Spruch
G312 2308362-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 25.02.2025 der XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Mag. Stimitz, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Anna-Maria KEREC, BA (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) ab XXXX gemäß § 7 und § 12 iVm § 24 Abs. 1 AlVG eingestellt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund der Überschneidung einer Vollbeschäftigung bei der Firma XXXX GmbH mit einer geringfügigen Beschäftigung bei der Bäckerei XXXX bis XXXX die BF der Pflichtversicherung unterliegt und erst ab XXXX Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe.
Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die verspätet am 12.01.2025 sowie 25.01.2025 eingebrachte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass laut VwGH der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber sei und daher dies bei einem unverändert fortgeführten geringfügigen Dienstverhältnis kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit h AlVG sei.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AVG als verspätet eingebracht zurück und erklärte als Rechtsmittel den Vorlageantrag an das BVwG.
Dagegen erhob die BF fristgemäß den Vorlageantrag mit 25.02.2025 und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob nochmals Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die oa Rechtsmittel samt maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Für den 21.07.2025 wurde vom BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung ausgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2025, eingelangt am 08.07.2025 beim BVwG, zog die BF durch ihre Rechtsvertretung die Beschwerde sowie die Anträge in der gegenständlichen Rechtssache zurück.
1.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
In dem Schriftsatz vom 07.07.2025 erklärte die BF durch ihre RV ausdrücklich die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX des AMS XXXX sowie den Vorlageantrag vom 13.02.2025 und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.02.2025 zurückzuziehen.
Durch den unmissverständlich formulierten - auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden - Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, sodass das gegenständliche Verfahren einzustellen war.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde, des Vorlageantrages sowie des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war spruchgemäß zu entscheiden.
1.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.