JudikaturBVwG

G316 2312619-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2025

Spruch

G316 2312619-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton KARNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.04.2025 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF.

Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 15.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2025 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 25.06.2025 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache durchgeführt, an welcher der BF (über Videokonferenz aus der Justizanstalt) sowie sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die Lebensgefährtin des BF sowie deren Sohn wurden als Zeugen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Rumänien) geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er leidet an Gastritis und Papillomen, abgesehen von diesen Beschwerden ist er jedoch gesund und arbeitsfähig. Der BF ist ledig, führt eine Beziehung und hat keine leiblichen Kinder.

Der BF zog im Jahr 2022 nach Österreich, um bei seiner Lebensgefährtin zu leben, mit welcher er seit 2018 eine Beziehung führt. Vor seinem Umzug nach Österreich lebte der BF in Rumänien und Großbritannien und hielt sich zu Besuchszwecken in Österreich auf, wo er bei seiner Lebensgefährtin Unterkunft nahm.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2023 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 04.01.2024 in Rechtskraft.

Der BF wurde im August 2023 nachweislich von seinem Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet, weshalb die erlassene Ausweisung mit 20.10.2023 eingestellt wurde.

Der BF hielt sich im Zeitraum von August 2023 bis Jänner 2024 jedoch zumindest tageweise im Bundesgebiet auf und meldete sich ab Jänner 2024 erneut mit Hauptwohnsitz in Österreich an.

1.3. Der BF trat in Österreich wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung:

1.3.1. Am XXXX 2023 wurde ein gegen den BF geführtes Strafverfahren diversionell erledigt, nachdem er im Februar 2023 zwei Parfums aus einem Geschäft wegnahm und mit dem Auto flüchtete. Dem BF wurde die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von € 400,00 auferlegt.

1.3.2. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 4,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Tage) verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2023 aus einem Geschäft eine Lederjacke im Wert von € 119,00 wegzunehmen versuchte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Bei der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Versuch blieb, als mildernd gewertet.

1.3.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf 3 Jahren zur Probe, verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2024 aus einem Geschäft ein Parfum im Wert von € 45,90 wegnahm, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis berücksichtigt. Demgegenüber wurde eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet.

1.3.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall, teils 15 StGB unter Bedachtnahme auf das Strafurteil vom XXXX .2024 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX .2023 zwei Jacken, eine Hose und ein Sakko im Gesamtwert von € 979,70 aus einem Kleidungsgeschäft wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Taten in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, indem er mit einem zur Tatbegehung eigens mitgeführten Seitenschneiders in der Umkleidekabine die Diebstahlssicherungen an den Kleidungsstücken entfernte, um mit diesen anschließend das Geschäft zu verlassen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von einer Ladendetektivin beim Verlassen der Kabine beobachtet und dadurch auf frischer Tat betreten wurde, woraufhin er die Kleidungsstücke zurückließ und flüchtete. Weiters nahm er im Jänner 2024 sieben Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 585,00 weg, indem er diese an sich nahm und das Geschäft ohne diese zu bezahlen verließ, wobei er beim Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde und Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er mit seinem PKW zurückfuhr und den in der geöffneten Fahrertür stehenden Ladendetektiv, der ihn am Parkplatz vor dem Geschäft anhielt, zwei Meter mit seinem PKW nach hinten mitzog, sodass dieser zur Seite springen musste, um durch die offen stehende Fahrertüre nicht weiter mitgeschleift zu werden.

Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe des Vorurteils wurde der Umstand, dass der BF strafbare Handlungen derselben Art begangen hat und er sieben auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen aufweist, als erschwerend gewertet. Schuldsteigernd wirkte zudem die Begehung der Straftat während des zum Vorurteil anhängigen Strafverfahrens. Als Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb und der BF ein reumütiges Geständnis ablegte.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .2025 dahin Folge gegeben, dass die Zusatzfreiheitsstrafe auf 18,5 Monate herabgesetzt wurde.

Derzeit befindet er sich seit April 2025 in Strafhaft. Der errechnete Entlassungstermin aus der Strafhaft liegt im November 2026. Termine für eine allfällige bedingte Entlassung sind im Februar 2026 (1/2) und im Mai 2026 (2/3) angesetzt.

