JudikaturBVwG

W167 2305722-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
19. Juli 2025

Spruch

W167 2305722-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer = BF), StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit dem der Antrag des BF auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für die Tätigkeit bei XXXX (Mitbeteiligter = MB) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte am XXXX die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkräfte für die Tätigkeit als Betonbauer im Unternehmen einer näher bezeichneten GmbH.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG als ab. Die dagegen erhobene rechtzeitige Beschwerde des BF wies die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX als unbegründet ab. Der BF stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.

1.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1.4. Über die GmbH wurde ein Konkursverfahren eröffnet, ein Masseverwalter wurde bestellt, es gibt keine Eigenverwaltung des Schuldners. Der Masseverwalter teilte mit Hinweis auf die Unternehmensschließung mit, dass die Arbeitgebererklärung für den BF zurückgezogen wird und keine Einstellungszusage für den BF mehr besteht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den Erklärungen des Masseverwalters (OZ 6 und 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1.die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. […]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. […]

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und […]

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. […]

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

Voraussetzung für die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft und in der Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist u.a. ein konkret in Aussicht genommener Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber in Österreich, auf den bezogen das Vorliegen der Voraussetzungen (§ 12b Z 1, § 4 Abs. 1 sowie § 4b AuslBG) von der nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen ist, weshalb ein Austausch des Arbeitgebers im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Zulassung gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu versagen. (VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Da der im Antrag angegebene Arbeitsplatz nach Angabe des Masseverwalters nicht mehr zur Verfügung steht, liegen die Voraussetzungen gemäß Ausländerbeschäftigungsgesetz schon aus diesem Grund nicht vor. Die Zulassung war daher zu versagen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.