
§ 4. Für die Überprüfung der körperlichen Reife sind allgemeine körperliche Fähigkeiten zur Erfüllung schulischer Aufgaben sowie die dafür maßgebliche grob- und feinmotorische Geschicklichkeit zu berücksichtigen.
Sozial-emotionale Reife
§ 5. Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
1. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
2. personalen Kompetenzen
verfügt.
[…]“
3.1.2. Rechtsprechung der Höchstgerichte
Ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b SchPflG erfordert die Heranziehung geeigneter Beweismittel, die eine nachvollziehbare und auf konkreten Befunden beruhende Prognose darüber ermöglichen, ob ein Kind dem Unterricht der ersten Schulstufe voraussichtlich nicht folgen kann. Ein dazu eingeholtes Gutachten hat – gestützt auf fachliche Befunde – plausibel darzulegen, dass aufgrund körperlicher oder geistiger Überforderung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht nicht zu erwarten ist. Ein bloß allgemein gehaltenes Gutachten ohne eine solche Prognose genügt diesem Maßstab nicht (vgl. VwGH vom 18.05.1992, 91/10/0254).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Nachdem die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten eingeholt hat und sich aus diesem widerspruchsfrei ergibt, dass die Zweitbeschwerdeführerin iSd § 6 Abs. 2b Z 2 SchPflG die Schulreife nicht aufweist und dem Unterricht in der ersten Schulstufe nicht zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden, ist sie gemäß § 6 Abs. 3e letzter Satz SchPflG in die Vorschulstufe aufzunehmen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.1.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080).
Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.