1.4. Der BF weist insgesamt acht strafgerichtliche Vorverurteilungen in Frankreich, Rumänien, Belgien, Italien sowie Deutschland auf:

In Italien wurde er am XXXX .2012 wegen Diebstahls und wegen einer Straftat gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung sowie Behinderung der Justiz zu einer Geldstrafe von € 120,00 verurteilt. Am XXXX .2016 wurde er wegen Diebstahls zu einer (ausgesetzten) Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei diese Aussetzung nachträglich widerrufen und der BF am XXXX .2019 wegen Fälschung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Am XXXX .2020 wurde er in Italien wegen Begehung sonstiger Strafen und Maßnahmen (Bildung einer Gesamtstrafe) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten sowie einer Geldstrafe von € 980,00 verurteilt.

In Belgien wurde der BF am XXXX .2015 wegen Diebstahl sowie Störung der öffentlichen Ordnung und Störung des öffentlichen Friedens zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von € 600,00 verurteilt.

In Rumänien wurde der BF am XXXX .2015 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

In Frankreich wurde der BF am XXXX .2017 wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

In Deutschland wurde der BF am XXXX .2024 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je € 60,00 verurteilt.

Der BF ist zudem in Frankreich und Großbritannien erkennungsdienstlich behandelt worden, wobei die Amtshandlungen das Mitführen einer Brechstange als Tatwerkzeug sowie den versuchten Diebstahl betroffen haben. Ebenso wurde er in Belgien wegen nicht näher bekannter Umstände erkennungsdienstlich behandelt.

Gegen den BF besteht weiters in Großbritannien ein nationaler Haftbefehl wegen des Deliktes des Mitführens einer Brechstange als Tatwerkzeug.

1.5. Der BF ging im Bundesgebiet von Juni bis Oktober 2022, von Mai bis August 2023 und von Juni 2024 bis März 2025 mit Unterbrechungen bei insgesamt fünf verschiedenen Arbeitgebern angemeldeten Beschäftigungen nach. Er verfügt in Österreich über keine Anmeldebescheinigung, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF führt seit 2018 eine Beziehung mit einer rumänischen Staatsangehörigen und lebte von 2022 bis zu seiner Inhaftierung mit dieser und ihrem 15-jährigen im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt. Der BF unterstützte seine Lebensgefährtin im Haushalt und bei der Betreuung des Sohnes, für welchen er eine wichtige Bezugsperson darstellt. Der BF hat geringe Deutschkenntnisse und hat keinen Sprachkurs in Österreich besucht. Mit seiner Lebensgefährtin und dem Stiefsohn unterhält sich der BF auf Rumänisch.

Die Pflege und Erziehung des minderjährigen Stiefsohns des BF ist im gegenständlichen Fall derzeit durch die Kindesmutter, die mit diesem dauerhaft zusammenlebt und seit Juni 2019 erwerbstätig ist, gesichert.

Während der Strafhaft wird der BF regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht. Er steht in täglichem telefonischen Kontakt mit seinem Stiefsohn.

In Rumänien leben die Eltern des BF und der Lebensgefährtin, zu welchen der BF in regelmäßigem Kontakt steht. Der BF reiste vor seiner Festnahme regelmäßig nach Rumänien.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des rumänischen Personalausweises, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest.

Sein Gesundheitszustand, seine Arbeitsfähigkeit und der Familienstand ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer ab 2022 beruhen ebenso auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wo er zunächst angab, seit 2019/2020 in Österreich zu leben. Nach genauer Nachfrage ergab sich dann, dass er erst seit dem Jahr 2022 vorwiegend in Österreich lebt und sich davor lediglich zu Besuchszwecken im Bundesgebiet aufhielt. Dies deckt sich auch mit den Angaben der in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin befragten Lebensgefährtin, wonach sie den BF ab 2022 in Österreich gemeldet habe, da er davor nicht durchgehend in Österreich aufhältig war.

2.2. Der genannte Ausweisungsbescheid wurde von der belangten Behörde vorgelegt.

Auch wenn der BF zwischen August 2023 und Jänner 2024 keinen Hauptwohnsitz in Österreich aufweist und in dieser Zeit auch keiner angemeldeten Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, ist von zumindest tageweisen Aufenthalten in diesem Zeitraum auszugehen, zumal sich aus den Strafurteilen ergibt, dass er sich zumindest am XXXX 2023 und XXXX im Bundesgebiet zur Begehung von Ladendiebstählen aufhielt und auch die Verhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am XXXX 2023 in Anwesenheit des BF stattfand.

