W176 2305347-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.12.2024, Zl. Jv 53095-33a/24, betreffend Stundung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Lastschriftanzeige vom 29.10.2024 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin (BF) für ein inzwischen beendetes Pflegschaftsverfahren Entscheidungsgebühren gemäß TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG iHv insgesamt EUR 770,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
2. Daraufhin brachte die BF mit Schriftsatz vom 07.11.2024 zum einen vor, dass ihr Einkommen so gering sei, dass sie sich insbesondere in Hinblick auf die 80 %-igen Abzüge durch ihre Fremdunterbringung außerstande sehe, die vorgeschriebenen Gebühren ohne Beeinträchtigung einer einfachen Lebensführung zu bezahlen. Offensichtlich habe ihre vormalige Erwachsenenvertreterin verabsäumt, zeitgerecht Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen, obwohl ihre Einkommens- und Vermögenverhältnisse als gerichtsnotorisch anzusehen seien. Die BF stelle daher im Nachhinein den Antrag auf Verfahrenshilfe im Sinne der Befreiung von den gerichtlichen Pauschalgebühren.
Zum anderen beantragte die BF – eventualiter – die Gewährung einer Ratenzahlung, wobei sie vorbrachte, dass ihr ohne Beeinträchtigung ihrer Lebensführung eine monatliche Ratenzahlung iHv EUR 50,-- möglich wäre.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), die den Hauptantrag des unter Punkt 2. dargestellten Schriftsatz (zu Recht) als Nachlassgesuch wertete, diesem Gesuch gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt (Spruchpunkt I.) und bewilligte der BF zugleich gemäß § 9 Abs. 1 GEG die Abstattung des geschuldeten Betrages von EUR 770,-- in 15 Monatsraten iHv EUR 50,-- (Spruchpunkt II.).
Dabei ging die Behörde davon aus, dass im gerichtlichen Grundverfahren (rk. Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 28.05.2024, Zl. XXXX ) das Gesamteinkommen der BF mit EUR 1.596,92 (Pension EUR 1.404,92 und Pflegegeld EUR 192,--) und der Anweisungsbetrag nach Abzug des Verpflegungskostenanteils mit EUR 321,83 festgestellt worden sei. Weiters habe die BF per 30.04.2024 über ein Kontoguthaben von EUR 5.420,34 sowie über eine Bestattungskostenversicherung mit einem Rückkaufswert von EUR 2.141,32 per 01.01.2023 verfügt.
Die Abweisung des Nachlassgesuchs begründete die Behörde damit, dass in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der BF in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 770,-- keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Daran änderten auch die angeführten Kosten für die Fremdunterbringung nichts, zumal es der BF nach ihren Angaben möglich sei, eine monatliche Ratenzahlung von EUR 50,-- zu leisten.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei sei zusammengefasst Folgendes ausführte:
Die Entscheidung sei falsch. Anders als von der Behörde angenommen würden der BF unter Berücksichtigung der Verpflegungskosten lediglich EUR 120,-- verbleiben. Die bescheidmäßig festgestellten Anweisungsbeträge seien unrichtig dargestellt. Zwar verfüge die BF über ein (Spar)Kontoguthaben iHv in etwa EUR 5000,--; damit werde aber ein Ansparbetrag für die zu erwartenden Verabschiedungskosten zurückgelegt und sei dieser daher den Lebenserhaltungskosten nicht zuzurechnen. Die Versagung des Nachlasses sei daher zu Unrecht erfolgt. Das Verschulden für die nicht erfolgte Gerichtsgebührenbefreiung liege einzig und allein bei der vormaligen Erwachsenenvertreterin, die es unterlassen habe, Verfahrenshilfeanträge zu stellen. Dies sei in Hinblick darauf, dass es seit Öffnung des Sachwalterschaftsverfahrens keine Veränderung der Einkommens- und Vermögenslage gegeben habe, unverständlich. Insbesondere in Hinblick darauf sei die Vorschreibung der gegenständlichen Gerichtsgebühren eine „gesetzlich nicht gedeckte ‚Überraschungsentscheidung‘“.
5. In der Folge legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist zur Zahlung von Gerichtsgebühren iHv EUR 770,-- verpflichtet.
1.2. Die BF bezieht ein monatliches Gesamteinkommen von ca. EUR 1.596,92 EUR, von dem ihr (nach Abzug des Verpflegungskostenanteils) EUR 321,83 angewiesen werden.
