W239 2278920-2/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.07.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2025, zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Der Beschwerdeführerin wurde die Niederschrift am 02.07.2025 nach der mündlichen Verhandlung ausgefolgt; dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Niederschrift am selben Tag per E-Zustellung zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführerin am 02.07.2025 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gestellt hat.
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