2.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet samt genauen Tatumständen und Strafbemessungsgründen konnten den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , sowie vom XXXX , XXXX , des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom XXXX , XXXX , dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom XXXX . XXXX sowie einem aktuellen Strafregisterauszug entnommen werden. Der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX liegt ebenso im Verwaltungsakt ein.

Die derzeitige Anhaltung in Strafhaft beruht auf der aktenkundigen Vollzugsinformation und einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.4. Die Feststellungen zu den Verurteilungen im Ausland beruhen auf den aktenkundigen ECRIS-Auszügen sowie den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024. Während das Strafurteil von sieben strafgerichtlichen Vorverurteilungen in Frankreich, Rumänien, Belgien und Italien ausgeht, liegt im Verwaltungsakt ein weiterer ECRIS-Auszug zu Deutschland mit einer weiteren Verurteilung vom XXXX .2024 auf und war daher von insgesamt acht strafgerichtlichen Vorverurteilungen im EU-Ausland auszugehen.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen des BF in Frankreich, Großbritannien und Belgien sowie der gegen ihn bestehende nationale Haftbefehl in Großbritannien beruht auf den Ausführungen des polizeilichen Abschlussberichtes vom 15.04.2024, der sich wiederum auf einen internationalen daktyloskopischen Abgleich stützt.

2.5. Die Beschäftigungen im Bundesgebiet beruhen auf dem aktenkundigen Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF.

Dass der BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt, ergibt sich einerseits aus dem Zentralen Fremdenregister und andererseits aus der Anzeige der belangten Behörde an die Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX . Dahingehend in Einklang steht auch das Beschwerdevorbringen, wonach der BF bereits eine Anmeldebescheinigung beantragt habe, bis dato jedoch noch keine Entscheidung ergangen sei.

Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und war aufgrund des Umstandes, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und sich derzeit in Strafhaft befindet, keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.

Die Feststellungen zu den familiären Bezugspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf den dahingehend gleichbleibenden Angaben des BF sowie den einvernommenen Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dadurch zeigte sich ebenso, dass die Pflege und Erziehung des minderjährigen Stiefsohnes des BF derzeit durch die Kindesmutter gesichert ist.

Die Feststellung zu den Besuchen in der Justizanstalt beruhen auf der eingeholten Besucherliste der JA XXXX .

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Rumänien ergeben sich durch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2025 über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bereits abgesprochen wurde, indem der Beschwerde diesbezüglich stattgegeben wurde und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben wurde.

Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(…)

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als rumänischer Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091, mwN).

Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er sich erst seit 2022 überwiegend in Österreich aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des BF stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt.

Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen im Mittelpunkt.

Der BF wurde in Österreich bereits dreimal (zuletzt im Mai 2024) wegen des Vergehens des (versuchten) Diebstahls sowie zuletzt wegen des Verbrechens des (gewerbsmäßigen und räuberischen) Diebstahls verurteilt.

Hinzu kommen seine mehrfachen und teilweise einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Frankreich, Rumänien, Belgien, Italien und Deutschland wegen Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, Störung der öffentlichen Ordnung, Störung des öffentlichen Friedens, Betrug, Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung, Behinderung der Justiz sowie Fälschung unbarer Zahlungsmittel sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zwischen Juli 2012 und Juli 2024.

Bereits das diesen Strafurteilen zugrundeliegende Verhalten lässt darauf schließen, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen und vermochten ihn diese Verurteilungen im EU-Ausland auch nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Besonders zu berücksichtigen ist hierbei, dass sich die Schwere der in Österreich begangenen Taten zunehmend steigerte und der BF den zuletzt geahndeten Diebstahl in räuberischer Form beging und bei seiner Betretung Gewalt gegen den Ladendetektiv anwendete, indem er diesen mit seinem PKW zwei Meter nach hinten mitzog.

Auch der Umstand, dass der zuletzt begangene Diebstahl in gewerbsmäßiger Form begangen wurde, stellt eine besondere Erschwernis dar. Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der Wert des Diebesgutes jeweils in Grenzen hielt und es teilweise auch beim Versuch blieb, ist im gegenständlichen Fall die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen zu berücksichtigen. Außerdem ging der BF teils vorbereitet und in geplanter Art und Weise vor (zB das Verwenden eines Seitenschneiders zur Überwindung der elektronischen Diebstahlsicherung).

