Spruch
W218 2269772-1/29E
Schriftliche Ausfertigung des am 15.05.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Natascha BAUMANN sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Franjo MARKOVIC als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch RA Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Laxenburger Straße vom 09.12.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2023, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.12.2022 bis 25.01.2023 gem. § 38 iVm § 10 AlVG, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (= belangte Behörde) vom 09.12.2022 wurde der Beschwerdeführerin der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.12.2022 bis 25.01.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin bereits am Flughafen gearbeitet habe und dort eine unangenehme Arbeitsatmosphäre mit Mobbing geherrscht habe und es stressig gewesen sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.03.2023 wurde die Beschwerde vom 23.12.2022 abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Beschäftigung im Bewerbungsgespräch dadurch abgelehnt habe, indem sie angegeben habe, eine Beschäftigung am Flughafen nicht annehmen zu wollen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Diabetes Typ I leide und daher nicht unter Stress arbeiten könne sowie aufgrund ihres Alters keine schwere körperliche Tätigkeit mehr ausüben könne.
5. Am 06.04.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 06.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe des bevollmächtigten Vertreters ein.
7. Mit Erkenntnis vom 18.08.2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.
8. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.08.2024 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, im Wesentlichen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
9. Am 15.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme von Zeugen. Die Beschwerdeführerin ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.
10. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2025, stellte die vertretene Beschwerdeführerin einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung vom 15.05.2025.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes sowie der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog ab 05.01.2010 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt vom 30.10.2024 bis 04.03.2025. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von täglich € 26,10. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 22.11.2021 bis 20.01.2022.
Der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Stelle als Mitarbeiterin im Servicebereich mit Schreiben vom 10.11.2022 übermittelt. Die Bewerbung erfolgte im Rahmen der Jobbörse am 22.11.2022 zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr.
Die Beschwerdeführerin erschien am 22.11.2022 zur Jobbörse, gab im Bewerbungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber an, nur in einem kleinen Team arbeiten und keine Stelle am Flughafen annehmen zu wollen. Die Beschwerdeführerin zeigte sich im Vorstellungsgespräch auf die zugewiesene Beschäftigung nicht arbeitswillig.
Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande, das Beschäftigungsverhältnis war der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Beschwerdeführerin hat erst am 24.04.2023 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei XXXX aufgenommen, diese endete bereits am 02.08.2023. Ein Nachsichtsgrund liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sowie, dass die Beschwerdeführerin erst am 24.04.2023 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, welche bereits am 02.08.2023 endete, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 02.05.2023 und vom 15.05.2025.
Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben von der belangten Behörde erhalten hat. Dass die Beschwerdeführerin zur Jobbörse am 22.11.2022 erschienen ist, steht unstrittig fest.
Der belangten Behörde wurde von einem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes, der bei diesem Gespräch dabei war, rückgemeldet, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Vorstellungsgespräches angegeben habe, nicht teamfähig zu sein, eine ruhige Arbeitsstelle zu suchen und nicht am Flughafen arbeiten zu wollen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte sich dieser Mitarbeiter zwar nicht mehr konkret an die Beschwerdeführerin erinnern, allerdings konnte er sich noch an diese Jobbörse erinnern. Unter Vorhalt seiner im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens gegenüber der belangten Behörde getätigten Zeugenaussage vom 01.02.2023, bestätigte er diese und bekräftigte seine damalige Rückmeldung an die belangte Behörde. Der Zeuge konnte dem erkennenden Senat auch glaubhaft darlegen, dass er bei der Jobbörse die Rückmeldungen unmittelbar während des Gespräches protokollierte und den Inhalt des Gespräches zusammenfasste. Die Mitarbeiterin, welche das Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin führte, bestätigte dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und gab an, der Mitarbeiter der belangten Behörde hätte Vermerke in eine dafür vorgesehene Maske eingetragen.
