IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 03.04.2025, Zl. P1830922/5-HPA/2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für seinen Platz im Studentenheim in XXXX , welchen er seit 01.09.2024 bewohne.
Mit Bescheid des Heerespersonalamts (in Folge: Behörde) vom 03.04.2025, Zl. P1830922/5-HPA/2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Benützungsvertrag am 27.08.2024 und damit nach Erhalt des Einberufungsbefehls abgeschlossen darüber hinaus sei er an der antragsgegenständlichen Adresse nicht behördlich gemeldet.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 02.05.2024 Beschwerde und führte aus, bereits im Juni 2024 eine Zusage für ein weiteres Jahr bei seinem Fußballverein bekommen zu haben und sich um eine entsprechende Unterkunft bemüht habe, eine schriftliche Fixierung vor August sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerde ist ein ausgefülltes „Meldezettel-Formular“ angehängt, worin in der Sparte „Anmeldung der Unterkunft in“ die Wortfolge „ XXXX , Niederösterreich ausgefüllt ist. Der Meldezettel ist zwar vom Unterkunftgeber abgestempelt, ein Vermerk der Meldebehörde ist darauf aber nicht zu finden.
Am 05.05.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung wonach der Beschwerdeführer eine mündliche Zusage vom Verantwortlichen des Studentenheims erhalten habe, wann diese erteilt wurde geht aus dem Schreiben nicht hervor.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid (Einberufungsbefehl) des Militärkommandos Niederösterreich vom 25.07.2024, N/05/08/00/16, mit Wirkung vom 07.01.2025 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einberufen. Der Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 01.08.2024 zugestellt.
1.3. Der Beschwerdeführer war während seines Grundwehrdienstes zu keinem Zeitpunkt an der Adresse XXXX gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergeben sich aus dem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich und dem zugehörigen Rückschein.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus einer Nachschau im zentralen Melderegister. Der Beschwerdeführer legte zwar ein ausgefülltes „Meldezettel-Formular“ vor, worin er die Adresse XXXX , Niederösterreich als anzumeldende Unterkunft angab, es handelt sich aber hierbei nicht um eine Bestätigung der Meldung, sondern lediglich um ein Formular, dass den Meldebehörden zur Eingabe der Meldedaten in das Melderegister dient.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), gemeldet sind.
Hiebei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war (§ 31 Abs. 2 Z 1 und 3 HGG 2001).
Dem Beschwerdeführer wurde der Einberufungsbefehl am 01.08.2024 zugestellt. Laut seinem Vorbringen bewohnt er die antragsgegenständliche Wohnung seit 01.09.2024, sodass eine Wohnkostenbeihilfe nur zuerkannt werden kann wenn der Erwerb der Wohnung bereits vor dem 01.08.2024 eingeleitet war.
Für die Frage ob der Erwerb bereits eingeleitet war, ist entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich – das heißt insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten – verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der Beschwerdeführer eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053).
Grundsätzlich wäre daher zu prüfen ob eine verbindliche Erklärung für den Heimplatz bereits vor dem 01.08.2024 erfolgt ist und damit die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HGG 2001 erfüllt sind.
In gegenständlichem Fall scheitert jedoch die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe bereits an den Erfordernissen des § 31 Abs. 1 HGG 2001, da damit nur Kosten abgegolten werden können, die für eine Wohnung entstehen, in der der Anspruchsberechtigte gemeldet ist.
Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt während des Grundwehrdienstes an der antragsgegenständlichen Adresse gemeldet, sodass bereits aus diesem Grund eine Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nicht möglich ist.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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