Ungeachtet dieser strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im europäischen Raum wurde er zudem in Frankreich, Großbritannien und Belgien wegen Mitführens einer Brechstange als Tatwerkzeug sowie versuchten Diebstahls erkennungsdienstlich behandelt und besteht weiters in Großbritannien ein nationaler Haftbefehl wegen des Deliktes des Mitführens einer Brechstange als Tatwerkzeug.

Im Ergebnis konnten somit weder die bereits existierenden Vorstrafen im EU-Ausland, welche teilweise mit bereits verspürtem Haftübel verbunden waren, noch die erkennungsdienstlichen Behandlungen bzw. der gegen ihn bestehende Haftbefehl den BF von der Begehung weiterer (einschlägiger) Straftaten in Österreich abhalten. Völlig unbeeindruckt von seinen Vorverurteilungen setzte der BF sein strafbares Verhalten immer weiter fort.

Zu berücksichtigen ist auch, dass gegen den BF (neben seinen strafgerichtlichen Verurteilungen) in Österreich bereits zuvor ein weiteres Strafverfahren wegen eines begangenen Eigentumsdelikts geführt wurde, wobei dieses diversionell erledigt und dem BF hierzu die Zahlung einer Geldbuße auferlegt wurde. Das diversionelle Vorgehen hindert zudem nicht die Berücksichtigung im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197).

Die Taten des BF im In- und Ausland – insbesondere die begangenen Eigentumsdelikte – stellen somit ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.

Aufgrund des in der Vergangenheit kontinuierlich straffälligen Verhaltens, ist eine neuerliche Delinquenz des BF konkret zu befürchten. Durch die wiederholte einschlägige Straffälligkeit des BF ist ein Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr nicht anzunehmen.

Vom Strafgericht wurde im Rahmen der letzten Verurteilung gegen den BF zwar das reumütiges Geständnis sowie der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb als mildernd berücksichtigt. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat.

Da sich der BF in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008) und ist von der Gegenwärtigkeit der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen.

Ferner lässt die Argumentation des BF nicht erkennen, dass er sich nachhaltig mit seinen Taten, seine Schuld reflektierend, auseinandergesetzt hat. Es bleibt zwar nicht unberücksichtigt, dass er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorbrachte, seine Straftaten zu bereuen. Allerdings konnte aus dieser bekundeten Reue – insbesondere im Lichte seines in der Vergangenheit gesetzten delinquenten Verhaltens – kein Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit erkannt werden.

Im gegenständlichen Fall ist auch kein Umstand ersichtlich, welcher zu einem nachhaltigen Gesinnungswandel des BF geführt haben könnte. So besteht die Beziehung zur Lebensgefährtin des BF bereits seit 2018 und lebt der BF mit dieser und dem Stiefsohn im gemeinsamen Haushalt. Auch das Familienleben konnte den BF jedoch nicht von weiteren Straftaten abhalten und setzte dieser sein delinquentes Verhalten trotz der familiären Bindungen fort. Auch die finanzielle Lage des BF hat sich zwischenzeitlich nicht gebessert.

Nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass vom BF eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.

Die Aufenthaltsdauer des BF von weniger als fünf Jahren ist nicht so lange, dass dieser eine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).

Mit der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ist jedoch unzweifelhaft in Hinblick auf seine im Bundesgebiet lebende Lebensgefährtin ein Eingriff in das Familienleben verbunden und wird nicht verkannt, dass diese Beziehung bereits seit 2018 besteht. Jedoch hat diese Beziehung bereits durch die von ihm begangenen Delikte eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren, zumal er sich wegen seines Verhaltens derzeit in Haft befindet. Durch seine gravierende Eigentumsdelinquenz nahm der BF die Trennung von seiner Lebensgefährtin in Kauf und wurden im Verfahren auch keinerlei Gründe geltend gemacht, wonach diese aufgrund ihrer individuellen Situation auf die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wäre.

Der BF weist weiters einen familiären Bezugspunkt zu seinem Stiefsohn auf und sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Hinblick darauf die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken, wobei dies bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um seinen Stiefvater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen somit einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar und ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. wiederum VwGH Ra 2023/20/0125 bis 0130; weiters etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0382, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall ist zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass der minderjährige Stiefsohn des BF bereits 15 Jahre alt ist und ein gemeinsamer Haushalt zwischen ihm und dem BF lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren bestand. Seit seiner Inhaftierung ist der Kontakt des BF zu diesem zudem bereits stark eingeschränkt.

