JudikaturBVwG

G312 2307958-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2025

Spruch

G312 2307958-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Dieser Bescheid wurde dem BF an der von ihm bekanntgegebenen Wohnadresse in Nordmazedonien mit internationalem Rückschein zugestellt und von ihm dort am 19.11.2024 übernommen.

Mit E-Mail vom 24.12.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 20.02.2025 einlangten. Dabei führte das BFA aus, dass das Verfahren als rechtskräftig eingetragen sei, da eine ganz offensichtliche Fristversäumung vorliege und beantragte die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Der BF wurde mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 13.03.2025 aufgefordert, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden Verspätung der Beschwerde binnen zwei Woche ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

Das Schreiben wurde dem BF an der bekannten Wohnadresse in Nordmazedonien mit internationalem Rückschein zugestellt und von ihm dort am 25.03.2025 übernommen. Bislang ist keine entsprechende Stellungnahme des BF eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und insbesondere aus dem aktenkundigen internationalen Rückschein, aus welchem eine Übernahme des Bescheides durch den BF mit 19.11.2024 hervorgeht.

Der BF hat trotz Aufforderung sich zur verspäteten Einbringung der Beschwerde zu äußern keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben und ist somit der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Da der Bescheid vom BF am 19.11.2024 übernommen wurde, was durch den internationalen Rückschein belegt wird, gilt er mit diesem Tag als zugestellt.

Somit endet die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf des 17.12.2024 und war die am 24.12.2024 vom BF per E-Mail eingebrachte Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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