JudikaturBVwG

I413 2310330-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2025

Spruch

I413 2310330-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.05.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 21.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag vom 28.12.2023

2. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom 28.12.2023 zurück.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.06.2024

4. Mit Schriftsatz vom 03.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Am 08.07.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG wird das Verfahren aufgrund des Erkenntnisses VfGH 24.06.2025, E 4624/2024, mit der der Verfassungsgerichtshof die in BGBl II Nr 49/2025 gemäß § 86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen beantwortete, und der am 07.07.2025 erfolgten Kundmachung der Rechtssätze dieses Erkenntnisses in BGBl II Nr 153/2025, wieder fortgesetzt.

1. Feststellungen:

Am 09.07.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde vom 13.06.2024 gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 08.07.2025 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).

Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 08.07.2025 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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