Über die kurze Rückmeldung betreffend die Beschwerdeführerin befragt, verwies der Zeuge in der mündlichen Verhandlung auf den Umstand, dass dies dafür spreche, dass das Gespräch sehr kurz und prägnant gewesen sein musste. Auf konkrete Nachfrage gab er glaubhaft an, bei einem kurzen und prägnanten Gespräch sei auch von Anfang an klar, in welche Richtung es gehe. Zusätzlich gab er an, dass er im Falle von Unklarheiten auch unterstützend eingreife und teilweise Bewerber auch motiviere. Wenn allerdings von Anfang an klar erkennbar ist, dass der Bewerber kein Interesse an der Stelle hat, dann hält er sich weiterhin im Hintergrund. Angemerkt wird noch, dass den bewerbenden Personen nicht bewusst ist, dass ein Mitarbeiter des AMS die Gespräche beobachtet. Der erkennende Senat folgt daher den Ausführungen des Zeugen, insbesondere in seiner Rückmeldung des Bewerbungsgespräches an die belangte Behörde.
Die Mitarbeiterin, welche das Bewerbungsgespräch mit der Beschwerdeführerin führte, gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sich noch an den Bewerbungstag, jedoch nicht mehr konkret an die Beschwerdeführerin erinnern zu können. Sie gab zudem glaubhaft und nachvollziehbar an, dass nur jene Personen nicht in die nähere Auswahl gekommen seien, welche von vornherein gewisse Tätigkeiten ausgeschlossen hätten oder kein Interesse am Gastronomiebereich gezeigt hätten. Generell gab sie an, dass zum damaligen Zeitpunkt sehr viele Stellen ausgeschrieben waren und es verschiedene Einsatzbereiche und Einsatzorte gegeben hat. Grundsätzlich hätten sie darauf geachtet, dass bewerbende Personen in der Nähe ihres Wohnortes zum Einsatz gekommen sind. Es hätte auch andere Standorte als den Flughafen gegeben, am Flughafen wären eher kleinere Teams von 6-10 Personen zum Einsatz gekommen und hätte auch die Möglichkeit bestanden, im Schankbereich zu arbeiten.
Es ist nachvollziehbar, dass die beiden im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen sich nicht mehr an die Beschwerdeführerin konkret erinnern konnten, doch konnten sie sich an den allgemeinen Ablauf der Bewerbungsgespräche noch ausreichend erinnern, insbesondere konnten sie den erkennenden Senat davon überzeugen, dass die Rückmeldung des Mitarbeiters der belangten Behörde noch während des Bewerbungsgespräches niedergeschrieben wurde und daher den tatsächlichen Inhalt des Gespräches wiedergeben konnten, da eine Vermischung mit anderen Bewerbern damit ausgeschlossen war.
Darüber hinaus bestätigte die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.02.2023 die Angaben des Zeugen im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahren vom 01.02.2023 und führte an, sie habe angegeben, in einem kleinen Team arbeiten zu wollen. Im Zuge des ergänzenden Schriftsatzes zur Beschwerde vom 25.01.2023 führte die Beschwerdeführerin ebenfalls aus, dass sie im Zuge des Bewerbungsgespräches ihre negativen Erfahrungen bei einem anderen Dienstgeber, insbesondere bei der Arbeit im größeren Team, angeführt hat. Daher konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig zeigte. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vermeint, sie habe gegenüber dem potenziellen Dienstgeber dennoch erklärt, im beschwerdegegenständlichen Fall in der großen Gruppe arbeiten zu wollen, so vermag dies ihre Arbeitswilligkeit nicht zu untermauern, zumal sie dem potenziellen Dienstgeber klar zu verstehen gegeben hat, sie wolle ungern in größeren Teams arbeiten. Es ist notorisch, dass der beschwerdegegenständliche Dienstgeber keine Person anstellt, welche an der Arbeit in großen Gruppen kein Interesse zeigt, vor allem, da das Arbeiten im Team ein wesentliches Merkmal der ausgeschriebenen Stelle darstellte.
Die Beschwerdeführerin führte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2022 und der Beschwerde aus, dass sie schon einmal am Flughafen Wien-Schwechat gearbeitet habe und dies der schlimmste Job gewesen wäre. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin laut Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 02.05.2023 beim beschwerdegegenständlichen Dienstgeber noch nie beschäftigt war und es sich daher um einen anderen Dienstgeber handeln musste. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund schlechter Erfahrungen bei einem anderen Dienstgeber die zugewiesene Stelle ablehnt und konnte sie hierzu auf Vorhalt in der niederschriftlichen Einvernahme am 16.02.2023 keine nachvollziehbare Begründung vorbringen, sondern gab lediglich an „ich bleibe bei meinen bisherigen Angaben.“ Es wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar gewesen, die zugewiesene Beschäftigung anzunehmen, selbst wenn sie bereits schlechte Erfahrungen bei einem anderen Dienstgeber gemacht hat.
Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin erstmalig aus, sie leide an Diabetes Typ I und könne daher nicht unter Stress arbeiten, darüber hinaus könne sie aufgrund ihres Alters keine schweren Tätigkeiten, wie schweres Heben, durchführen. Diesbezüglich ist auf die niederschriftliche Einvernahme vom 16.02.2023 zu verweisen, wo sie zwar ebenfalls anführte, nicht mehr als Buffetkraft oder Schankkraft bzw. Speisenträgerin arbeiten zu können, da ihre Arme dies nicht mehr bewältigen würden, sie jedoch ebenfalls anführte, sie sei weder in Behandlung noch habe sie Facharztbefunde. Die Beschwerdeführerin gab in dieser Niederschrift jedoch zweifelsfrei an, sie habe die zugewiesene Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, sondern weil es ihr zu viel Stress sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2022 verneinte sie die konkrete Frage, ob sie Einwendungen betreffend körperlicher Fähigkeiten hat. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Beschwerdeergänzung vom 25.01.2023 gab sie keine Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Fähigkeiten an und arbeitete sie durchgehend geringfügig in einem Gastronomiebetrieb. Es ist nicht glaubhaft, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin körperlich nicht zumutbar war, da sie diese Einwendungen spätestens in der ersten niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2022, sohin am Tag des Bewerbungsgespräches, vorbringen hätte können. Darüber hinaus ist dem Verfahrensakt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde keine körperlichen Einschränkungen geltend gemacht hat, welche der Arbeitssuche entgegenstehen würden, obwohl sie bereits seit 1987 unter Diabetes Typ 1 leidet, wurde dies niemals der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme am 22.11.2022 als auch am 16.02.2023 explizit verneinte, dass sie die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten könnte, ist zu schließen, dass ihr die zugewiesene Beschäftigung körperlich zumutbar war und die später vorgebrachten körperlichen Einschränkungen lediglich als Schutzbehauptungen zu werten sind. Die Beschwerdeführerin legte zudem keine Befunde vor, aus denen sich die körperlichen Einschränkungen ergeben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wollte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Befund betreffend Diabetes Typ 1 vorlegen und führte aus, die Beschwerdeführerin leide bereits seit 1987 daran. Hierzu ist erneut darauf zu verweisen, dass sie erst im Vorlageantrag auf den Diabetes verwies. Darüber hinaus ist es nicht ersichtlich, dass diese Diagnose eine Unzumutbarkeit begründen würde, da die Beschwerdeführer diese nicht gegenüber der belangten Behörde als körperliche Einschränkung angab und trotz dieser Diagnose regelmäßig in der Gastronomie tätig war.
Die Beschwerdeführerin ist unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat dadurch ihr Desinteresse am Ausgang des Verfahrens gezeigt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Vertagungsbitte betreffend die mündliche Verhandlung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und auf einen Notartermin am 15.05.2025 verwies, einen Nachweis hat sie bis dato nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits mit Schreiben vom 25.04.2025 darauf hingewiesen, dass eine mündliche Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt wird und durch die Einvernahme einer rechtsfreundlichen Vertretung ersetzt wird. Die Beschwerdeführerin war sohin ausreichend darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Möglichkeit einer eigenen Einvernahme lediglich durch ihre persönliche Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.05.2025 teilte die rechtsfreundliche Vertretung noch mit, dass die Beschwerdeführerin um 15:00 Uhr bei Gericht erscheinen werde (Beginn der mündlichen Verhandlung war 13:00 Uhr, die Beschwerdeführerin wurde für 13:00 Uhr geladen), da diese aus Ungarn anreise. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung um 15:03 Uhr ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhaltes somit nicht nachgekommen. Die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin verwies im Zuge der mündlichen Verhandlung auf das bereits erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.