1.3. Die BF verfügt über ein (Spar)Konto mit einem Guthaben von etwa EUR 5000,-- sowie eine Bestattungskostenversicherung mit einem Rückkaufswert von EUR 2.141,32 per 01.01.2023.
1.4. Die BF ist in der Lage, ohne Beeinträchtigung ihrer Lebensführung eine monatliche Rate von EUR 50,-- zu zahlen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung unter Punkt 1.1. zur Höhe der von der BF geschuldeten Gerichtgebühren stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.
2.2. Hinsichtlich der unter Punkt 1.2. festgestellten Einkommensverhältnisse der BF folgt das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Annahmen der belangten Behörde, die diese auf die Feststellungen des Gerichts im Grundverfahren stützte. Soweit dem in der Beschwerde mit dem Hinweis entgegengetreten wird, dass im Bescheid die „festgestellten Anweisungsbeträge […] unrichtig dargestellt worden“ seien und der BF unter Berücksichtigung der Verpflegungskosten lediglich EUR 120,-- verbleiben würden, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass die Annahmen im angefochtenen Bescheid zu den Einkommensverhältnissen der BF mit den Ausführungen des Gerichts im genannten rk. Beschluss vom 28.05.2024 übereinstimmen. Zum anderen legt die Beschwerde nicht konkret dar, inwiefern der BF unter Berücksichtigung der Verpflegungskosten lediglich EUR 120,-- verbleiben würden (d.h. wie hoch das Einkommen einerseits und der Verpflegungskostenanteil andererseits tatsächlich seien) und bringt auch nicht vor, dass die BF nun ein geringeres Einkommen hätte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Beschwerdevorbringen, es habe seit Öffnung des Sachwalterschaftsverfahrens keine Veränderung der Einkommens- und Vermögenslage der BF gegeben).
2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.3. stützen sich auf folgende Überlegungen: Hinsichtlich der Höhe des Guthabens auf dem Sparkonto stimmen die Ausführungen der BF und der Behörde, die sich wiederum auf die diesbezüglichen Annahmen des Gerichts im genannten Beschluss vom 28.05.2024 stützt, im Wesentlichen überein. Auch stellt die BF nicht in Abrede, dass sie über eine Bestattungskostenversicherung mit dem genannten Rückkaufswert verfügt.
2.4. Die Feststellung zu Punkt 1.4. stützt sich auf das glaubwürdige, auch von der Behörde zugrunde gelegte Vorbringen der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht –soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Da ein Antrag auf Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung „besonderer Härte“ ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. Im Nachlassverfahren ist die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
3.2.2. Vor dem Hintergrund der zuvor wiedergegebenen Judikatur ist die Einbringung der von Beschwerdeführer geschuldeten Gebühren nicht als besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG zu qualifizieren:
Selbst wenn die Annahmen bezüglich des der BF nach Abzug der Versorgungskosten überwiesenen Betrags nicht zuträfen – wobei der BF aber entgegenzuhalten ist, dass sie ihrer Verpflichtung, unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann, nicht nachgekommen ist – wäre schon in Hinblick darauf, dass der BF die Zahlung einer monatlichen Rate iHv EUR 50,-- möglich ist, nicht vom Vorliegen einer besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG (die zur gänzlichen Befreiung von der Gebührenschuld führen würde) auszugehen.
Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb trotz Bestehens einer Bestattungskostenversicherung das (Spar)Kontoguthaben der BF – wie in der Beschwerde vorgebracht – bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte im genannten Sinn (zur Gänze) außer Betracht zu bleiben habe.
Auch liegen Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht vor, als nicht gesagt werden kann, dass sich im gegenständlichen Fall die Gebührenvorschreibung an die BF als ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellt: Denn mangels Beantragung von Verfahrenshilfe sind die die Entscheidungsgebühren gemäß TP 7 Z I lit. c Z 2 GGG vorzuschreiben und ist eine solche Vorschreibung entgegen dem Beschwerdevorbringen keine „Überraschungsentscheidung“. Wie in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, kann im Nachsichtweg nicht nachgeholt werden, was im Rechtsweg geltend zu machen verabsäumt wurde (vgl. VwGH 19.02.1986, 86/16/0030).
Schließlich trifft das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227).
3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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