Spruch
W218 2246068-1/39E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Mag. Martin POHNITZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch BENEDER Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des AMS Tulln in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2021, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 09.06.2021 bis 30.06.2021 gem. § 10 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (= belangte Behörde) vom 11.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 09.06.2021 bis 30.06.2021 gemäß § 10 AlVG gesperrt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ab 09.06.2021 mögliche Arbeitsaufnahme bei der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Er habe sich lediglich darüber erkundigt, ob für die beschwerdegegenständliche Stelle eine Impfung oder ein Test betreffend COVID-19 notwendig sei.
In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass in Österreich keine Impfpflicht bestehe und für eine Stelle als Produktionsarbeiter eine Impfung nicht erforderlich sei. Die PCR-Test Technologie sei nicht geeignet, um über das Ansteckungsrisiko eine zuverlässige Aussage zu treffen.
Mit Verweis auf ein vorgelegtes Fact Sheet wird ausgeführt, dass trotz 550.000 Tests pro Tag 99,94 % aller Corona-Tests negativ seien, eine Testpflicht sei daher nicht begründbar, sondern zeige diese Statistik, dass sämtliche Corona-Maßnahmen einzustellen seien.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Bedingung, sich testen zu lassen, nicht habe erfüllen wollen, wobei lediglich zu Beginn des Dienstverhältnisses ein Test erforderlich gewesen sei. Durch diese Weigerung habe der Beschwerdeführer eine mögliche Einstellung vereitelt.
4. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
5. Am 06.09.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Erkenntnis vom 09.12.2021 wurde die Beschwerdevorentscheidung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 03.12.2024 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe.
8. Am 28.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und eines Zeugen.
9. Mit Schreiben vom 04.06.2025 stellte der vertretene Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung vom 28.05.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezog ab 21.04.2011 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt – mit Unterbrechungen – seit 01.12.2020. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Zeitraum 01.03.2016 bis 30.11.2020, teils als Lehrling, teils als Arbeiter beschäftigt.
Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Stelle mit Schreiben vom 12.05.2021 übermittelt. Die verfahrensgegenständliche Stelle war zumindest kollektivvertraglich entlohnt, mit Bereitschaft zur Überzahlung, und entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat sich dem Vermittlungsvorschlag gemäß beworben und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Der belangten Behörde wurde am 08.06.2021 vom potenziellen Dienstgeber mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als erstes habe wissen wollen, wie es im Unternehmen mit COVID-19 Tests gehandhabt werde und habe er jegliche Art von COVID-19 Tests abgelehnt. Auf Hinweis des potenziellen Dienstgebers, dass es ohne Test nur dann gehe, wenn man geimpft sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei nicht geimpft und der potenzielle Dienstgeber würde sich strafbar machen, wenn er regelmäßige Tests verlange. Daraufhin sei das Gespräch vom potenziellen Dienstgeber beendet worden.
Das Dienstverhältnis kam aufgrund des Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande. Dem Beschwerdeführer war die Durchführung von COVID-19 Tests, insbesondere PCR Tests, jedenfalls möglich und zumutbar. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer die Durchführung von sogenannten Gurgeltests aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte.
Der Beschwerdeführer hat erst im Zeitraum 19.07.2021 bis 02.08.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund liegt nicht vor.
Aufgrund des Erreichens des Höchstausmaßes des zuerkannten Arbeitslosengeldes endete die verfahrensgegenständliche Ausschlussfrist bereits am 30.06.2021. Aufgrund des rechtzeitigen Antrages auf Notstandshilfe vom 01.07.2021 wurde mit Bescheid vom 15.06.2021 dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für die restliche Dauer, vom 01.07.2021 bis 20.07.2021, ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid ist beim Bundesverwaltungsgericht kein Verfahren anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sowie, dass der Beschwerdeführer erst im Zeitraum 19.07.2021 bis 02.08.2021 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus dem Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 23.09.2021.
Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag von der belangten Behörde erhalten hat und sich wie im Vermittlungsvorschlag angeführt, beworben hat. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und dort erschienen ist.
Die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers an die belangte Behörde konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.
Der Inhalt des Bewerbungsgespräches ist beschwerdegegenständlich strittig und wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl der Beschwerdeführer als auch der potenzielle Dienstgeber, welcher mit dem Beschwerdeführer das beschwerdegegenständliche Bewerbungsgespräch führte, persönlich einvernommen. Der erkennende Senat folgt hierbei – unter Berücksichtigung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des persönlich gewonnenen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – den Angaben des potenziellen Dienstgebers. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er an der beschwerdegegenständlichen Stelle tatsächlich interessiert war und sich nach dem Bewerbungsgespräch lediglich höflich über das Testverfahren erkundigt hätte. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer keine konstanten und widerspruchsfreien Angaben zum Ablauf des Bewerbungsgespräches tätigen konnte.