Angemerkt wird noch, dass nicht einmal zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Nachweis über einen unaufschiebbaren Notariatstermin vorgelegt wurde. Abgesehen davon, dass eine mündliche Verhandlung im AlVG Bereich mit zwei fachkundigen Laienrichtern, in diesem Fall mit zwei Zeugen und generell es sich um ein Mehrparteienverfahren handelt, also mit ziemlichen Aufwand verbunden ist, wohingegen es sich bei einem Notariatstermin meistens um eine Vereinbarungssache handelt. Schließlich bleibt noch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin die mündliche Verhandlung begehrte und daher davon auszugehen ist, dass sie zu dieser auch erscheint.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Vorstellungsgespräch angeboten und ihr sohin die Gelegenheit geboten, sich persönlich um den Erhalt der Stelle zu bemühen. Zu einem Termin lediglich hinzugehen, um diesen "abzuhaken" kann nicht als ausreichend angesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat sich im Bewerbungsgespräch jedoch nicht arbeitswillig gezeigt, sie gab an, sie wolle am Flughafen nicht arbeiten und wolle nicht in einem größeren Team arbeiten, sondern wünsche sich eine ruhige Arbeitsstelle.
In Zusammenschau ihres Gesamtverhaltens, ist ihr ein vorsätzliches Handeln bzw. zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Es musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie die zugewiesene Beschäftigung nicht erhalten kann, wenn sie gegenüber dem potenziellen Dienstgeber lediglich Gründe anführt, warum sie an diesem Arbeitsplatz nicht arbeiten wolle.
Ein solches Verhalten einer regelmäßig in Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
„Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
„§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039).
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Bewerbungsgespräches – das Anführen von Gründen, aus welchen die Beschwerdeführerin die zugewiesene Stelle nicht antreten wollte – war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten der Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie ihre Chancen auf eine Arbeitsaufnahme dadurch erschwert, dass sie im Bewerbungsgespräch über negative Erlebnisse in einem anderen Dienstverhältnis bzw. über ihre schlechten Erfahrungen in der Arbeit in größeren Teams spricht. Der Beschwerdeführerin ist daher ein vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.
Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).
Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.
Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs. 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).
Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, das das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht (2016) Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162).
In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).
Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).
In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Die vermittelte Stelle war der Beschwerdeführerin auch zumutbar, sie gab erst im Zuge des Vorlageantrages erstmals an, die zugewiesene Stelle sei ihr körperlich nicht zumutbar. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.11.2022 keine Einwendungen betreffend körperlicher Zumutbarkeit vorbrachte und im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.02.2023 explizit angab, die Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt zu haben. Weder in der Beschwerde, noch in der Beschwerdeergänzung vom 25.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin gesundheitliche Einschränkungen vor, welche die zugewiesene Stelle unzumutbar machen würden. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin durchgehend geringfügig im Gastronomiebereich beschäftigt. Medizinische Unterlagen legte die Beschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, obwohl sie seit 1987 an Diabetes Typ 1 leidet, es ist daher davon auszugehen, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin körperlich zumutbar war. Weitere Einwendungen hinsichtlich der zugewiesenen Beschäftigung gab die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine an und sind im Verfahren auch keine hervorgekommen.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren ist ein Desinteresse an der zugewiesenen Stelle abzuleiten und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Stelle auch tatsächlich hätte annehmen wollen, andernfalls sie im Bewerbungsgespräch Interesse an der beschwerdegegenständlichen Stelle gezeigt hätte. Die Beschwerdeführerin hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste sie sich auch bewusst gewesen sein.
Bei dieser Sachlage bestehen somit keine Bedenken, wenn die belangte Behörde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG für den gegenständlichen Zeitraum den Verlust der Notstandshilfe ausgesprochen und keinen Grund für die Nachsicht der dadurch eintretenden Rechtsfolgen gesehen hat (vgl. VwGH vom 20.10.2010, 2008/08/0192).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist der Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen auszusprechen. Daher war gegen die Beschwerdeführerin gegenständlich der Verlust der Notstandshilfe für insgesamt sechs Wochen auszusprechen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin wurde durch Zustellung der Ladung am 14.04.2025 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin geführt werden kann, wenn sie die Verhandlung unentschuldigt versäumt. In der Mitteilung vom 25.04.2025 wurde sie – aufgrund der Vertagungsbitte – darauf hingewiesen, dass keine Verlegung vorgenommen wird und wurde sie erneut darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen in ihrer Abwesenheit verhandelt werde und ihre Einvernahme durch die Einvernahme ihrer rechtsfreundlichen Vertretung ersetzt werde.
Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, „wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist“. Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260). Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Vertagungsbitte zwar auf eine Verlassenschaftsabhandlung am selben Tag, doch hat sie diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt. Darüber hinaus erschien sie – trotz Ankündigung ihrer Rechtsvertretung – nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung – immerhin zwei Stunden nach Beginn der mündlichen Verhandlung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.