JudikaturBVwG

W156 2308621-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Arbeitsrecht
21. Juli 2025

Spruch

W156 2308621-1/20E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.07.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX GmbH, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 04.11.2024, ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2025, ABB-Nr. XXXX , betreffend Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12b AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.06.2025 und am 16.07.2025 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens und Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.07.2025 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die hiezu berechtigten Parteien am 16.07.2025 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ 18).