Nach erfolgter Rückmeldung durch den potenziellen Dienstgeber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2021 zu einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers aufgefordert. In der schriftlichen Stellungnahme vom 09.06.2021 gab der Beschwerdeführer an, er hätte die Stelle gerne angenommen, doch bestehe der potenzielle Dienstgeber auf eine COVID-19 Impfung oder COVID-19 Tests. Die Impfung sei nur eine Notzulassung mit schweren Nebenwirkungen, welche auf der offiziellen Seite der EMA nachgelesen werden können, die Dunkelziffer sei jedoch wesentlich höher. Die Tests seien nicht zur Diagnose geeignet und hätten daher keine Aussagekraft.
Der Beschwerdeführer legte zudem ein – zweifelsfrei vorgefertigtes, wobei er ausschließlich seinen Namen, seine Adresse sowie seine Unterschrift anführte – als „Erklärung Nicht – Zustimmung zu einer SARS-CoV-2 Testung samt Begründung“ betiteltes Schreiben vom 09.06.2021 vor. Hierbei ist zu Beginn ausgeführt: „Ich, endesgefertige(r) Herr/Frau XXXX Adresse (…) erkläre ausdrücklich, dass ich mit einer Testung meiner Person auf SARS-CoV-2 nicht einverstanden bin und begründe dies im Besonderen wie folgt (…)“ Diesem Schreiben ist daher jedenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Testung einverstanden war.
In der Beschwerde wurde zudem ersucht, dass dem Beschwerdeführer ein Arbeitsplatz ohne Testpflicht und ohne Impfpflicht zugewiesen werde.
Im Zuge der aufgetragenen Stellungnahme im Beschwerdevorprüfungsverfahren der belangten Behörde vom 16.08.2021 wurde erstmals ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich mit einer schonend durchgeführten Testverpflichtung einverstanden erklärt hätte, sowie, dass er in seiner – kurzen – vollversicherungspflichtigen Beschäftigung im Juli/August 2021, sohin noch während der verfahrensgegenständlichen Ausschlussfrist, auch getestet wurde.
Mit Schreiben vom 22.04.2025 erweiterte der Beschwerdeführer erneut sein Vorbringen und führte aus, er sei mit einem Gurgeltest einverstanden gewesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er zudem an, bei einem anderen Dienstgeber auch Gurgeltests gemacht zu haben.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem potenziellen Dienstgeber im Bewerbungsgespräch angegeben hat, sich nicht auf COVID 19 testen lassen zu wollen, dies bekräftigte er auch in seinen ersten getätigten Angaben gegenüber der belangten Behörde und durch die von ihm persönlich unterzeichnete Erklärung „Nicht – Zustimmung zu einer SARS-CoV-2 Testung samt Begründung“, welche er auch der belangten Behörde übermittelte. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er sich mit einem Gurgeltest einverstanden erklärt hätte, wird aufgrund des gesteigerten Vorbringens als reine Schutzbehauptung gewertet und widerspricht seinen ursprünglichen Angaben gegenüber der belangten Behörde. Hierbei wird auch darauf verwiesen, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend durchgeführten COVID 19 Tests bei einem anderen Dienstgeber beschwerdegegenständlich nicht relevant sind, da lediglich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle vereitelt hat und er jedenfalls bei diesem Bewerbungsgespräch bereits zu Beginn angegeben hat, dass er sich nicht testen lassen möchte und dies auch gegenüber der belangten Behörde bestätigte. Hierbei wird erneut auf die Beschwerde verwiesen, wo der Beschwerdeführer explizit die ausschließliche Vermittlung von Stellen forderte, bei denen u.a. keine Testpflicht besteht.