Der Stiefsohn besucht zudem in Österreich die Schule und wird überwiegend von seiner Mutter, der Lebensgefährtin des BF, versorgt. Auch wenn eine Trennung des Stiefsohnes vom BF zweifellos auch einen Eingriff in dessen Familienleben darstellt, kann gegenständlich keine Gefährdung des Kindeswohles erkannt werden.

Im vorliegenden Fall fällt daher die Abwägung auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles zu Lasten des BF aus. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung des minderjährigen Stiefsohns des BF ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, die mit diesem dauerhaft zusammenlebt und die Hauptbezugsperson ist, gesichert.

Aufgrund dessen sind die familiären Anbindungen des BF in Österreich bereits als stark geschmälert anzusehen und es liegt jedenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Die familiären Bindungen des BF haben überdies letztlich angesichts des von ihm gezeigten Verhaltens und seiner Strafhaft eine maßgebliche Abschwächung hinzunehmen.

Es ist zudem davon auszugehen, dass der BF den Kontakt zu dem im Bundesgebiet lebenden Lebensgefährtin sowie seinem Stiefsohn durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Besuchsfahrten derselben nach Rumänien weiter aufrechterhalten kann. Gegenteiliges wurde vom BF nicht substantiiert behauptet und ist festzuhalten, dass die familiären Beziehungen auch bereits vor dem Umzug des BF nach Österreich im Jahr 2022 als Fernbeziehung gelebt wurden.

Dazu wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes betont, dass insbesondere – wie im vorliegenden Fall – schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013).

Im Übrigen hätte sich der BF bereits im Vorfeld bewusst sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch straffälliges Verhalten und Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.

Dem erheblichen persönlichen Interesse des BF an einer Fortsetzung der familiären Beziehungen steht somit das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber.

Auch wenn der BF bereits im Bundesgebiet berufstätig war, liegen darüber hinaus keine außergewöhnlichen Integrationsschritte vor, die ein Aufenthaltsverbot unzulässig machen würden.

Demgegenüber bestehen Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde und auch die Landessprache spricht. Er verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte und es wird dem BF nach der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und das existenzielle Fortkommen gelingen. Es ergeben sich amtswegig keine Umstände, die bezogen auf den BF gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings das Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren, als nicht angemessen:

Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.

Die Schwere der vom BF begangenen Straftat an sich würde zwar ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren rechtfertigen, jedoch liegen beim BF aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich persönliche Interessen vor, die die Herabsetzung des erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich machen.

Eine weitere Reduktion auf unter 5 Jahre war jedoch auch bei Berücksichtigung von privaten Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Aufenthaltsverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit seine Lebensgefährtin und seinen Stiefsohn in Österreich zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Aufenthaltsverbotes daher spruchgemäß in angemessener Weise auf 5 Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt im Wesentlichen auf die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verwiesen.

Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger. Nach § 70 Abs. 3 FPG wäre ihm daher grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren gewesen, jedoch ist die sofortige Ausreise des BF - nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe im Sinne des § 70 Abs. 1 FPG - im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, nämlich zur Verhinderung weiterer Strafteten des BF erforderlich. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der BF trotz einer Vielzahl an Vorstrafen sein delinquentes Verhalten bis zu seiner Festnahme fortsetzte. Die über einen Zeitraum von zumindest 12 Jahren vorliegende Wiederholungsgefahr ist daher evident und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft – im November 2026, frühestens im Februar 2026, noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom BF ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal er zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig ist und auch vor der Inhaftierung nicht war.

Zwar wurde mit Teilerkenntnis vom 19.05.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch wurde dort festgehalten, dass eine sofortige Ausreise gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aufgrund der Straffälligkeit und der bereits verwirklichten Wiederholungsgefahr indiziert ist und wurde die aufschiebende Wirkung lediglich aus Gründen des Artikels 8 EMRK zuerkannt. Die zuvor erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde schließt die nunmehrige Versagung eines Durchsetzungsaufschubes im konkreten Fall nicht aus.

Die oben geschilderten Umstände zeigen, dass der BF mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten ist.

Der im § 70 Abs. 3 FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Der BF hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Miet- oder Vertragsverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen und kann auch nicht erkannt werden, dass sich diese Umstände zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung in der Zukunft maßgeblich ändern würden.

Ein Durchsetzungsaufschub wurde daher im Ergebnis zu Recht nicht erteilt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung des verhängten Aufenthaltsverbotes – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen.

Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen.

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