G316 2315764-1/3Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.06.2025 wurde dem serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, seinen Lebensmittelpunkt zuletzt in Ungarn gehabt zu haben und für Ungarn über einen gültigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Seine Lebensgefährtin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und besuche den BF regelmäßig in Haft.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 10.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger.
Der BF lebte vor seiner Festnahme in Ungarn und verfügt über einen bis 15.12.2026 gültigen ungarischen Aufenthaltstitel.
Der BF war außerhalb seines Aufenthalts in Haft nie im Bundesgebiet gemeldet und ging hier keiner angemeldeten Beschäftigung nach.
Im Bundesgebiet lebt die Lebensgefährtin des BF, welche ihn auch regelmäßig in der Haftanstalt besucht.
1.2. Am 27.03.2025 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen.
Am 12.05.2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. Gleichzeitig erklärte das Strafgericht einen Betrag von gesamt € 130.325,-- für verfallen und zog das sichergestellte Suchtgift ein.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von September 2024 bis März 2025 im Bundesgebiet vorschriftwidrig Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, nämlich insgesamt 2.210 Gramm zum Preis von insgesamt € 134.010,--.
Bei einem Strafrahmen von 1 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe wurde bei der Strafbemessung das Gewinnstreben, die zahlreichen Angriffe sowie das mehrfache Übersteigen der 25-fachen Grenzmenge als erschwerend und das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd gewertet.
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im September 2027. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung liegen im Juni 2026 (1/2) und im November 2026 (2/3).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des serbischen Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, fest.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Ungarn beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde und der aktenkundigen Kopie eines ungarischen Aufenthaltstitels („tartózkodási engedély“).
Die Feststellungen zur fehlenden Meldung und Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beruhen auf den aktenkundigen Auszügen aus dem ZMR und Sozialversicherungsdaten des BF.
Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde und der eingeholten Besucherliste aus der Justizanstalt XXXX vom 15.07.2025.
1.3. Die Feststellungen zur Festnahme und zur Untersuchungshaft ergeben sich aus der aktenkundigen Personeninfo der Justiz vom 31.03.22025 und der Verständigung des Landesgerichts an die belangte Behörde vom 31.03.2025.
Die strafgerichtliche Verurteilung samt Tatumständen und Strafbemessungsgründen beruhen auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.05.2025, XXXX .
Die Feststellungen zur Strafhaft ergeben sich aus der Verständigung der Justizanstalt an die belangte Behörde vom 15.05.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-IV. und VI. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, steht der weitere Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse an Ruhe und Ordnung und der Verhinderung von Strafdelikten entgegen. Konkret wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem im Strafurteil dargestellten Verhalten des BF um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006) und der BF nur durch die Festnahme vom weiteren Suchtgifthandel gehindert werden konnte, ist die sofortige Ausreise des BF erforderlich.
Auch im Zusammenhang mit § 59 Abs. 4 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist in Hinblick auf das errechnete Strafende davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft im September 2027 erforderlich ist. Dies gilt umso mehr für die Termine der allenfalls bedingten Entlassung.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Erlassung der Entscheidung in der Hauptsache ohnehin vor Entlassung aus der Strafhaft geplant ist.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG.
Zu einem möglichen Eingriff einer Verletzung des Artikels 8 EMRK ist anzuführen, dass der BF zwar angab, im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin zu führen, doch ist dieses Familienleben durch die derzeitige Haft bereits stark eingeschränkt und wurde die Beziehung aufgrund des Umstandes, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hatte, bereits vor seiner Festnahme offenbar als Fernbeziehung geführt. Aufgrund dieser Umstände wird es dem BF jedenfalls zumutbar sein, den Ausgang seines Verfahrens allenfalls nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe im Herkunftsstaat abzuwarten, wobei wie oben festzuhalten ist, dass die Erlassung der Entscheidung in der Hauptsache ohnehin vor Entlassung aus der Strafhaft geplant ist.
Zum Vorbringen hinsichtlich des Aufenthaltstitels in Ungarn ist festzuhalten, dass ein Vorgehen nach der ersten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG aufgrund der Schwere der Straftat aus derzeitiger Sicht nicht in Frage kommt, zumal das Verhalten des BF aufgrund der Aktenlage den in der Judikatur geforderten erhöhten Gefährdungsmaßstab (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103) der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG erreicht. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung trotz des bestehenden Aufenthaltstitels erscheint aus derzeitiger Sicht somit rechtmäßig.
Darüber hinaus haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde bzw. gebracht hat. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK wurde auch nicht erstattet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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