Der Beschwerdeführer konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung zudem nicht glaubhaft darlegen, dass zunächst ein Bewerbungsgespräch stattgefunden hat und er sich anschließend höflich bezüglich der COVID 19 Maßnahmen informiert hätte. Der potenzielle Dienstgeber konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht demgegenüber nachvollziehbar schildern, dass bereits zu Beginn des Bewerbungsgespräches die COVID 19 Maßnahmen thematisiert wurden und es in weiterer Folge zu keinem Bewerbungsgespräch gekommen ist. Es wird nicht verkannt, dass der potenzielle Dienstgeber im Zuge der Rückmeldung und in der Zeugeneinvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht keine identen Angaben tätigte, doch gab er übereinstimmend an, dass die COVID 19 Thematik vor Beginn des Bewerbungsgespräches bereits angefallen war. Auf konkreten Vorhalt seiner Rückmeldung, gab der Zeuge nachvollziehbar an, dass er sich nicht mehr exakt erinnern könne, der Beschwerdeführer jedoch von Beginn an alles verneint hätte. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass sich ein potenzieller Dienstgeber nicht mehr konkret an den Wortlaut des Gespräches erinnern kann, zumal das Bewerbungsgespräch am 08.06.2021, sohin fast vier Jahre vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, stattfand. Es konnte dem Zeugen jedoch gefolgt werden, da dieser nachvollziehbar darlegen konnte, dass er sich an den Beschwerdeführer aufgrund dessen Verhaltens noch erinnern kann.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Zeuge glaubhaft an, es habe kein Bewerbungsgespräch stattgefunden. Auf konkrete Nachfrage, ob ein Bewerbungsgespräch auf der Laderampe stattgefunden hätte, führte der Zeuge aus, dass grundsätzlich mit einem Gespräch im Büro begonnen werde und anschließend der Betrieb gezeigt werde. Dies habe jedoch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. Es ist auch nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an der Einstellung eines Bewerbers hat, welcher sich bereits zu Beginn des Bewerbungsgespräches weigerte, eine Maske zu tragen und auch kein negatives Testergebnis vorweisen konnte und sich auch weigerte, einen COVID 19 Test zu absolvieren. Der Beschwerdeführer hat sich nicht darum bemüht, mit dem potenziellen Dienstgeber über die Durchführung der Tests eine Vereinbarung zu treffen, sondern setzte mit seiner expliziten Verweigerung der Tests ein Verhalten, welches den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abhielt.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Durchführung eines COVID-19 Tests im Zuge des Bewerbungsgespräches jedoch kategorisch ablehnte, ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers absah, zumal der potenzielle Dienstgeber Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen DienstnehmerInnen, aber auch gegenüber KundInnen und LieferantInnen hat.
Hinzu kommt, dass der potentielle Dienstgeber glaubhaft und nachvollziehbar berichten konnte, dass bereits beim Eingang in seinen Betrieb darauf hingewiesen wurde, dass eine Maske zu tragen ist, oder ein negatives Testergebnis oder eine Impfung vorzuweisen sind. Der Beschwerdeführer hat allerdings seinen Betrieb ohne Maske betreten und konnte auch kein negatives Testergebnis vorweisen und verneinte auch eine Impfung.
Es ist für den erkennenden Senat jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem potenziellen Dienstgeber angab, keinen Test durchführen zu wollen, selbst wenn dies seine Arbeitslosigkeit beenden würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der aufgetragenen Stellungnahme vom 16.08.2021 und in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er COVID-19 Tests sehr wohl durchführt. Es ist daher nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Bewerbungsgespräch jegliche Art von COVID-19 Tests ablehnte und dies gegenüber der belangten Behörde auch bestätigte. Da der Beschwerdeführer, nach seinen eigenen Angaben, sehr wohl COVID-19 Tests durchführt und auch während der laufenden Ausschlussfrist in einem anderen Dienstverhältnis durchführte, ist davon auszugehen, dass die kategorische Ablehnung der COVID-19 Tests ausschließlich auf ein Desinteresse an der beschwerdegegenständlichen Stelle zurückzuführen ist. Dies wird mit der Vorlage des oben angeführten Schreibens „Erklärung Nicht – Zustimmung zu einer SARS-CoV-2 Testung samt Begründung“ und der Stellungnahme vom 16.08.2021, in der der Beschwerdeführer darauf verwies, dass der potenzielle Dienstgeber auf eine Impfpflicht und eine Testpflicht besteht, vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch bestätigt.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat keine Zweifel daran hat, dass der potenzielle Dienstgeber aufgrund der damals herrschenden Pandemie von COVID-19 ungeimpften Personen einen negativen COVID-19 Test verlangen kann, zumal insbesondere die sogenannten „Gurgeltests“ keinen körperlichen Eingriff darstellen und sohin zumutbar sind.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine etwaige Impfpflicht beim potenziellen Dienstgeber gehen ins Leere, da aus den Verfahrensunterlagen zweifelsfrei hervorgeht, dass negative COVID-19 Tests ausreichend sind. Der potenzielle Dienstgeber hat zu keinem Zeitpunkt eine COVID-19 Impfung für eine Anstellung des Beschwerdeführers vorausgesetzt und kann daher eine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln unterbleiben.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch angeboten und dem Beschwerdeführer sohin die Gelegenheit geboten, sich persönlich um den Erhalt der Stelle zu bemühen. Zu einem Termin lediglich hinzugehen, um diesen "abzuhaken" kann nicht als ausreichend angesehen werden. Dass der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an der Einstellung des Beschwerdeführers hatte, welcher die zugewiesene Stelle aufgrund des geforderten negativen COVID-19 Tests nicht annehmen wollte, ist für den erkennenden Senat wie bereits ausgeführt nachvollziehbar.
