JudikaturBVwG

L501 2312497-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 2025

Spruch

L501 2312497-1/10E L501 2312497-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über I.) die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg-Stadt vom 28.04.2025 zu XXXX GZ. LGS SBG/2/0566/2025, und II.) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.05.2025 beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

I. und II.: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem an die Mutter der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) bzw. Antragstellerin, XXXX , gerichteten und auch zugestellten verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.04.2025 wurde ausgesprochen, dass der Antrag vom 24.04.2025 auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet zurückgewiesen werde. Begründend wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde vom 31.01.2025 gegen den Bescheid des AMS Salzburg-Stadt vom 07.01.2025 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025, nachweislich zugestellt am 08.04.2025, als unbegründet abgewiesen worden sei. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist habe daher am 22.04.2025 geendet, weshalb der Antrag vom 24.04.2025 auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verspätet gewesen sei.

Mit E-Mail vom 05.05.2025 wurde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2025 Beschwerde erhoben sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Die belangte Behörde erteilte einen Verbesserungsauftrag und wurde von der nunmehrigen bP bzw. Antragstellerin mit E-Mail vom 16.05.2025 ein mit 15.05.2025 datiertes Schriftstück übermittelt, laut dem die Mutter ihrer Tochter, der nunmehrigen bP bzw. Antragstellerin, die Vollmacht zur Übersetzung beim AMS erteile. Bereits im Beschwerdeverfahren gegen den „Ausgangsbescheid“ vom 07.01.2025 war eine mit dem Datum 19.03.2025 versehene, gleichlautende Vollmacht der belangten Behörde vorgelegt worden.

I.2. Mit Schreiben vom 13.05.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

Da sich keine entsprechende Vertretungsvollmacht im Verwaltungsakt befindet, wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2025 der bP bzw. Antragstellerin folgender Mängelbehebungsauftrag erteilt:

„Mit E-Mail vom 05.05.2025 wurde gegen den Bescheid des AMS Salzburg-Stadt vom 28.04.2025 Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Lt. dem Schreiben sollen diese Beschwerde sowie die Anträge von Ihrer Mutter XXXX beabsichtigt und eingebracht worden sein. Unter dem Namen Ihrer Mutter findet sich aber der Hinweis: „Vertreten durch ihre Tochter XXXX “. Dem Schriftstück ist allerdings keine Vollmacht angeschlossen.

Sie werden daher aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass Sie Ihre Mutter in den – aufgrund der Beschwerde und den Anträgen - vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren vertreten und – falls gewünscht – alle in diesem Zusammenhang stehenden Schreiben des Gerichts an Sie zugestellt werden sollen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Beschwerde / das Anbringen bzw. die Anträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“

Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2025 wurde der bP bzw. Antragstellerin nachweislich am 16.06.2025 persönlich übergeben. Bis dato langte kein Schriftsatz der bP bzw. der Antragstellerin oder eine Vollmacht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Gegen den an die Mutter der nunmehrigen bP bzw. Antragstellerin gerichteten und auch zugestellten verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2025 wurde mit E-Mail vom 28.04.2025 Beschwerde erhoben sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Schriftsatz ist nicht unterschrieben und endet wie folgt: „ XXXX “.

Weder im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch in den gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde eine Vollmacht im Sinne des § 10 AVG der Mutter für ihre Tochter, der nunmehrigen bP bzw. Antragstellerin, vorgelegt.

Die nunmehrige bP bzw. Antragstellerin ist dem ihr mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2025 erteilten, von ihr nachweislich am 16.06.2025 persönlich übernommenen Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

Hinsichtlich des übrigen die Zurückweisung begründenden Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Rahmen der Schilderung des Verfahrensgangs verwiesen.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Spruchpunkte I. und II.:

§ 10 Abs. 1 und 2 AVG lautet:

(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.01.2009, 2008/22/0879, wie folgt ausgesprochen: „Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen. Die Behörde hat daher zu Recht an die für den Beschuldigten einschreitende GmbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht des Beschuldigten im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG vorzulegen.“

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2025 wurde die bP bzw. Antragstellerin aufgefordert, eine Vollmacht im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG vorzulegen. Da die bP bzw. Antragstellerin eine Vollmacht ihrer Mutter trotz dieser Aufforderung nicht vorgelegt hat, sind die verfahrensgegenständliche Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihr und nicht ihrer Mutter zuzurechnen und mangels Parteistellung in diesen Verfahren zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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