JudikaturBVwG

W213 2309397-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2025

Spruch

W213 2309397-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde von XXXX , gegen die Bundesministerin für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (§ 137 BDG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Kommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Gegenwärtig ist er mit dem Arbeitsplatz „Leiter Rechtsbüro“ im Bereich der Justizanstalt XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit A1/1) betraut.

I.2. Mit Schreiben vom 05.06.2025 stellte er den Antrag auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er am 01.02.2021 den Dienst in der Justizanstalt XXXX im neu geschaffenen Rechtsbüro (Bewertung A1/1) angetreten habe. Aus der beigefügten Geschäftseinteilung vom 01.07.2021, die nach seinem Dienstantritt zum genannten Zeitpunkt erstmalig neu angepasst worden sei, ergebe sich, dass die Wahrnehmung der sich aus Punkt IV D. Rz 36 des Vollzugshandbuches ergebenden Aufgaben seit Dienstantritt am 01.02.2021 sein festgelegtes Aufgabengebiet bildeten. Im Vollzugshandbuch unter Rz 36 sei als Tätigkeitsbereich für Rechtsbüros konkret angeführt, dass diese „primär mit im Dienstbetrieb auftretenden Rechtsfragen aller Art befasst sind sowie mit Ansuchen und Beschwerden von erheblicher Bedeutung. Das sind solche, im Zuge derer Stellungnahmen an andere Behörden zu erstatten sind oder die Rechtsfragen von allgemeiner Tragweite eröffnen, zu denen es noch keine (einheitliche) Rechtsprechung gibt“ befasst seien.

Bei seinem Dienstantritt am 01.02.2021 als Leiter des Rechtsbüros habe er — wie aus seiner ursprünglichen Arbeitsplatzbeschreibung sowie aus der Geschäftseinteilung der Justizanstalt XXXX Stand 01. Juli 2021 hervorgehe — kaum eigenständige Entscheidungsbefugnisse besessen. Ihm sei lediglich die Leitung des Ordnungsstrafreferates sowie die Dienst- und Fachaufsicht über den dort tätigen Bediensteten (1 Person) übertragen gewesen. Verglichen mit den Aufgabengebieten und Verantwortungsbereichen, die ihm als Arbeitsplatzinhaber zu Dienstbeginn im Februar 2021 übertragen gewesen seien, ergebe sich nunmehr aufgrund der Änderung der Geschäftseinteilung nicht nur eine inhaltliche Änderung seiner Aufgaben in erheblichem Ausmaß, sondern vor allem eine mit den eingeräumten Entscheidungsbefugnissen sowie mit der Handhabung der Dienst- und Fachaufsicht über eine Vielzahl an Bediensteten einhergehende gesteigerte Anforderung an die in § 137 Abs. 3 Ziffer 1-3 BDG aufgezählten Bereiche, die die Wertigkeit des Arbeitsplatzes erhöhe und jedenfalls eine Einstufung in die Funktionsgruppe 2 — wie in den Rechtsbüros in größeren Justizanstalten üblich — mit sich bringe.

I.3. Da die belangte Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfristen des § 73 AVG über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hatte, brachte dieser mit Schriftsatz vom 16.12.2024 eine Säumnisbeschwerde ein.

I.4. Mit Schreiben vom 21.07.2025 hat der Beschwerdeführer nunmehr diese Säumnisbeschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Einstellung hat in jenen Verfahren zu erfolgen, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Durch den mit Schreiben vom 21.07.2025 unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

Das gegenständliche Dienstrechtsverfahren war daher wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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