In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens, ist ihm ein vorsätzliches Handeln bzw. zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die zugewiesene Beschäftigung nicht erhalten kann, wenn er die dort herrschenden Sicherheitsmaßnahmen vehement ablehnt.
Ein solches Verhalten einer regelmäßig in Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird.
Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er sich auf zugewiesene Beschäftigungen nicht nur bewerben muss, sondern darüber hinaus ein auf den Erhalt der Stelle ausgerichtetes Verhalten setzen muss, um seine Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden. Der Beschwerdeführer gab dem potenziellen Dienstgeber gegenüber jedoch zu verstehen, dass er nicht bereit sei, die geltenden Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
Am 08.06.2021 stand die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wird (COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV), BGBl II Nr. 214/2021 in Geltung. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen dieser Verordnung in der angeführten Fassung lauten:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) […]
(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
6. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.
Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16a) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.“
„Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 10. (1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Beim Betreten von Arbeitsorten, auch von solchen an Orten gemäß den §§ 5 bis 9, ist
1. zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
2. in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(3) Darüber hinaus können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.
(4) Zusätzlich zu Abs. 2 dürfen Arbeitsorte durch
1. Lehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
2. Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von einem Meter regelmäßig nicht eingehalten werden kann,
3. Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
4. Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
nur betreten werden, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Ein Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 7 ist für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt, bei Kontakt mit Schülern, bei Parteienverkehr und den in Z 2 genannten Bereichen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.“
„Inkrafttreten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Das Verhalten des Beschwerdeführers während des Vorstellungsgespräches – die pauschale Ablehnung jeglicher COVID-19 Tests sowie das Betreten des Betriebes ohne Maske – war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er durch die Weigerung der Annahme der Beschäftigung bzw. die kategorische Ablehnung der pandemiebedingten Sicherheitsmaßnahmen in Form von beschwerdegegenständlich zweifelsfrei zumutbaren COVID-19 Tests jeglicher Art beim Bewerbungsgespräch seine Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Dem Beschwerdeführer ist daher ein vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).
Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.
Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).
Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, dass das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162).
Die vermittelte Stelle war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Den Einwendungen des Beschwerdeführers, es habe im Unternehmen des potenziellen Dienstgebers eine Impfpflicht bzw. eine Testpflicht betreffend COVID-19 gegeben und es wäre ihm beides nicht zumutbar, kann nicht gefolgt werden. Eine Impfpflicht war zu keinem Zeitpunkt von dem potenziellen Dienstgeber vorgeschrieben. Zur Testpflicht ist auszuführen, dass es sich hierbei im Sinne der allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen in einem Unternehmen um eine zumutbare Forderung und Vorkehrung des Arbeitgebers handelt. Aufgrund des Hausrecht des Unternehmens steht es dem potenziellen Dienstgeber jedenfalls zu, dies zu fordern und ist es in Zeiten einer Pandemie keinesfalls unzumutbar, wenn ein Dienstgeber einen regelmäßigen Nachweis verlangt, dass der Dienstnehmer nicht COVID-19 infiziert ist, wodurch er alle anderen Mitarbeiter gefährden könnte. Anzuführen ist noch, dass der potenzielle Dienstgeber auch Schutzpflichten seinen anderen Mitarbeitern gegenüber, mit denen der Beschwerdeführer ebenfalls Kontakt haben würde, hat, sowie den Lieferanten und Kunden des Unternehmens gegenüber und daher zweifelsfrei ein gerechtfertigtes Interesse daran besteht, dass es in ihrem Unternehmen zu keinen Ausbrüchen von COVID-19 Infektionen kommt. Von dem potenziellen Dienstgeber vorgeschriebene COVID-19 Tests sind daher zweifelsfrei zumutbar. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung an und sind im Verfahren auch keine hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste er sich auch bewusst gewesen sein.
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).
Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde angegeben hat, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle zu haben. Betreffend des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe sich lediglich über die Notwendigkeit einer Impfung bzw. der Durchführung von COVID-19 Tests erkundigt, ist anzuführen, dass keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Stelle bestehen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, COVID-19 Tests durchzuführen, so auch in einem anderen Beschäftigungsverhältnis während der beschwerdegegenständlichen Ausschlussfrist, und ist seine im Vorstellungsgespräch angeführte Ablehnung der geforderten COVID-19 Tests als Desinteresse an der zugewiesenen Beschäftigung zu werten.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).
Der Beschwerdeführer hat erst im Zeitraum 19.07.2021 bis 02.08.2021, sohin zwar während der Sperrfrist, aber lediglich für zwei Wochen, eine vollversicherungspflichtige Stelle aufgenommen. Es liegt somit kein Nachsichtsgrund vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.